Drucksache 18 / 21 577 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE) vom 12. November 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. November 2019) zum Thema: Individuelle Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamt*innen in Berlin – Befürchtungen und Wirklichkeit (III) und Antwort vom 25. November 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. Nov. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Niklas Schrader (LINKE) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21577 vom 12. November 2019 über Individuelle Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamt*innen in Berlin – Befürchtungen und Wirklichkeit (III) ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Polizeibeamt*innen haben seit Beantwortung der Schriftlichen Anfrage vom 15. Februar 2018 (Drs.-Nr. 18/13521) gegen bekannte oder unbekannte Tatverdächtige Anzeige erstattet, da sie durch die Kennzeichnungspflicht in ihrem privaten Umfeld Opfer einer Straftat wurden? Zu 1.: Im Sinne der Fragestellung wurden keine Strafanzeigen bekannt. 2. Wie viele Tatverdächtige sind aufgrund dieser Straftaten verurteilt worden? Zu 2.: Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Gegen wie viele Polizeibeamt*innen wurden seit Beantwortung der Schriftlichen Anfrage vom 15. Februar 2018 (Drs.-Nr. 18/13521) unter Angabe der individuellen Kennzeichnung Strafanzeigen erstattet? Zu 3.: Eine statistische Erfassung im Zusammenhang mit der Kennzeichnungspflicht erfolgte für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2018 nicht. Für den Zeitraum 1. März 2018 bis 31. Dezember 2018 wurden sechs Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Kennzeichnungspflicht erfasst. Hiervon wurden fünf Verfahren gemäß § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) und ein Verfahren gemäß § 153 Absatz 1 StPO eingestellt. Für das Jahr 2019 wurden mit Stichtag 30. September 2019 bislang vier Ermittlungsverfahren geführt. Drei dieser Vefahren wurden ebenfalls im Sinne des § 170 Absatz 1 StPO eingestellt. Ein Verfahren befindet sich zurzeit noch in Bearbeitung. (Quelle: Kennzeichnungsstatistik IR 2 KoSt VIP, Stand: September 2019) Seite 2 von 2 4. Wie viele Polizeibeamt*innen wurden aufgrund einer Strafanzeige im Zusammenhang mit der Kennzeichnungspflicht verurteilt? Zu 4.: Siehe Antwort zu Frage 3. 5. Welche Erkenntnisse hat der Senat über Fälle, in denen polizeiexternen Personen gegebenenfalls private Daten hinter einer individuellen Nummernkennzeichnung oder taktischen Kennzeichnung bekannt geworden sind und dem/der Betroffenen dadurch Nachteile erwuchsen? Zu 5.: Im Sinne der Fragestellung wurde kein Fall bekannt. 6. Welche empirisch gesicherten Erkenntnisse über sonstige negative Auswirkungen der individuellen Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamt*innen liegen dem Senat vor? Zu 6.: Dem Senat liegen keine gesicherten empirischen Erkenntnisse über sonstige negative Auswirkungen der individuellen Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten vor. 7. Wie bewertet der Senat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2019 (Az. 2 C 31.18 und 2 C 33.18), wonach die Kennzeichnungspflicht einen rechtmäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Polizeidienstkräfte darstellt und bei der Kennzeichnungspflicht der Gedanke der leichteren Aufklärbarkeit von Straftaten oder Dienstpflichtverletzungen von uniformierten Polizeibeamt*innen und damit auch der Gesichtspunkt der Prävention in den Vordergrund trete? Zu 7.: Das genannte Urteil bestätigt die Rechtmäßigkeit der geltenden Kennzeichnungspflicht bei der Berliner Polizei. Berlin, den 25. November 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport