Drucksache 18 / 21 600 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) vom 14. November 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. November 2019) zum Thema: Unterstützte Beschäftigung und Antwort vom 28. November 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Dez. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Herrn Abgeordneten Thomas Seerig (FDP) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21600 vom 14. November 2019 über Unterstützte Beschäftigung ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. 1.: Welche Bedeutung hat für den Senat das Instrument „Unterstütze Beschäftigung“ bei der Inklusion am Arbeitsmarkt? Zu 1.: Das Förderinstrument Unterstützte Beschäftigung soll insbesondere jenen behinderten Menschen eine Chance zur Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geben, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung den Personen, die die Zugangsvoraussetzungen für eine Werkstatt für behinderte Menschen erfüllen (WfbM), sehr nahe stehen. Zielgruppe sind insbesondere Schulabgängerinnen und Schulabgänger aus Förderschulen. Die Leistung zur Unterstützten Beschäftigung nach § 55 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wird durch die in § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 SGB IX genannten Rehabilitationsträger (Bundesagentur für Arbeit, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, Träger der Kriegsopferversorgung und Träger der Kriegsopferfürsorge) bewilligt und finanziert. In der Regel ist die Bundesagentur für Arbeit der zuständige Leistungsträger. Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu 2 dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 (Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge) von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind. Der Senat erachtet die Unterstützte Beschäftigung als einen wesentlichen Baustein, um Menschen mit Behinderungen die inklusive Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. 2. Wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in Berlin aktuell in der unterstützten Beschäftigung tätig? Zu 2.: Wie bereits zu 1. dargestellt, werden die Leistungen der individuellen betrieblichen Qualifizierung von dem in § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 SGB IX genannten Rehabilitationsträger erbracht. Bei der Bundesagentur für Arbeit waren im Juli 2019 105 Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung tätig. Vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung konnten in der zur Verfügung stehenden Zeit keine Zahlen geliefert werden. Vom Träger der Kriegsopferversorgung und dem Träger der Kriegsopferfürsorge werden zurzeit keine Leistungen zur Unterstützten Beschäftigung erbracht. Wird nach Abschluss der betrieblichen Qualifizierung ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erreicht und ist gleichzeitig eine weitere Unterstützung erforderlich, wird diese bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 und 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt in Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht (siehe § 55 Abs. 3 SGB IX). Vom Integrationsamt erhalten aktuell 38 schwerbehinderte Menschen im Rahmen ihrer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt berufsbegleitende Leistungen nach § 55 Absatz 3 SGB IX. 3. Wie hat sich diese Zahl in den letzten fünf Jahren entwickelt? Zu 3.: Jahr Bundesagentur für Arbeit (Teilnehmende innerhalb des Kalenderjahres)*) Träger der Kriegsopferversorgung und Träger der Kriegsopferfürsorge Integrationsamt (Teilnehmende innerhalb des Kalenderjahres) 2014 64 0 6 2015 71 0 6 2016 80 0 16 2017 92 0 13 2018 99 0 20 *) Statistik der Bundesagentur für Arbeit 3 Vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung konnten in der kurzen Zeit keine Zahlen für Leistungen nach § 55 Abs. 2 SGB IX in Berlin geliefert werden. 4. Wie lange sind die Beschäftigten im Durchschnitt in dieser Qualifizierungsmaßnahme und wie hat sich die Durchschnittsdauer seit 2009 entwickelt? Zu 4.: Vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung liegen dem Senat keine Daten vor. Die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge haben keine Leistungen zur Unterstützten Beschäftigung erbracht. Beim Integrationsamt kann die Ermittlung der Durchschnittsdauer des Zeitraums der bewilligten Leistung nur mit großem Aufwand ermittelt werden. Nur bei der Bundesagentur für Arbeit liegen Daten für die durchschnittliche Dauer der Teilnehmenden in Berlin vor. Diese haben sich wie folgt entwickelt: Jahr durchschnittliche abgeschlossene Teilnahmedauer in Monaten*) 2009 2,7 2010 7 2011 14,6 2012 13,5 2013 13,2 2014 9,7 2015 11 2016 10,2 2017 11,9 2018 11,7 *) Statistik der Bundesagentur für Arbeit 5. Welche Anbieter gibt es in diesem Bereich? Zu 5.: Ein Verzeichnis der Anbieter in diesem Bereich liegt dem Senat nicht vor. 6. Hält der Senat den Umfang, in dem Unterstützte Beschäftigung in Berlin derzeit umgesetzt wird, für ausreichend? 7. Wenn nein, wie will der den Umfang ausweiten? Zu 6. und 7.: In Anbetracht des schwer vermittelbaren Personenkreises ist es erfreulich, dass die Zahl der Menschen mit Behinderung, die an einer individuellen betrieblichen Qualifizierung und ggf. anschließenden Berufsbegleitung im Rahmen der Unterstützen Beschäftigung teilnehmen, in den letzten fünf Jahren gestiegen ist (siehe Antwort zu 3.). Der Senat möchte dieses Instrument der Teilhabe am Arbeitsleben weiter stärken. Hierfür hat das Landesamt für Gesundheit und Soziales/das Integrationsamt mit der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen. In dieser wurde vereinbart, eine Vereinbarung zur Optimierung des Übergangs von der individuellen betrieblichen Qualifikation zur Berufsbegleitung abzuschließen, in der die Einzelheiten der Zusammenarbeit sowie einheitliche und verbindliche Kriterien für den Übergang von der individuellen betrieblichen Qualifizierung zur Berufsbegleitung geregelt sind. Zudem 4 wurden regelmäßige Besprechungsformate zwischen den Vereinbarungspartnern vereinbart. Der Senat hat allerdings keinen unmittelbaren Einfluss auf die Anzahl der Teilnehmenden der individuellen betrieblichen Qualifizierung nach § 55 Abs. 2 SGB IX, da hierfür die in § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 SGB IX genannten Rehabilitationsträger zuständig sind. Berlin, den 28. November 2019 In Vertretung Alexander F i s c h e r _____________________________ Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales