Drucksache 18 / 21 500 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) vom 31. Oktober 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. November 2019) zum Thema: Sogenannte „Diesel-Fahrverbote“ und deren rechtliche Grundlage und Antwort vom 15. Nov. 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Nov. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Marcel Luthe (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21500 vom 31. Oktober 2019 über Sogenannte „Diesel-Fahrverbote“ und deren rechtliche Grundlage Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welchen konkreten rechtlichen Grundlagen (bitte vollständig angeben) beruhen die Anordnungen betreffend Fahrverbote für bestimmte Kraftfahrzeuge, insbesondere Dieselfahrzeuge, auf Berliner Straßen? Antwort zu 1: Die Anordnungen von Fahrverboten für hoch emittierende Dieselfahrzeuge erfolgen auf der Grundlage von § 40 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit dem Luftreinhalteplan für Berlin – 2. Fortschreibung. Die Umsetzung der Fahrverbote erfolgt gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 BImSchG nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, vorliegend mit dem Verkehrszeichen 251 Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – „Verbot für Kraftwagen“ und dem Zusatzzeichen „Diesel bis Euro 5/V“. Frage 2: Wie konkret soll welche Behörde prüfen, welche Fahrzeuge welche Abgasnorm erfüllen? Antwort zu 2: Für die Überwachung des fließenden Verkehrs ist der Polizeipräsident in Berlin zuständig. Die Durchfahrtverbote gelten für Dieselfahrzeuge (Pkw und Lkw) bis einschließlich Euro Norm 5/V. Maßgeblich für die Überprüfung ist die Eintragung der Abgasnorm im Fahrzeugschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil I. Frage 3: Welche Fahrzeuge sind grundsätzlich und welche Benutzerkreise welcher Fahrzeuge sind teilweise von diesen Fahrverboten ausgenommen? Auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage? 2 Antwort zu 3: Von den streckenbezogenen Fahrverboten sind Anlieger durch das Zusatzzeichen „Anlieger frei“ ausgenommen. Grundlage hierfür ist § 47 Absatz 4 BImSchG, wonach die Maßnahmen des Luftreinhalteplans unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festgelegt werden müssen. Die Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sind bei streckenbezogenen Fahrverboten geringer als bei Fahrverboten, die sich auf eine Zone (bspw. Umweltzone) erstrecken. Nach dem Urteil des BVerwG vom 27. Februar 2018 - 7 C 26/16 – geht ein streckenbezogenes Verbot für (bestimmte) Dieselfahrzeuge seiner Eingriffsintensität nach nicht über straßenverkehrsrechtlich begründete Durchfahr- und Halteverbote hinaus, mit denen Autofahrende und Anwohnerinnen und Anwohner stets rechnen und die sie grundsätzlich hinnehmen müssen. Berlin, den 15.11.2019 In Vertretung Ingmar Streese Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz