Landtag Brandenburg Drucksache 6/10019 6. Wahlperiode Eingegangen: 23.11.2018 / Ausgegeben: 28.11.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4005 des Abgeordneten Christoph Schulze (fraktionslos) Drucksache 6/9819 Nachfrage - Kleine Anfrage 6/ 3898 Willkür bei der Anwendung der Brandenburgischen Bauordnung? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Hinsichtlich der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Christoph Schulze „Willkür bei der Anwendung der Brandenburgischen Bauordnung?“ mit der Drucksachennummer 6/3898 ergeben sich Nachfragen. Die Landesregierung beantwortete die Kleine Anfrage 6/3898 wie folgt: “§ 2 Absatz 3 Satz 3 BbgBO definiert den Begriff Grundfläche im Sinne dieses Gesetzes als Brutto-Grundfläche. Die Berechnung richtet sich nach DIN 277. Sie schließt die Konstruktionsgrundfläche ein. Die Konstruktionsgrundfläche wird durch die Außenwände bestimmt. Wenn Carports keine Außenwände haben, ist die Konstruktionsfläche anhand des Daches und der fiktiven Außenwände zu ermitteln. Die nutzbare Stellfläche (Netto-Raumfläche) unterscheidet sich bei Garagen und Carports konstruktionsbedingt in Abhängigkeit von der Außenwandstärke allenfalls geringfügig und kann bei Carports wegen der fehlenden Außenwände etwas höher sein. Dachüberstände bei Garagen führen hingegen nicht zu einer Erhöhung der nutzbaren Stellfläche.“ Dazu bleibt festzustellen, dass § 2 Absatz 3 Satz 3 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) nicht in Garagen und Carports unterscheidet. Die Landesregierung schreibt in ihrer Antwort in Satz 4: „Die Konstruktionsgrundfläche wird durch die Außenwände bestimmt.“ Daraus wird in Satz 5 die „Behauptung“ formuliert: „Wenn Carports keine Außenwände haben, ist die Konstruktionsfläche anhand des Daches und der fiktiven Außenwände zu ermitteln.“ Dies findet aber in der DIN 277 überhaupt keine Stütze. In der DIN 277 ist gar nicht von Außenwänden die Rede, sondern von“ aufgehendenden Bauteilen.“ Die Dachfläche, bzw. die überdachte Fläche als Anhaltspunkt für die Grundfläche eines Bauwerks mit heranzuziehen kann mit allem möglichen begründet werden, aber nicht mit der DIN 277. Die DIN 277 definiert unter Konstruktionsgrundfläche Zitat: „Die Konstruktionsgrundfläche bildet die Summe der Grundflächen der aufgehenden Bauteile aller Grundrissebenen eines Bauwerkes von: Wänden, Stützen, Pfeilern, Schornsteinen, Raumhohen Vormauerungen und Bekleidungen, Installationshohlräumen, Wandnischen und -schlitzen, Wandöffnungen z.B. Türen, Fenster, Durchgänge, Installationskanälen Landtag Brandenburg Drucksache 6/10019 - 2 - und -schächten sowie Kriechkellern bis 1,0m² lichtem Querschnitt.“ Von einer Bezugnahme auf die Dachfläche ist in der DIN 277 keine Rede. Vorbemerkung der Landesregierung: § 2 Absatz 3 Satz 3 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) definiert den Begriff Grundflächen im Sinne des Gesetzes als Brutto-Grundflächen . Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche ist die DIN 277 heranzuziehen. Bei der Berechnung der Brutto-Grundfläche gibt es drei Bereiche, nämlich „überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen“, „überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen “ und „nicht überdeckt“. Bei Carports bemisst sich die Brutto-Grundfläche nach der überdeckten Fläche. Bei Garagen sind bei der Berechnung der Grundfläche die äußeren Maße der Wände zugrunde zu legen. Dachüberstände bei Garagen beeinflussen die Berechnung der nutzbaren Stellfläche nicht. 1. Gibt es Verwaltungsvorschriften im Land Brandenburg, aus denen sich die unterschiedliche Berechnung der Konstruktionsflächen bei Carports und Garagen mit Dachüberständen ergibt? Wenn ja, welche? zu Frage 1: Die unterschiedliche Berechnung ergibt sich aus der unterschiedlichen Konstruktion . Da Carports in der Regel keine Außenwände haben, werden diese bei der Berechnung der Grundfläche nicht berücksichtigt. Maßgebend ist die überdeckte Fläche. 2. Gibt es Gerichtsurteile die die Berechnung der Konstruktionsflächen bei Carports und Garagen mit Dachüberständen im Land Brandenburg betreffend? Wenn ja, welche? zu Frage 2: Der Landesregierung sind Gerichtsurteile, die die Berechnung der Konstruktionsflächen bei Carports und bei Garagen mit Dachüberständen im Land Brandenburg betreffen , nicht bekannt. 3. Gibt es in der DIN 277 eine Passage, die die „Hypothese“ „Dachüberstände bei Garagen führen hingegen nicht zu einer Erhöhung der nutzbaren Stellfläche.“ begründet ? Wenn ja, wo? zu Frage 3: Die nutzbare Stellfläche ist die von den Außenwänden umschlossene Grundfläche der Garage, vgl. DIN 277, Nr. 3.1.3. 4. Gibt es im Land Brandenburg eine Rechtsvorschrift, die die in der Beantwortung der Kleine Anfrage aufgestellte „Hypothese“, dass bei Carports die Grundfläche dergestalt ermittelt wird, dass,:“die Konstruktionsfläche anhand des Daches und der fiktiven Außenwände zu ermitteln ist.“? Bitte genaue Quellenangabe und Wortlaut der Vorschrift angeben. zu Frage 4: Zur Systematik der Berechnung der Grundfläche bei Carports siehe Frage 1 und die Vorbemerkung.