Landtag Brandenburg Drucksache 6/10049 6. Wahlperiode Eingegangen: 29.11.2018 / Ausgegeben: 04.12.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4000 des Abgeordneten Péter Vida (fraktionslos) Drucksache 6/9809 Anzahl, Betrieb und Situation der Spielhallen im Land Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft und Energie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren der Spielsucht und der damit einhergehenden sozialen Probleme ist eine wichtige Aufgabe. Die über 200 Spielhallen im Land Brandenburg dürften diesem Ziel nicht gerade förderlich sein. Frage 1: Wie viele Spielhallen gibt es aktuell im Land Brandenburg ganz genau? Bitte möglichst aktuell nach Landkreisen aufschlüsseln. zu Frage 1: Im Land Brandenburg gibt es derzeit 241 Spielhallen, die sich wie folgt auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilen: Barnim 16 Brandenburg/Havel 8 Cottbus 14 Dahme-Spreewald 11 Elbe-Elster 14 Frankfurt 12 Havelland 12 Märkisch-Oderland 18 Oberhavel 13 Oberspreewald-Lausitz 19 Ostprignitz-Ruppin 10 Oder-Spree 17 Potsdam-Mittelmark 15 Prignitz 12 Potsdam 10 Spree-Neiße 17 Teltow-Fläming 13 Uckermark 10 Landtag Brandenburg Drucksache 6/10049 - 2 - Frage 2: In Beantwortung der Kleinen Anfrage 3511 (Drucksache der Antwort: 6/8884) erklärt die Landesregierung, dass mit einer Verringerung der Anzahl von Spielhallen zu rechnen sei, hierzu aber verwaltungsgerichtliche Verfahren anhängig seien. Wie ist hier der Stand? Wie viele verwaltungsgerichtliche Verfahren zum Fortbetrieb oder zur Neuerrichtung von Spielhallen sind derzeit anhängig? zu Frage 2: Derzeit sind 21 Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anhängig. Zum Stand der jeweiligen Verfahren und zu der Frage, ob sich die Verfahren auf den Fortbetrieb oder die Neuerrichtung beziehen, sind keine Angaben möglich. Frage 3: Gab es in den Jahren 2016-2018 verwaltungsgerichtliche Entscheidungen bzgl. der Betriebserlaubnis von Spielhallen? Welchen Ausgang hatten diese? zu Frage 3: In den Jahren 2016 bis 2018 gab es insgesamt sechs verwaltungsgerichtliche Entscheidungen. In einem Fall wurde die behördliche Härtefallentscheidung zugunsten des Spielhallenbetreibers abgeändert. In fünf weiteren Fällen wurden die Verfahren jeweils durch einen Vergleich beendet. Frage 4: Welche Umsätze erzielten die Spielhallen im Land Brandenburg (alle Spielhallen in Summe) in den Jahren 2015, 2016 und 2017? Bitte nach Jahren getrennt aufschlüsseln. zu Frage 4: Hierzu liegen den für den Vollzug des Brandenburgischen Spielhallengesetzes zuständigen Behörden keine Erkenntnisse vor. Frage 5: Wie ist die im BbgSpielhG geregelte allgemeine Sperrzeit (3-9 Uhr) im bundesweiten Vergleich einzuordnen? Bitte Vergleich mit anderen Bundesländern darstellen. zu Frage 5: In den meisten anderen Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen , Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und dem Saarland) ist ebenfalls eine sechsstündige Sperrzeit vorgesehen, lediglich der Zeitraum dieser sechs Stunden variiert. In vier Bundesländern ist eine längere Sperrzeit von bis zu acht Stunden gesetzlich vorgesehen (Berlin, Hamburg, Sachsen und Thüringen), während in weiteren vier Bundesländern (Bremen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig- Holstein) eine kürzere Sperrzeit zwischen drei und fünf Stunden vorgeschrieben ist. Frage 6: Wie viele Spielhallen im Land Brandenburg halten eine längere Schließzeit als die nach § 4 Abs. 4 BbgSpielhG bestehende Sperrzeit ein? zu Frage 6: Es sind 22 Spielhallen bekannt, die freiwillig eine längere Sperrzeit als die nach § 4 Abs. 4 BbgSpielhG vorgesehene Sperrzeit einhalten. Frage 7: Welche Beratungsprogramme für Spielsüchtige werden im Land Brandenburg angeboten? Welche Personalkapazitäten stehen hierfür bereit? Von wie vielen Personen wurden diese in den Jahren 2015, 2016, 2017 in Anspruch genommen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/10049 - 3 - zu Frage 7: Im Land Brandenburg bieten 13 Beratungsstellen des Netzwerkes Frühe Intervention bei pathologischem Glücksspiel in Brandenburg qualifizierte Beratung für problematisch und pathologisch Glücksspielende und ihre Angehörigen an. Zum Beratungskonzept gehören vertrauliche Beratungsgespräche mit Information über das Thema pathologisches Glücksspiel, Verhaltensanalysen und Trainings zur Verhaltensänderung. Flankierende soziale Probleme wie Schulden und familiäre Probleme werden ebenfalls berücksichtigt . Außerdem wird über weitere stationäre und Online-Behandlungsmöglichkeiten beraten. Die Koordinierung und Vernetzung der spezifischen Beratungsangebote in Brandenburg erfolgt durch die Landeskoordinierungsstelle Glücksspielsucht der Brandenburgischen Landesstelle für Suchtfragen e.V. Weiterhin bietet die salus klinik Lindow ein Online- Selbsthilfeprogramm für Betroffene an (www.selbsthilfegluecksspiel.de), das mit Unterstützung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg (MASGF) entwickelt wurde. Das MASGF fördert die 13 Beratungsstellen des Netzwerks „Frühe Intervention bei pathologischem Glücksspiel in Brandenburg“ mit jeweils einer Teilzeitstelle (20 Stunden/Woche), die Landeskoordinierungsstelle Glücksspielsucht in der Brandenburgischen Landesstelle für Suchtfragen (BLS e.V.) mit einer Vollzeitstelle (40 Stunden/Woche). Die Auswertung der Beratungszahlen der Netzwerkstandorte zeigen für die Jahre 2015 bis 2017 folgende, steigende Inanspruchnahme: 2015: 378 Betroffene, 31 Angehörige 2016: 432 Betroffene, 37 Angehörige 2017: 454 Betroffene, 102 Angehörige Frage 8: Wie viele Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 6 BbgSpielhG wurden in den Jahren 2015-2018 festgestellt? Um welche Art von Ordnungswidrigkeiten handelt es sich? Welche Geldbußen wurden festgesetzt? zu Frage 8: In den Jahren 2015 bis 2018 wurden insgesamt 50 Ordnungswidrigkeiten verfolgt . Hierbei handelte es sich unter anderem um folgende Tatbestände: unterlassene Anzeige eines Wechsel des Geschäftsführers (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 BbgSpielhG), Abgabe unentgeltlicher Speisen und Getränke (§ 6 Abs. 1 Nr. 9 BbgSpielhG), Ermöglichung des Einblicks von außen (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 BbgSpielhG), unzulässige Bezeichnung der Spielhalle (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 BbgSpielhG), fehlende Benennung der für die Umsetzung des Sozialkonzepts zuständigen Person (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e BbgSpielhG), fehlender Nachweis der durchgeführten Schulung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe h BbgSpielhG) und fehlendes Aufsichtspersonal (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe g BbgSpielhG). Die Höhe der verhängten Bußgelder variierte aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sowie der Schwere der Ordnungswidrigkeit und bewegte sich im Bereich von bis zu 1.500,00 €. Frage 9: Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung bzgl. Spielhallentourismus vor? Ist bekannt, welcher Anteil der Nutzer der Brandenburger Spielhallen nicht aus Brandenburg stammt? zu Frage 9: Hierzu liegen keine flächendeckenden Erkenntnisse vor. Von einem Landkreis wurde gemeldet, dass in Teilen des Landkreises vereinzelt auch Spieler aus Sachsen- Anhalt angetroffen wurden. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10049 - 4 - Frage 10: Liegen der Landesregierung Erkenntnisse über die Stoßzeiten der Spielhallennutzung vor? zu Frage 10: Hierzu liegen keine flächendeckenden Erkenntnisse vor. Vereinzelt kommt es nach Angaben der Landkreise und kreisfreien Städte am Monatsanfang zu einer stärkeren Spielhallennutzung.