Landtag Brandenburg Drucksache 6/10005 6. Wahlperiode Eingegangen: 22.11.2018 / Ausgegeben: 27.11.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4006 des Abgeordneten Christoph Schulze (fraktionslos) Drucksache 6/9820 Nachfrage Kleine Anfrage 6/ 3894 - Investitionsprogramm in Kitas für den Ausbau für Kinder unter 3 Jahren Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Aus der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 6/ 3894 - „Investitionsprogramm in Kitas für den Ausbau für Kinder unter 3 Jahren“ geht hervor, dass nach § 12 Abs. 3 des Kindertagesstättengesetzes die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also die Landkreise, im Benehmen mit den Trägern der freien Jugendhilfe und den Gemeinden einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung in ihrem jeweiligen Landkreis auf und fortschreiben. Wenn Eltern ihren Rechtsanspruch auf einen Kindertagesbetreuung durchsetzen wollen, müssen die Eltern sich an ihren Landkreis wenden und diesen Rechtsanspruch unter Umständen gerichtlich beim Landkreis geltend machen. Aus der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 6/3894 geht hervor, dass dem Bildungsministerium inzwischen bekannt ist, dass der Landkreis Oberhavel keinen Kita-Bedarfsplan hat. Die Planungsverantwortung ist amtspflichtige Aufgabe des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Frage 1: Wie kann es sein, dass ein Landkreis seine amtspflichtige Aufgaben bei der Kitabedarfsplanung nicht wahrgenommen hat? Welche Konsequenzen ergeben sich für den Landkreis Oberhavel? Zu Frage 1: Der Landkreis Oberhavel hat von der Möglichkeit des § 12 Absatz 1 Satz 2 Kindertagesstättengesetz (KitaG) Gebrauch gemacht und im Jahr 2004 durch einen öffentlich -rechtlichen Vertrag Aufgaben der Kindertagesbetreuung auf die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter übertragen. Die Gemeinden und Ämter im Landkreis Oberhavel haben danach die Aufgabe übernommen, nach § 12 Absatz 3 KitaG einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung im Benehmen mit den Trägern der freien Jugendhilfe und den Gemeinden aufzustellen und diesen rechtzeitig fortzuschreiben. Der Landkreis wirkt nach § 1 Nr. 2 dieses Vertrages bei der Aufstellung und Fortschreibung des Bedarfsplans mit. Mit Schreiben des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 27.02.2018 wurde der Landkreis Oberhavel darauf hingewiesen, dass die Aufgabe nach § 12 Absatz 3 KitaG nicht an die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter abgegeben werden kann. Der Landkreis Oberhavel teilte daraufhin mit, dass nach § 1 Nr. 2 des Vertrages mit den Städten, Gemeinden und dem Amt Gransee ein fortlaufender Dialog stattfindet, der einen Abgleich der Planungen beinhaltet. Unter Berücksichtigung gemeindlicher Mikroplanungen wird be- Landtag Brandenburg Drucksache 6/10005 - 2 - absichtigt, bis Herbst 2018 einen aktuellen Bedarfsplan gemäß § 12 Absatz 3 KitaG zu verabschieden. Rechtliche Konsequenzen ergeben sich nicht, soweit es bislang an einer Bedarfsplanung gefehlt habe. Im Rahmen der Rechtsaufsicht durch die oberste Landesjugendbehörde ist die Rechtmäßigkeit der Verwaltung im allgemeinen Interesse sicherzustellen . Insoweit ist der Landkreis auf seine Pflicht aus § 12 Absatz 3 KitaG hingewiesen worden und es wurde die Nichtdelegierbarkeit dieser Aufgabe klargestellt. Frage 2: Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Eltern aus dem Oberhavel Landkreis, wenn sie keinen Kita-Platz antragsgemäß erhalten haben und keine Kitabedarfsplanung vom Landkreis Oberhavel existiert? Zu Frage 2: Kinder haben gemäß § 1 Absatz 2 KitaG vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Jahrgangsstufe einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung , Betreuung und Versorgung in einer Kindertagesstätte. Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch, wenn ihre familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf Tagesbetreuung erforderlich machen. Dieser Rechtsanspruch besteht unabhängig von einer etwaigen Bedarfsplanung. Frage 3: Wer trägt die Gesamtverantwortung? Ist die Gesamtverantwortung übertragbar auf Kommunen? Zu Frage 3: Bei der Kindertagesbetreuung handelt es sich um eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe . Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 KitaG hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die örtlichen Träger der Jugendhilfe sind gemäß § 1 Absatz 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - die Landkreise und kreisfreien Städte. Die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter können zwar nach § 12 Absatz 1 Satz 2 KitaG für den Landkreis die Aufgabe durch öffentlichrechtlichen Vertrag übernehmen. Dies entbindet den Landkreis jedoch nicht von seiner Gesamtverantwortung. Die Gesamtverantwortung des Landkreises ist nicht übertragbar.