Landtag Brandenburg Drucksache 6/10039 6. Wahlperiode Eingegangen: 26.11.2018 / Ausgegeben: 03.12.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3992 der Abgeordneten Anke Schwarzenberg (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/9793 Zweitwohnsitzsteuer Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: 1. In welchen Kommunen wird für die Zweitwohnung eine Zweitwohnsitzsteuer in welcher Höhe erhoben? zu Frage 1: Die brandenburgischen Gemeinden können im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltung entscheiden, ob sie von ihrem Recht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) Gebrauch machen und Zweitwohnungssteuern erheben. Für die Erhebung von Zweitwohnungssteuern bedarf es gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG einer entsprechenden Satzung, für die keine Anzeigepflicht gegenüber den Kommunalaufsichtsbehörden besteht. Der Landesregierung liegen daher keine Erkenntnisse darüber vor. 2. Wie wird eine Zweitwohnung definiert bzw. welche Voraussetzungen bzw. Ausstattung müssen vorhanden sein, damit eine Zweitwohnsitzsteuer erhoben werden kann? zu Frage 2: Landesgesetzliche Regelungen in Bezug auf die Größe oder Mindestausstattung von steuerbaren Zweitwohnungen bestehen nicht. Dies ermöglicht den kommunalen Satzungsgebern - unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung - in eigener Verantwortung im Rahmen des satzungsgeberischen Gestaltungsspielraumes zu entscheiden , was in der jeweiligen Gemeinde unter den die Steuerpflicht begründenden Tatbestand fällt.