Drucksache 18 / 21 506 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Marianne Burkert-Eulitz (GRÜNE) vom 05. November 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. November 2019) zum Thema: Großtagespflege Berlin – Ausbildungsorte für den Quereinstieg in den Erzieher*innen-Beruf? und Antwort vom 21. November 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Nov. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Frau Abgeordnete Marianne Burkert-Eulitz (Bündnis 90/Die Grünen) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21506 vom 5. November 2019 über Großtagespflege Berlin – Ausbildungsorte für den Quereinstieg in den Erzieher*innen-Beruf? ___________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Ist es möglich, in der Berliner Tagespflege den Quereinstieg in den Erzieher*innenberuf zu absolvieren , wenn dort staatlich anerkannte Erzieher*innen tätig sind, wie etwa in Tagesgroßpflegestellen? 2. Wenn 1. zutrifft, liegen dem Senat aktuelle Zahlen über an Berliner Tagespflegeeinrichtungen in Ausbildung befindende Erzieher*innen vor? Wenn ja, Bitte um Darstellung dieser Zahlen pro Bezirk. 3. Wenn 1. nicht zutrifft: was sind die Gründe dafür? 4. Können Berliner Tagespflegeeinrichtungen für die Anleitung einer Quereinsteiger*in Anrechnungsstunden, wie es in Kitas praktiziert wird, erhalten, wenn ja unter welchen Bedingungen, wenn nein warum auch nicht, 5. Wenn dort staatlich anerkannte Erzieher*innen tätig sind? 6. Wenn 4. zutrifft, in wie vielen Einrichtungen der Berliner Tagespflege wird dies so gehandhabt? 7. Wenn 4. nicht zutrifft, warum nicht? 8. Wenn 4. nicht zutrifft, was müsste erfolgen, damit Einrichtungen der Berliner Tagespflege Anrechnungsstunden für die Ausbildung von Quereinsteiger*innen erhalten? Zu 1., 2. 3., 4., 5., 6., 7. und 8: Der Quereinstieg in den Erzieher/innenberuf erfolgt i.d.R. über eine berufsbegleitende Teilzeitausbildung. Die 3-jährige berufsbegleitende Teilzeitausbildung findet in einem engen Theorie-Praxisverbund statt. Sie setzt eine mindestens halbtags ausgeübte erzieherische Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung voraus. Die Verbundpflegestellen erfüllen die vorgegebenen Voraussetzungen für eine stundenweise Anrechnung der Arbeitskraft von Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern in der Kindertagespflege und somit auch für Anleitungsstunden nicht. 2 Verbundtagespflegestellen können nicht mit Kindertageseinrichtungen und deren Personalvorgaben verglichen werden. Sie werden von zwei selbstständigen qualifizierten Tagespflegepersonen, die sich im Verbund zusammenschließen, betrieben. Jede Tagespflegeperson darf bis zu 5 Tagespflegekinder betreuen. Die Höchstgrenze für eine Verbundpflege ist im „Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen “ (AG KJHG) § 32 (1) mit 10 Kindern festgelegt. Dabei erbringt jede einzelne Tagespflegeperson für “ihre“ 5 Kinder eine höchstpersönliche Dienstleistung, die nicht delegiert werden kann. Jede Tagespflegeperson muss die Bedingung einer Qualifikation nach Nr. 10 (3) der Ausführungsvorschrift zur Kindertagespflege erfüllen und somit in der Regel eine Grundqualifizierung, die aus 160 Unterrichtsstunden, Selbstlerneinheiten, einem Praktikum sowie einem erfolgreichen Abschluss durch eine Lernergebnisfeststellung unter Mitwirkung der bezirklichen Jugendämter und ggf. der Senatsjugendverwaltung besteht und mit der Erteilung des Grundzertifikats abschließt, absolviert haben. Eine Quereinsteigerin oder ein Quereinsteiger würde weder die Qualifizierungsvoraussetzungen für eine Pflegeerlaubnis erfüllen, noch wäre die Tätigkeit bei der begrenzten Personal- und Finanzsituation, die eine Gutscheinfinanzierung von 10 Kindern ergibt, auskömmlich. Der überwiegende Anteil der Tagespflegepersonen sind keine Erzieherinnen und Erzieher, sondern andere pädagogische Fachkräfte, die keine Ausbildung, sondern eine Qualifizierung durchlaufen haben. Auch ausgebildete Erzieherinnen und Erzieher , die in der Kindertagespflege arbeiten, können einen Ausbildungsauftrag aus den ausgeführten strukturellen Unterschieden zu Kindertageseinrichtungen nicht erfüllen. Berlin, den 21. November 2019 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie