Datum des Eingangs: 31.03.2015 / Ausgegeben: 07.04.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1002 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 336 des Abgeordneten Sören Kosanke der SPD Fraktion Drucksache 6/723 Wortlaut der Kleinen Anfrage 336 vom 27.02.2015: Grünphasen bei Lichtsignalanlagen auf Landesstraßen Die Grünphasen, von Lichtsignalanlagen des Landes, sind an einigen Stellen nicht ausreichend, um eine sichere Überquerung von älteren, jungen und Bürgerinnen und Bürgern mit einer Behinderung zu gewehrleisten. Daher frage ich die Landesregierung: 1. Welche Rechtsgrundlage regelt die Grünphasenlänge bei Lichtsignalanlagen ? 2. Welche Kriterien müssen bei der Abwägung der Grünphasenlänge berück- sichtigt werden? 3. Gibt es eine maximale Länge für Grünphasen an Lichtsignalanlagen für Fußgänger? 4. Gibt es technische Möglichkeiten an Lichtsignalanlagen unterschiedlich lange Grünphasen abzurufen, beispielsweise durch einen Drücker für Senioren ? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Rechtsgrundlage regelt die Grünphasenlänge bei Lichtsignalanlagen? Zu Frage 1: Lichtsignalanlagen sind Verkehrseinrichtungen gemäß § 43 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Ihr Einsatz setzt die verkehrsrechtliche Anordnung der Lichtsignalanlagen im Allgemeinen und der Signalprogramme im Besonderen vo- raus. Die straßenverkehrsrechtlichen Grundsätze der Ausgestaltung von Lichtsignalanlagen ergeben sich aus §37 StVO sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift zur StVO. Weiterhin wurden im Land Brandenburg die Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA), Ausgabe 2010 - Lichtzeichenanlagen für den Straßenverkehr, mittels Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung, Abteilung 4, Nr. 06/2014 – Verkehr verbindlich eingeführt und sind demzufolge auf allen Straßen im Land Brandenburg anzuwenden. Grünphasenlängen sind Bestandteil eines Signalprogramms und unterliegen demnach der Anordnungspflicht nach StVO der in Brandenburg zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörden (i. d. R Landkreise und kreisfreie Städte). Frage 2: Welche Kriterien müssen bei der Abwägung der Grünphasenlänge berücksichtigt werden? Zu Frage 2: Die Grünphasenlängen sind gemäß den Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA) zu ermitteln. Hierbei handelt es sich um ein komplexes Berechnungsverfahren, das neben exakten geometrischen örtlichen Kenntnissen auch Kenntnisse der Verkehrsbelastungen einzelner Fahrspuren/Fahrtrichtungen, Fahrzeugverkehrszusammensetzungen (PKW/LKW) sowie der Fußgänger-/Radfahrerströme voraussetzt. Örtliche Besonderheiten, wie z.B. ein hoher Anteil an mobilitätseingeschränkten Verkehrsteilnehmern , sind ebenfalls bei der o.g. Berechnung einzubeziehen. Frage 3: Gibt es eine maximale Länge für Grünphasen an Lichtsignalanlagen für Fußgänger? Zu Frage 3: Nein, absolute Werte für maximale Freigabezeiten für Fußgänger sind nicht definiert. Grundsätzlich sind Freigabezeiten und die gesamte Umlaufzeit einer Lichtsignalanlage so zu bemessen, dass die Akzeptanz der Wartezeit vorausgesetzt werden kann. Fahrpsychologische Untersuchungen gehen hier von maximalen Wartezeiten von 60 Sekunden bei Fußgängern und 120 s bei Fahrzeugführern aus. Frage 4: Gibt es technische Möglichkeiten an Lichtsignalanlagen unterschiedlich lange Grünphasen abzurufen, beispielsweise durch einen Drücker für Senioren? Zu Frage 4: Die bereits im Einsatz befindlichen Tasten an Lichtsignalanlagen sind technisch in der Lage, auch eine Grünzeitdehnung für Fußgänger auszulösen. Da bei Kenntnis eines erhöhten Aufkommens von mobilitätseingeschränkten Fußgängern bereits in den Berechnungen zu den Ampelphasen diese Personengruppen berücksichtigt werden können, wird eine per Taster angeforderte Grünzeitdehnung nicht praktiziert. Mit vergleichbaren Lösungen wurden in der Praxis negative Erfah- rungen gemacht. Aufgrund von vermehrten Fehlbetätigungen (durch andere Personengruppen ) kam es zu Leistungsverlusten von Verkehrsknoten.