Drucksache 18 / 21 579 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Hanno Bachmann (AfD) vom 13. November 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. November 2019) zum Thema: Aufenthalt in Berlin trotz Einreisesperre und Antwort vom 20. November 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Nov. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Seite 1 von 2 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Herrn Abgeordneten Hanno Bachmann (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21579 vom 13. November 2019 über Aufenthalt in Berlin trotz Einreisesperre ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1) Wie viele Ausländer sind in den Jahren seit 2015 (bitte jahrweise auflisten) trotz Einreiseverbot für Deutschland nach Berlin gelangt? 2) Welches sind die zehn häufigsten Nationalitäten dieser Ausländer? 3) Gegen wie viele dieser Ausländer wurde die Einreisesperre im Zusammenhang mit einer Ausweisung und/oder Abschiebung als a) abgelehnter Asylbewerber bzw. als b) Straftäter verhängt? 4) Wie viele der trotz Einreisesperre wieder nach Berlin gelangten Ausländer haben einen (ggf. erneuten ) Asylantrag gestellt? 5) Wie viele der trotz Einreisesperre wieder nach Berlin gelangten Ausländer haben sich vor ihrer Ausweisung / Abschiebung als Straftäter im Bereich der Organisierten Kriminalität betätigt? 6) Wie viele der trotz Einreisesperre wieder nach Berlin gelangten Ausländer sind erneut abgeschoben worden? Zu 1. bis 6.: Es erfolgt keine statistische Erhebung der in den Fragen 1. bis 6. angesprochenen Sachverhalte. 7) Welche rechtlichen Konsequenzen hat es für einen Ausländer, wenn er trotz Einreisesperre für Deutschland wieder nach Berlin kommt? Welche Leistungen erhält er staatlicherseits während seines rechtswidrigen Aufenthalts? Zu 7.: Wird eine Ausländerin oder ein Ausländer mit Einreisesperre an der Grenze der Bundesrepublik Deutschland aufgegriffen, so wird er zurückgewiesen. Erfolgt der Aufgriff erst im Inland, so werden durch die zuständigen Behörden einzelfallbezogene Maßnahmen mit dem Ziel der erneuten Durchsetzung der Ausreisepflicht ergriffen . Der Aufenthalt im Bundesgebiet trotz Einreisesperre begründet die widerlegliche Vermutung der Fluchtgefahr im Sinne von § 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG. Er ist zudem Seite 2 von 2 nach § 95 Abs. 2 Ziffer 1 AufenthG strafbewehrt. Sofern die/der Betroffene weder um Asyl nachsucht noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden kann, ist nach § 15 a AufenthG ein Verteilverfahren durchzuführen. Der Anspruch auf Leistungen ist in jedem Einzelfall abhängig vom konkreten aufenthaltsrechtlichen Status. Ausgehend davon, dass Personen, die trotz Einreisesperre zurückkehren, vollziehbar ausreisepflichtig sind, wird der notwendige Lebensunterhalt auf Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes gedeckt. 8) Wird seine Rückführung in seinen Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat vom Senat prioritär betrieben ? Zu 8.: Ja. Berlin, den 20. November 2019 In Vertretung Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport