Drucksache 18 / 21 543 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) vom 11. November 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. November 2019) zum Thema: Zuwendungen und ihre Rückforderung und Antwort vom 26. November 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Nov. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1/2 Senatsverwaltung für Finanzen Herrn Abgeordneten Bernd Schlömer (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21543 vom 11. November 2019 über „Zuwendungen und ihre Rückforderung“ -------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. In welcher Gesamthöhe und für wie viele Maßnahmen hat der Senat in den Jahren 2017, 2018 und 2019 Zuwendungen gemäß § 23 Landeshaushaltsordnung (LHO) ausgesprochen (bitte jahresweise ausweisen)? Zu 1.: Jeweils zum 30. Juni eines jeden Jahres werden die im Vorjahr an juristische Personen vergebenen Zuwendungen in der zentralen Zuwendungsdatenbank veröffentlicht . Entsprechend der veröffentlichten Daten ergeben sich die Anzahl der Maßnahmen sowie die Gesamthöhe der ausgereichten Zuwendungen für die Jahre 2017 und 2018 wie folgt: Jahr Anzahl Betrag (in €) 2017 6.351 1.480.185.271 2018 7.655 1.915.432.992 Gesamt 14.006 3.395.618.263 Für das Jahr 2019 liegen die Zahlenangaben noch nicht abschließend vor. 2. In welcher Weise ist der Senat dabei seiner Verpflichtung nachgekommen, die Recht- und Zweckmäßigkeit dieser Zuwendungen nach § 23 LHO zu prüfen? Zu 2.: Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Landeshaushaltsordnung (LHO) ist die zweckentsprechende Verwendung von Zuwendungen nachzuweisen. Wie im Einzelnen dazu vorgegangen werden soll, ist in den Nrn. 9 bis 11a Ausführungsvorschrift (AV) § 44 LHO dargelegt. 3. Wie wird von welcher Stelle diese Prüfung jeweilig aktenkundig vollzogen? Zu 3.: Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 LHO ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Regelmäßig obliegt die Prüfung nach Nr. 9 AV § 44 LHO der Bewilligungsbehörde; nach Nr. 11.5 AV § 44 LHO kann auch eine vom Zuwendungsempfänger unabhängige Prüfungseinrichtung diese Aufgabe übernehmen. 2/2 4. Kann der Senat zusichern, dass alle in den Jahren 2017 bis 2019 erlassenen Zuwendungsbescheide entlang der Vorgaben des § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) auf mögliche Rückerstattungsansprüche des Landes Berlin überprüft wurden? Wenn Nein, warum nicht? 5. Wie hoch ist der Anteil der Zuwendungsbescheide, die nicht regelmäßig überprüft worden sind (bitte absolut oder in Prozent)? Zu 4. und 5.: Alle in den Jahren 2017 bis 2018 erlassenen Zuwendungsbescheide sind bereits auf mögliche Rückerstattungsansprüche des Landes Berlin entlang des § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie § 44 LHO überprüft worden. Da das Jahr 2019 noch nicht abgeschlossen ist, können naturgemäß noch nicht alle Verwendungsnachweise vorliegen und somit auch noch nicht geprüft werden. 6. Wie bewertet der Senat diesen Sachverhalt? Zu 6.: Der Senat bewertet die Prüfungsalgorithmen und die Tiefe der Prüfungen vor dem Hintergrund der bestehenden Regelungen des § 44 LHO als angemessen. Berlin, den 26.11.2019 In Vertretung Fréderic Verrycken Senatsverwaltung für Finanzen