Drucksache 18 / 21 627 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Hugh Bronson (AfD) vom 18. November 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. November 2019) zum Thema: Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG und deren Änderung 2015/1480 und Antwort vom 22. November 2019 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Dez. 2019) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 1 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Herrn Abgeordneten Dr. Hugh Bronson (AfD) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - A n t w o r t auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/21627 vom 18.11.2019 über Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG und deren Änderung 2015/1480 Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Frage 1: Haben die Luftqualitätsrichtlinie 2008/50 und deren Änderung dazu geführt, dass in Berlin zwangsläufig Fahrverbote für Dieselautos angeordnet wurden? Antwort zu 1: Nein. Die Anordnung von Durchfahrtverboten für Dieselfahrzeuge bis einschließlich Euro 5/V-Norm in einigen wenigen, mit Stickstoffdioxid stark belasteten Abschnitten des Berliner Hauptverkehrsstraßennetzes resultiert aus dem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2018 (VG 10 K 207.16), das zusätzliche Maßnahmen, darunter auch die vorgenannten Fahrverbote forderte, damit der Grenzwert für Stickstoffdioxid schnellstmöglichst eingehalten wird. Dessen Rechtsverbindlichkeit und die am 1. Januar 2010 ablaufende Einhaltungsfrist war bereits in der EU Richtlinie 1999/30/EG verankert. Frage 2: Hat der Senat Bemühungen zum Schutz der Verbraucher veranlasst, die in der Luftqualitätsrichtlinie vorgegebenen Fristen von 2010 auf 2025 zu verlängern und so den Fristen für Euro 5- und 6-Zulassungen anzupassen? Frage 3: Ist es richtig, dass NGOs wie “ClientEarth“ oder andere Lobby-Gruppen erneut die Fristverlängerung verhindern? Antwort zu 2 und 3: Die Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG sieht keine Verlängerung der Frist für die Einhaltung von Luftqualitätsgrenzwerten bis 2025 vor. Vielmehr besteht nach Art. 22 die Möglichkeit, 2 unter bestimmten Voraussetzungen die Einhaltungsfrist unter anderem für den Luftqualitätsgrenzwert für Stickstoffdioxid „um höchstens fünf Jahre“, also bis längstens 2015 zu verlängern. Außerdem gibt es keinen direkten Zusammenhang zwischen der Einhaltungsfrist eines Luftqualitätsgrenzwerts und der Frist für die Typzulassung von Kraftfahrzeugen, deren Serienprüfung z.B. für Pkw ab dem 01.01.2011 nach der Abgasnorm Euro 5 und ab dem 01.01.2015 nach der Abgasnorm Euro 6 zu erfolgen hatte. Berlin, den 22.11.2019 In Vertretung Stefan Tidow Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz