Drucksache 18 / 21 524 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE) vom 07. November 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. November 2019) zum Thema: Aufenthaltsverbote, Gefährderansprachen und Meldeauflagen im Zusammenhang mit Fußballspielen 2019 und Antwort vom 20. November 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Nov. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 4 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21524 vom 7. November 2019 über Aufenthaltsverbote, Gefährderansprachen und Meldeauflagen im Zusammenhang mit Fußballspielen 2019 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Melde- und Passauflagen welcher Art wurden aus welchen Gründen und Anlässen seit Beantwortung der Schriftlichen Anfrage vom 26. April 2018 (Drs. 18/14864) a. ausgesprochen, b. aufgehoben, c. für rechtswidrig erklärt und d. sind darüber hinaus derzeit aktuell aktiv? (Bitte jeweils nach Vereinspräferenz aufschlüsseln.) Zu 1.: Die Polizei Berlin hat im benannten Zeitraum keine Melde- oder Passauflagen erteilt, für rechtswidrig erklärt oder aufgehoben. Im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung werden Melde- und Passauflagen, zumal im Zusammenhang mit Fußballspielen und bestimmten Vereinen, nicht gesondert erhoben. Die in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage (Drucksache 18/14864) benannten neun Meldeauflagen waren zeitlich begrenzt und sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig. 2. Wie viele so genannte Gefährderansprachen wurden aus welchen Gründen und Anlässen seit Beantwortung der Schriftlichen Anfrage vom 26. April 2018 (Drs. 18/14864) a. an dem Wohnort, b. an der Bildungs-/Arbeitsstelle, c. im öffentlichen Raum und d. darüber hinaus e. durchgeführt? (Bitte jeweils nach Vereinspräferenz aufschlüsseln.) Seite 2 von 4 Zu 2.: Im angefragten Zeitraum wurden insgesamt 30 Gefährderansprachen durchgeführt. Alle erfolgten im Vorfeld des Spiels 1. FC Union Berlin gegen Hertha BSC. Vereinsbezogen schlüsseln sich die Maßnahmen wie folgt auf: Hertha BSC - 20 Gefährderansprachen, 1. FC Union - 10 Gefährderansprachen. Eine statistische Erfassung der Örtlichkeiten erfolgt durch die Polizei Berlin nicht. 3. Wie viele der unter Frage 2 genannten Gefährderansprachen wurden gegenüber Minderjährigen vollzogen und wie oft waren bei den Ansprachen Erziehungs- oder Fürsorgeberechtigte zugegen? Zu 3.: Zwei der genannten Gefährderansprachen richteten sich an minderjährige Personen. Bei einer dieser Gefährderansprachen waren die Erziehungs- bzw. Fürsorgeberechtigten zugegen. 4. Wenn laut Antwort auf Frage 2 weiterhin keine statistische Erfassung der Örtlichkeit einer Gefährderansprache erfolgt, bewertet der Senat die Eingriffstiefe einer Gefährderansprache in die Rechte einer Person unabhängig von der Örtlichkeit wie z.B. einem privaten Schutzraum eines Wohnortes oder einem Ort wirtschaftlicher Abhängigkeit wie der Arbeitsstelle? Zu 4.: Die Örtlichkeit, an der eine Gefährderansprache durchgeführt wird, hat Einfluss auf die Eingriffstiefe der Maßnahme und wird einzelfallbezogen bei der Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen berücksichtigt. 5. Wie viele Aufenthaltsverbote wurden aus welchen Gründen und Anlässen seit der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage vom 26. April 2018 (Drs. 18/14865) a. ausgesprochen, b. aufgehoben, c. für rechtswidrig erklärt und d. sind darüber hinaus derzeit aktuell aktiv? (Bitte jeweils nach Vereinspräferenz aufschlüsseln.) Zu 5.: Die Polizei Berlin hat im maßgeblichen Zeitraum keine Aufenthaltsverbotsverfügungen erteilt, für rechtswidrig erklärt oder aufgehoben. Im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung werden Aufenthaltsverbote, zumal im Zusammenhang mit Fußballspielen und bestimmten Vereinen, nicht gesondert erhoben. Die in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage (Drucksache 18/ 14865) benannten Aufenthaltsverbotsverfügungen waren zeitlich begrenzt und sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig. 6. Auf welcher Grundlage kommt die Berliner Polizei zu ihrer Einschätzung der Gefahrenabwehr durch Aufenthaltsverbote, Gefährderansprachen und Meldeauflagen und in welchem Maße kommt dabei „Predictive Policing“ auf Basis welcher Daten zum Einsatz? Zu 6.: Gefährderansprachen, Aufenthaltsverbotsverfügungen sowie Pass- und Meldeauflagen sind wirksame und etablierte Mittel der Gefahrenabwehr. Predictive Policing kommt im Zusammenhang mit der Beurteilung von Fußballspielen nicht zum Einsatz. Seite 3 von 4 7. Wie viele der unter Frage 1, 2 und 6 genannten Maßnahmen wurden in Vorbereitung oder im Rahmen des am 2. November 2019 angesetzten Stadtderby-Spiels zwischen dem 1. FC Union Berlin und Hertha BSC durchgeführt? Zu 7.: Es wird auf die Beantwortung zu Frage 2 verwiesen. 8. Inwieweit kam es vorab oder vor Ort aus welchen Gründen und Anlässen zur Einschränkung oder zum Verbot der Nutzung welcher Fan-Utensilien für Heim- oder Gästefans? (Bitte einzeln aufschlüsseln.) Zu 8.: Der Veranstalter (Heimverein) kann entsprechend der „Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen“ des DFB Auflagen und Verbote von Fan- oder Choreografie-Utensilien erlassen. Diese Auflagen werden dem Gastverein in einer vor dem Spiel zu führenden Sicherheitsbesprechung mitgeteilt und im Protokoll zur Sicherheitsbesprechung dokumentiert. Durch die Polizei Berlin wurden keine Einschränkungen in Bezug auf die Nutzung von Fan-Utensilien für Heim- oder Gästefans veranlasst. 9. Welche Sicherheitsbeurteilung und Risikobewertung liegen für die Partie aus welchen Gründen vor und mit welcher Eintrittswahrscheinlichkeit wurden nach den „Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen“ des DFB die folgenden Phänomene und Ereignisse bewertet: a. Aggressionspotential einzelner Zuschauer*innengruppen, b. Zuschauer*innen mit Ausfallerscheinungen durch Alkohol oder Betäubungsmittel, c. Anreise von Personen mit Haus-/Stadionverbot, d. Auseinandersetzungen bei der An- und Abreise, e. Auseinandersetzungen im/am Stadion, f. Auseinandersetzungen außerhalb des Stadionumfelds, g. Starkes Gedränge/hoher Druck beim Einlass, h. Zuschauer*innenstromkollisionen im/am Stadion, i. Überwinden von Zaunanlagen/Spielfeldumfriedung, j. Überrennen/Stürmen von Eingangsbereichen, k. Einbringen von Choreographien, Vorsänger*in durch Zuschauer*innen, l. Einbringen von Pyrotechnik vor dem Spieltag, m. Einbringen von Pyrotechnik am Spieltag, n. Überwurf von Pyrotechnik an Zaunanlagen, o. Übergriffe gegen Verantwortliche des Vereins/Spieler, p. Anwesenheit von schutzwürdigen Personen, q. Gesteigertes Medieninteresse mit erhöhter öffentlicher Wahrnehmung (VIP, Politik, Gesellschaft), r. Parallele Veranstaltungen mit polarisierenden oder kritischen Inhalten bzw. gesteigerter Medienwirksamkeit? (Bitte einzeln aufschlüsseln nach Gering, Mittel und Erhöht.) Zu 9.: Das Spiel wurde durch den DFB nach den Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesligaspielen als Veranstaltung mit erhöhtem Risiko eingestuft. Die Polizei Berlin erstellt eine eigene Gefährdungsbewertung, die nicht der Risikoeinschätzung der Verbände entspricht. Für die in Rede stehende Begegnung wurde die polizeiliche Gefährdungsbewertung mit „Hoch“ eingestuft. 10. Welche Kenntnisse hat der Senat, ob bei der unter Frage 10 genannten Sicherheitsbeurteilung und Risikobewertung Fanvertreter*innen in welcher Intensität und in welchem Umfang beteiligt waren oder bei dem Erstellen von Beurteilung und Bewertung in welcher Form gehört wurden? Seite 4 von 4 Zu 10.: In welcher Intensität und in welchem Umfang die Sicherheitsbeurteilung und Risikobewertung des DFB unter Hinzuziehung von Fanvertretenden durchgeführt wird, entzieht sich der Kenntnis der Polizei Berlin. Im Rahmen der durch die Polizei Berlin zu erstellenden Gefährdungsbewertung ist eine Anhörung von Fanvertretenden nicht vorgesehen. Während der Sicherheitsbesprechung der Polizei Berlin mit dem Heimverein 1. FC Union Berlin in der Woche vor der Risikospielbegegnung waren jedoch Vertretende des Fanprojektes sowie der Fanbeauftragte des 1. FC Union Berlin anwesend. Berlin, den 20. November 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport