Drucksache 18 / 21 499 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 01. November 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. November 2019) zum Thema: Schweigen ist Gold XIII und Antwort vom 26. November 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Nov. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21499 vom 1. November 2019 über Schweigen ist Gold XIII ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht ohne Beiziehung der Charité – Universitätsmedizin Berlin (Charité) beantworten kann. Sie wurde daher um Stellungnahme gebeten. Vorbemerkung des Abgeordneten: Aus der Berichterstattung der Berliner Morgenpost vom 05.07.2019 über offene Fragen zu erfundenen Instituten der Charité geht u. a. hervor, dass der Senat in mehreren Fällen unrichtig oder auch widersprüchlich auf die Anfragen Schweigen ist Gold I – XII geantwortet hat. 1) Welche Fragen aus den Anfragen „Schweigen ist Gold I - XII“ hat der Senat aus heutiger Kenntnis widersprüchlich oder unrichtig beantwortet? Wie müssten diese einzelnen Fragen aus heutiger Sicht richtig und vollständig beantwortet werden? Zu 1): Eine abschließende Beurteilung ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Korrekturbedürftig war und ist aus heutiger Sicht die Antwort zu 3 zur Schriftlichen Anfrage Nr. 18/17723 („Schweigen ist Gold VI“). Der Senat hatte auf die Frage, ob Fälle bekannt seien, in denen unter dem Namen eines Instituts „für Immunologie, Tumorzentrum, Transfusionsmedizin “ Leistungen abgerechnet worden sind, mit Nein geantwortet. Dies wurde bereits korrigiert. - 2 - 2) In der Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/18384 vom 27. März 2019 (Schweigen ist Gold IX) traten offenbar neben erfundenen Instituten auch erfundene Spezialambulanzen zu Tage. Bitte benennen Sie die in der Antwort auf diese Anfrage genannten, aber nicht real existierenden Spezialambulanzen , über die von Prof. Dr. T. D. Rezepte ausgestellt wurden. Um wie viele Patienten und um welchen Zeitraum handelt es sich? Zu 2): Wie bereits in der Antwort zu 1 dargestellt worden ist, wurde nach den bisher vorliegen Gutachten kein Institut frei erfunden, sondern eine tatsächlich bestehende Einrichtung falsch bezeichnet. In der zitierten Anfrage wurde bereits in Antwort 11 dargestellt, dass es sich bei dem Begriff „Spezialambulanz“ um keine Einrichtung, sondern um eine fachliche Konkretisierung der Charité handelt. Wie in der Antwort zu 11 der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/18386 („Schweigen ist Gold XI“) mitgeteilt wurde, liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: „Die Charité teilt mit, der betroffene Arzt verfüge über eine sogenannte Spezialambulanz als selbst gewählten Überbegriff von Ermächtigungsambulanz und Privatambulanz . Diese drei Ambulanzbegriffe seien nicht räumlich getrennt zu verstehen, der Überbegriff fasse ausschließlich die beschriebenen unterschiedlichen Abrechnungswege zusammen (für die vertragsärztliche Versorgung über EBM; für Privatpatientinnen und -patienten über GOÄ). Es handelt sich dabei um keinen Rechtsbegriff.“ 3) Wie exakt waren Rezepte gestaltet, die Herr Prof. Dr. T. D. bei Privatpatienten in den Jahren 2009 ff. an der Charité verwendet hat? (Bitte Muster beifügen.) Zu 3): Es gibt keine verbindliche Formvorschrift für Privatrezepte bzw. -verordnungen. Diese können sowohl handschriftlich als auch maschinenschriftlich ausgestellt werden. Ärztinnen und Ärzte können das in Anlage 1 beigefügte Muster verwenden. 4) Wie exakt waren Rezepte gestaltet, die Herr Prof. Dr. T. D. bei gesetzlich versicherten Patienten in den Jahren 2009 ff. an der Charité verwendet hat? (Bitte Muster beifügen.) Zu 4): Für gesetzlich Versicherte gibt es die Formvorschrift gemäß Muster in Anlage 2 (sog. Muster -16-Rezept). Bei Privatrezepten wie auch bei Rezepten – bzw. Verordnungen – für gesetzlich Versicherte sind zusätzliche Angaben, beispielsweise zu Instituten oder Ambulanzen , rechtlich unerheblich. 5) Wie viele Patienten (privat/gesetzlich bitte gesondert ausweisen) waren ab dem Jahr 2009 jährlich bei Herrn Prof. Dr. D. in Behandlung? Zu 5): Die Frage kann nicht beantwortet werden, weil dadurch Grundrechte von Herrn Professor D. verletzt werden würden, da Rückschlüsse auf individuelle Einkommensverhältnisse herzustellen wären (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18.02.2015 – VerfGH 92/14). - 3 - 6) Nutzte Herr Prof. Dr. D. auch Ressourcen des Ambulanten Gesundheitszentrums, (AGZ) und wenn ja, welche und in wie vielen Fällen? Zu 6): Gemäß der Nebenabrede zur Durchführung und Abrechnung ambulanter Leistungen der Spezialambulanz (Ermächtigungen/Privatambulanz) mit Prof. Dr. T. D. stellt die Charité insb. die notwendigen Ambulanzräume, Computer, Erledigung der Schreibarbeiten und vergleichbare Unterstützung selber oder durch das AGZ zur Verfügung. Im Rahmen der verschiedenen Maßnahmen der Senatskanzlei wird auch dieser Aspekt betrachtet. Berlin, den 26. November 2019 In Vertretung Steffen Krach Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - Anlage 1 zur Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21499 unverbindliches Muster Privatrezept Anlage 2 zur Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21499 verbindliches Muster 16 bei Verordnungen für gesetzlich Versicherte