Drucksache 18 / 21 558 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Adrian Grasse (CDU) vom 08. November 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. November 2019) zum Thema: Promotionsüberprüfungsverfahren und Antwort vom 28. November 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Dez. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - Herrn Abgeordneten Adrian Grasse (CDU) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21558 vom 8. November 2019 über Promotionsüberprüfungsverfahren ________________________________________________________________ Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht ohne Einbeziehung der staatlichen Berliner Hochschulen beantworten kann. Die Berliner Universitäten und die Charité - Universitätsmedizin Berlin (Charité) wurden daher um Stellungnahme gebeten. Die Stellungnahmen liegen dieser Beantwortung zugrunde. 1. Wie lange dauerten in den vergangenen zehn Jahren begonnene Promotionsüberprüfungsverfahren an den Berliner Hochschulen (bitte die Verfahren den jeweiligen Hochschulen zuordnen und zusätzlich die durchschnittliche Verfahrensdauer je Hochschule angeben)? Zu 1.: Nach Auskunft der Freien Universität Berlin dauerten die Verfahren mehrere Monate; in der Regel länger als ein Jahr. Nach Angaben der HU Berlin beträgt die durchschnittliche Verfahrensdauer 1,72 Jahre. Die Technische Universität Berlin hat die Dauer von drei Verfahren dokumentiert. Diese ergeben einen rechnerischen Durchschnitt von 2,58 Jahren. An der Charité – Universitätsmedizin Berlin (Charité) gibt es ein Vor- und ein Hauptverfahren . Zusammen lag die durchschnittliche Dauer bei 1,2 Jahren. 2. In wie vielen Fällen wurde am Ende eines Promotionsüberprüfungsverfahren an den einzelnen Hochschulen in den vergangenen zehn Jahren a) eine Rüge erteilt, b) der Doktortitel entzogen, c) das Verfahren eingestellt (bitte aufgeschlüsselt nach Hochschulen)? Zu 2.: Freie Universität Berlin Humboldt- Universität zu Berlin Technische Universität Berlin Universität der Künste Berlin Charité Erteilte Rügen 1 0 0 0 10 Entzogene Doktortitel 11 2 0 0 6 Eingestellte Verfahren 2 1 2 0 2 3. Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert grundsätzlich die Erteilung einer Rüge? Zu 3.: Gemäß dem Berliner Hochschulgesetz (§ 34 Abs. 7 und 8 BerlHG) besteht ein Ermessensspielraum in Prüfungsverfahren bei beanstandeten Dissertationen. 4. Inwieweit unterscheiden sich die in einer Arbeit nachgewiesenen Verstöße, die zur Erteilung einer Rüge führen, in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht von denen, die eine Aberkennung des Doktortitels nach sich ziehen? Zu 4.: Dies zu beurteilen obliegt dem Gremium, das für die Überprüfung der jeweiligen Dissertation von der Hochschule eingesetzt wurde. Der Senat hat darüber keine Kenntnisse. 5. Welche Konsequenzen ergeben sich für den Betroffenen aus der Erteilung einer Rüge? Zu 5.: Die Erteilung einer Rüge hat nach Auskunft der Rüge erteilenden Universitäten keinen Einfluss auf die Note. 6. Welche Auswirkungen hat die Erteilung einer Rüge auf die Note der beanstandeten Doktorarbeit und wie bewertet der Senat dies? Zu 6.: Siehe Antwort zu Frage 5. 7. Ist nach der Erteilung einer Rüge aufgrund festgestellter Mängel eine Nachbearbeitung der betreffenden Doktorarbeit erforderlich (bitte begründen)? Zu 7.: Nein. Das Promotionsverfahren ist förmlich beendet worden. 8. Werden Doktorarbeiten im Rahmen von Promotionsüberprüfungsverfahren grundsätzlich auch auf § 34, Absatz 7, Punkt 2 BerlHG hin untersucht? Zu 8.: Nein. 9. Wie bewertet der Senat die Qualität der Promotionsüberprüfungsverfahren (insbesondere im Hinblick auf bestehende Ermessensspielräume)? Zu 9.: Die Universitäten üben den ihnen zustehenden Ermessensspielraum rechtskonform aus. Berlin, den 28. November 2019 In Vertretung Steffen Krach Der Regierende Bürgermeister von Berlin Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung -