Drucksache 18 / 21 523 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE) vom 07. November 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. November 2019) zum Thema: Einsatz und Nutzen von mobiler Videoüberwachung (III) und Antwort vom 22. Nov. 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Nov. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 8 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21523 vom 07. November 2019 über Einsatz und Nutzen von mobiler Videoüberwachung (III) ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wann hat die Berliner Polizei seit Beantwortung der Schriftlichen Anfrage vom 19. März 2019 (Drs. 18/18261) jeweils mit welcher Dauer an welchen Orten, aus welchem Anlass und auf welcher Rechtsgrundlage a) ohne aufzuzeichnen oder aufzunehmen mobile Videowägen aufgestellt? b) eine Aufzeichnung oder Aufnahme durch mobile Videowägen gestartet? c) die Bereiche für eine mobile Videoüberwachung ausgeleuchtet? d) anlässlich der Aufstellung von mobilen Videowagen Beschilderungen mit Piktogrammen im möglichen Aufzeichnungsbereich angebracht? Zu 1.a) u. 1.b): Seit Beantwortung der Schriftlichen Anfrage 18/18261 vom 19. März 2019 zum Thema : „Einsatz und Nutzen mobiler Videoüberwachung (II)“ wurden mobile Videoanhänger ausnahmslos auf Grundlage von § 24 Abs. 1 ASOG Bln wie folgt eingesetzt, ohne dass dabei Aufzeichnungen erfolgten: Datum Zeit Ort Beginn Ende 14.03.2019 10:30 17:00 Zimmerstr./Friedrichstr. (Checkpoint Charlie) 14.03.2019 16:00 22:00 Kottbusser Tor 20.03.2019 09:00 15:00 Zimmerstr./Friedrichstr. (Checkpoint Charlie) 22.03.2019 16:00 23:00 Alexanderplatz 23.03.2019 22:00 05:00 Warschauer Brücke 02.04.2019 13:00 19:00 Hermannplatz 04.04.2019 08:00 14:00 Alexanderplatz 04.04.2019 15:00 21:00 Kottbusser Tor 08.04.2019 12:00 18:00 Kottbusser Tor Seite 2 von 8 11.04.2019 16:00 22:00 Alexanderplatz 12.04.2019 11:00 17:00 Zimmerstr./Friedrichstr. (Checkpoint Charlie) 12.04.2019 18:00 23:00 Kottbusser Tor 16.04.2019 15:00 19:00 Kleiner Tiergarten 17.04.2019 12:00 20:00 Hanne-Sobek-Platz 18.04.2019 11:00 17:00 Zimmerstr./Friedrichstr. (Checkpoint Charlie) 18.04.2019 14:00 20:00 Kottbusser Tor 19.04.2019 16:00 23:00 Alexanderplatz 21.04.2019 10:00 16:00 Hansaplatz 26.04.2019 19:30 22:00 Kottbusser Tor 28.04.2019 10:30 16:08 12555 Berlin, Pyramidenbrücke 29.04.2019 12:00 20:00 Leopoldplatz 03.05.2019 20:00 05:00 Wrangelkiez/Schlesisches Tor 06.05.2019 14:00 18:00 Kleiner Tiergarten 12.05.2019 11:00 18:45 12556 Berlin, Pyramidenbrücke 13.05.2019 09:30 14:00 James-Simon-Park 14.05.2019 18:30 21:00 Alexanderplatz 15.05.2019 10:00 16:00 Görlitzer Park 16.05.2019 16:00 22:00 Alexanderplatz 17.05.2019 22:00 05:00 Warschauer Brücke 20.05.2019 10:00 16:00 Görlitzer Park 21.05.2019 13:00 19:00 Leopoldplatz 22.05.2019 16:00 20:00 Alexanderplatz 27.05.2019 19:00 23:00 12557 Berlin, Pyramidenbrücke, Fußball 04.06.2019 13:00 20:00 Hermannplatz 04.06.2019 17:00 02:00 Wrangelkiez/Schlesisches Tor 12.06.2019 18.00 02:00 Wrangelkiez/Schlesisches Tor 16.06.2019 12:00 16:00 James-Simon-Park 19.06.2019 16:00 02:00 Wrangelkiez/Schlesisches Tor 20.06.2019 14:00 18:00 Kleiner Tiergarten 20.06.2019 12:00 18:00 Görlitzer Park 21.06.2019 16:00 22:00 Alexanderplatz 28.06.2019 13:00 19:00 Gedenkstätte Berliner Mauer/Bernauer Str. 30.06.2019 18:00 00:00 Kottbusser Tor 03.07.2019 16:30 20:00 Kottbusser Tor 12.07.2019 22:00 2:00 Hermannplatz 15.07.2019 17:00 00:00 Wrangelkiez/Schlesisches Tor 22.07.2019 15:00 21:00 Hansaplatz 24.07.2019 14:00 18:00 Kleiner Tiergarten 24.07.2019 17:00 2:00 Wrangelkiez/Schlesisches Tor 25.07.2019 16:30 01:00 Kottbusser Tor 26.07.2019 11:00 17:00 Zimmerstr./Friedrichstr. (Checkpoint Charlie) 29.07.2019 14.00 19.00 Alexanderplatz 02.08.2019 15:00 19:00 Kleiner Tiergarten Seite 3 von 8 02.08.2019 12:00 18:00 Kottbusser Tor 03.08.2019 09:30 17.30 Olympiapark, Finals Berlin 2019 03.08.2019 17:00 23:00 Abschnittsbereich 25, Adidas Runners City Night 04.08.2019 13:00 19:30 Olympiapark, Finals Berlin 2019 05.08.2019 10:00 15:00 Leopoldplatz 07.08.2019 10:00 18:00 Wrangelkiez/Schlesisches Tor 12.08.2019 10:00 18:00 Wrangelkiez/Schlesisches Tor 14.08.2019 12:00 18:00 Görlitzer Park 15.08.2019 12:00 21:30 Alexanderplatz 15.08.2019 13:00 23:00 Alexanderplatz 18.08.2019 17:01 20:18 12555 Berlin, Pyramidenbrücke, Fußball 19.08.2019 10:00 18:00 Wrangelkiez/Schlesisches Tor 23.08.2019 13:00 19:00 Hansaplatz 26.08.2019 16:00 20:00 Kottbusser Tor 27.08.2019 11:00 17:00 Friedrichstr./Zimmerstr. 27.08.2019 10:00 18:00 Wrangelkiez/Schlesisches Tor 31.08.2019 15:00 21:15 12555 Berlin, Pyramidenbrücke, Fußball 03.09.2019 11:00 17:00 Hermannplatz 05.09.2019 14:00 19:00 Alexanderplatz 06.09.2019 16:00 19:00 Alexanderplatz 06.09.2019 18:00 22:30 Hermannstraße 158a/Hermannbrücke 09.09.2019 13:00 18:00 Görlitzer Park 19.09.2019 13:00 19:00 Hermannplatz 24.09.2019 14:00 18:00 Kleiner Tiergarten 26.09.2019 15:00 21:00 Alexanderplatz 27.09.2019 17:30 23:04 12555 Berlin, Pyramidenbrücke 02.10.2019 15:00 23:00 Wrangelkiez/Schlesisches Tor 19.10.2019 15:00 20:00 12555 Berlin, Pyramidenbrücke 04./05.10.19 08:00 08:00 Görlitzer Park 20.10.2019 10:00 13:00 Ebertstr./Denkmal 02.11.2019 14:00 21:11 12555 Berlin, Pyramidenbrücke, Fußball 02.11.2019 15:15 15:40 Gärtnerstr./Wühlischstr. (Quelle: PolBE, Auswertung aus der PolMan-Ressourcendatenbank) c) die Bereiche für eine mobile Videoüberwachung ausgeleuchtet? Zu 1.c): Eine Ausleuchtung von Einsatzbereichen wurde bisher nicht vorgenommen. d) anlässlich der Aufstellung von mobilen Videowagen Beschilderungen mit Piktogrammen im möglichen Aufzeichnungsbereich angebracht? Zu 1.d): Bei allen Einsätzen mobiler Videotechnik wurden zur Information sichtbar Piktogramme angebracht, die durch die Bevölkerung wahrgenommen werden konnten. Seite 4 von 8 2. In wie vielen Fällen mussten Polizeidienstkräfte anlässlich einer Aufzeichnung oder Aufnahme durch mobile Videowagen wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat eingreifen? Zu 2.: Wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat erfolgte im hier betrachteten Zeitraum kein Eingreifen von Polizeidienstkräften anlässlich von Aufzeichnungen oder Aufnahmen durch mobile Videotechnik. 3. Wie viele polizeiliche Schwerpunkteinsätze gab es an den sogenannten „Kriminalitätsbelasteten Orten“ während der unter 1. genannten Einsätze seit Beantwortung der Schriftlichen Anfrage vom 19. März 2019 (Drs. 18/18261)? Zu 3.: Sämtliche der unter Frage 1. genannten Einsätze, die an kriminalitätsbelasteten Orten unter Einbindung eines Videoanhängers stattfanden, waren Schwerpunkteinsätze bzw. Einsätze im Rahmen bestehender Einsatzkonzeptionen. 4. In wie vielen Fällen und wann wurden Aufzeichnungen der mobilen Videoüberwachung bisher auch für eine Öffentlichkeitsfahndung verwendet? Zu 4.: Zur Beantwortung der Frage 4. wird auf die Antworten zu den Fragen 1.a) und 1.b) verwiesen. 5. Wie lautet die neue „Einsatzkonzeption für den Einsatz mobiler Videotechnik (Videoanhänger)“, die sich laut Antwort auf Frage 14 der Schriftlichen Anfrage vom 19. März 2019 (Drs.-Nr. 18/18261) seit dem 4. Februar 2019 in Bearbeitung befindet und zu welchem Datum ist sie ggf. bereits in Kraft getreten ? (Bitte im Original beifügen.) Zu 5.: Die „Rahmenkonzeption für den Einsatz mobiler Videotechnik (Videoanhänger)“ befindet sich derzeit in der Bearbeitung. Ein Termin für deren Inkrafttreten steht aktuell nicht fest. 6. Welche Erfahrungen hat der Senat beim Einsatz von Videowagen bei Weihnachtsmärkten oder ähnlichen anderen Volksfesten oder Veranstaltungen mit dicht platzierten Aufbauten und wird es erneut zur Einschränkung des informellen Rechts auf Selbstbestimmung bei derartigen Veranstaltungen durch den Einsatz von mobiler Videoüberwachung kommen? Zu 6.: Neben kriminalitätsbelasteten Orten, kriminalitätsauffälligen Räumen und zur Sicherung von Polizeiliegenschaften hat die Polizei Berlin die mobile Videotechnik bei Großveranstaltungen wie z. B. Einsätzen aus Anlass von Fußballspielen eingesetzt. Mit Hilfe mobiler Videotechnik lassen sich Situationen bereits im Vorfeld einer konkreten Gefahr erkennen und beobachten, um dann durch gezieltes Heranführen von Einsatzkräften gefahrenabwehrend tätig zu werden. Auf Weihnachtsmärkten kam der Videoanhänger lediglich im Jahr 2018 auf dem Spandauer Weihnachtsmarkt (Altstadt Spandau) zum Einsatz. Grundsätzlich erscheint ein Einsatz von Videoanhängern auf Weihnachtsmärkten aus einsatztaktischer Sicht nicht sinnvoll, da der mögliche einsehbare Bereich durch die bestehenden Aufbauten auf wenige Quadratmeter begrenzt wäre. Darüber hinaus Seite 5 von 8 stehen zur Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen oft keine geeigneten Aufstellflächen zur Verfügung. 7. Bei welchen sportlichen Veranstaltungen kam es seit Beantwortung der Schriftlichen Anfrage vom 19. März 2019 (Drs.-Nr. 18/18261) zum Einsatz mobiler Videoüberwachung und a) welches Sicherheitsrisiko hatten die jeweiligen Veranstaltungen? b) wer hat die jeweilige Einstufung als Risikospiel aus welchen Gründen bestimmt? Zu 7.a) und 7.b): Für Fußballspiele werden Risikoeinstufungen von der polizeilichen Landesinformationsstelle für Sporteinsätze vorgenommen. Die Einstufungen der Spiele, bei denen mobile Videotechnik eingesetzt wurde, können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Datum Heimverein Gastverein Risikoeinstufung 28.04.19 1. FC Union Hamburger SV mittel 12.05.19 1. FC Union 1. FC Magdeburg hoch 27.05.19 1. FC Union VfB Stuttgart hoch 18.08.19 1. FC Union RB Leipzig mittel 31.08.19 1. FC Union B. Dortmund mittel 27.09.19 1. FC Union Eintracht Frankfurt mittel 19.10.19 1. FC Union SC Freiburg niedrig 02.11.19 1. FC Union Hertha BSC hoch (Quelle: PolBE, Auswertung aus der PolMan-Ressourcendatenbank) Darüber hinaus wurde die mobile Videotechnik im Rahmen der „Finals Berlin 2019“ eingesetzt, für die eine abstrakte Gefährdungslage bestand. Datum Ereignis 03.08.2019 Olympiapark, Finals Berlin 2019 03.08.2019 Abschnittsbereich 25, Adidas Runners City Night 04.08.2019 Olympiapark, Finals Berlin 2019 (Quelle: PolBE, Auswertung aus der PolMan-Ressourcendatenbank) 8. Wenn es nach Drs. 18/18 261, Frage 6, zum Anbringen von Piktogrammen im möglichen Aufzeichnungsbereich kommen soll, wie erklärt der Senat, dass sich bei einem Videowagen-Einsatz am 26. September 2019 auf dem Alexanderplatz nur an einem Bruchteil der Zugänge zum Aufzeichnungsbereich Piktogramme als Warnhinweise befanden? Zu 8.: Im Rahmen des Einsatzes am 26. September 2019 wurden die Piktogramme so angebracht , dass sie vor dem Betreten des potenziellen Aufzeichnungsbereichs wahrgenommen werden konnten. 9. Wann, über welche Zeiträume, mit welchen jeweiligen Zwecken und auf welcher Rechtsgrundlage hat die Berliner Polizei jeweils im Rahmen der Versammlungen am 4. Oktober 2019 im Görlitzer Park und am darauffolgenden Tag in der Rigaer Straße a) ohne aufzuzeichnen oder aufzunehmen einen mobilen Videowagen aufgestellt? Zu 9.a): Der Einsatz mobiler Videotechnik erfolgte auf Grundlage von § 24 Abs. 1 ASOG Bln an einem kriminalitätsbelasteten Ort und stand ausdrücklich nicht im Zusammenhang Seite 6 von 8 mit der Versammlung. Zur Abwehr von Gefahren wurde ein Videoanhänger vom 4. Oktober 2019, 10:00 Uhr, bis zum 5. Oktober 2019, 10:00 Uhr im Görlitzer Park aufgestellt. Der Wirkungsbereich erstreckte sich dabei nicht auf die Versammlungsorte . In der Rigaer Straße wurde keine mobile Videotechnik eingesetzt. b) eine Aufzeichnung oder Aufnahme durch den mobile Videowagen gestartet? c) die Bereiche für eine mobile Videoüberwachung ausgeleuchtet? d) anlässlich der Aufstellung eines mobilen Videowagens Beschilderungen mit Piktogrammen im möglichen Aufzeichnungsbereich angebracht? (Bitte nach minutengenauen Zeiträumen, Anlässen, Zweck, Rechtsgrundlagen und Art der Aufnahmen und Aufzeichnungen aufschlüsseln.) Zu 9.: Zur Beantwortung der Fragen 9.b) bis 9.d) wird auf die Antworten zu den Fragen 1.a) bis 1.d) verwiesen. 10. Welche Polizeidienststelle hat wann aufgrund welcher Sicherheitsbewertung des zu erwartenden Versammlungsgeschehens entschieden, einen mobilen Videowagen im Rahmen der Versammlungen am 4. Oktober 2019 im Görlitzer Park wie genau einzusetzen? Zu 10.: Zur Beantwortung der Frage 10. wird auf die Antwort zu den Fragen 9.a) bis 9.d) verwiesen. 11. Welche tatsächlichen Anhaltspunkte rechtfertigten aus Sicht der Polizei gegebenenfalls die Annahme , dass von den Versammlungen am 4. Oktober 2019 im Görlitzer Park erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen könnten, um Bildaufnahmen anfertigen zu können? (Bitte ausführen.) Zu 11.: Der Einsatz mobiler Videotechnik erfolgte mit Entscheidung des Abschnitts 53 auf Grundlage von § 24 Abs. 1 ASOG Bln an einem kriminalitätsbelasteten Ort und stand ausdrücklich nicht im Zusammenhang mit der Versammlung. Zur Vorbeugung von Missverständnissen wurden sowohl der Versammlungsleiter der eigentlichen Versammlung als auch die Anmelderin einer späteren Gegenversammlung über den Einsatz der mobilen Videotechnik und deren Ausmaß informiert. Damit sollte sichergestellt werden, dass Transparenz gegenüber allen Versammlungsteilnehmenden hergestellt werden kann. Beide Versammlungsorte erstreckten sich nicht auf den Wirkungsbereich der mobilen Videotechnik. 12. Über welche Zeiträume und zu welchem Zweck befand sich die Mastkamera des mobilen Videowagens bei der Kundgebung am 4. Oktober 2019 im Görlitzer Park in ausgefahrener Position? Zu 12.: Die Kamera am Mast des Videoanhängers wurde vom 4. Oktober 2019, 11:48 Uhr bis zum 5. Oktober 2019, 02:23 Uhr ausgefahren und war dabei durchgängig auf den Anhänger (sogenannte Neutralposition) ausgerichtet. Diese Kameraeinstellung ermöglicht ausschließlich die Betrachtung des Anhängerdaches. Seite 7 von 8 13. Wie genau und mit welchem genauen Ergebnis hat die Polizei vor Aufstellen des mobilen Videowagens im Rahmen der Versammlung am 4. Oktober 2019 im Görlitzer Park die Rechtsprechung zur Eingriffswirkung von ausgefahrenen Mastkameras in Bezug auf die Versammlungsfreiheit geprüft, darunter das Urteil des OVG Lüneburg vom 24. September 2015, 11 LC 215/14, demzufolge durch das Vorhalten einer auf einem Mast teilausgefahrenen, nicht in Betrieb genommenen Kamera auf dem Dach eines Polizeifahrzeuges in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit der Versammlungsteilnehmer eingegriffen werden kann? Zu 13.: Zur Beantwortung der Frage 13. wird auf die Antworten zu den Fragen 9. bis 11. verwiesen. 14. Wie bewertet der Senat, dass in Anbetracht der an der Spitze der Mastkamera angebrachten Dome -Kamera mit getönter Kuppel für die Versammlungsteilnehmer*innen nicht ersichtlich war, ob von ihnen Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen angefertigt werden oder nicht? Zu 14.: Zur Beantwortung der Frage 14. wird auf die Antworten zu den Fragen 9. bis 11. verwiesen. 15. Wie viele Sekunden dauert das Ausfahren der Mastkamera bis zum Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft des mobilen Videowagens? Zu 15.: Das vollständige Ausfahren des Mastes dauert je nach Anhänger bis zu 45 Sekunden . Hieran schließt sich die Inbetriebnahme der Kamera an, die nach den Umständen des Einzelfalls an den jeweiligen Orten unterschiedliche Zeit in Anspruch nimmt. Im Ausnahmefall (z. B. funkfrequenzbelastete Orte) kann die Inbetriebnahme bis zu einer Zeitstunde in Anspruch nehmen. 16. Wurden die Versammlungsteilnehmer*innen oder ggf. die Versammlungsleitung über das Anfertigen von Aufnahmen oder Aufzeichnungen in Kenntnis gesetzt? Zu 16.: Zur Beantwortung der Frage 16. wird auf die Antworten zu den Fragen 9. bis 11. verwiesen. 17. Wie viele Minuten Bildaufzeichnungen bzw. wie viele Standbilder mit welchen jeweiligen Aufnahmezeitpunkten sind nach der Datenerhebung aus welchen jeweiligen Gründen noch nicht gelöscht worden? Zu 17.: Mit Verweis auf die Beantwortung der Fragen 1.a) und 1.b) konnte kein Material gelöscht werden, da keine Aufzeichnungen erfolgten. 18. Wann, zu welchen jeweiligen Zwecken und auf welchen jeweiligen Rechtsgrundlagen hat die Polizei in der Vergangenheit mobile Videowagen im Zusammenhang mit anderen Versammlungen eingesetzt ? Zu 18.: In Bezug auf Versammlungen ist die Rechtsgrundlage der § 1 VersammlG Bln. Seite 8 von 8 19. Unter welchen lokalen Bedingungen sieht die Polizei den Einsatz mobiler Videowagen im Rahmen von Versammlungen für geeignet an? Zu 19.: Der Einsatz von Videotechnik richtet sich zunächst nach der Rechtsgrundlage und nachrangig nach lokalen Bedingungen. Beides erfolgt anhand einer Einzelfallprüfung, so dass eine in die Zukunft gerichtete Aussage hier vom Senat nicht getroffen werden kann. Berlin, den 22. November 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport