Landtag Brandenburg Drucksache 6/10060 6. Wahlperiode Eingegangen: 30.11.2018 / Ausgegeben: 05.12.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4002 der Abgeordneten Anke Schwarzenberg (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/9811 Genehmigungsverfahren für Buslinien Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Zur Verbesserung der Flexibilität des ÖPNV insbesondere im ländlichen Raum wird seitens der Aufgabenträger über das Verfahren zur Beantragung und Genehmigung von neuen bzw. veränderten Buslinien diskutiert, das beim Landesamt für Bauen und Verkehr erfolgt. In diesem Zusammenhang wird nach mehr Möglichkeiten zur Vereinfachung, Beschleunigung und Kooperation gesucht. 1. Wie erfolgt die Beantragung zur Genehmigung einer Buslinie? zu Frage 1: Die Beantragung und Genehmigung von neuen bzw. veränderten Buslinien im Straßenpersonenverkehr ist im Personenbeförderungsbesetz (PBefG) bundesweit einheitlich geregelt. Im Land Brandenburg ist das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) die zuständige Genehmigungsbehörde. Die Anfrage wird ausschließlich für den Linienverkehr nach § 42 PBefG beantwortet. Die §§ 42a (Personenfernverkehr) und 43 PBefG (Sonderformen des Linienverkehrs) werden nicht betrachtet. a) Wer hat welche Unterlagen beizubringen? zu Frage 1a): Generell sind alle Antragsvordrucke für Genehmigungen im öffentlichen Straßenpersonenverkehr auf der Internetseite des LBV abrufbar (http://www.lbv.brandenburg.de/525.htm). Der Antrag auf Erteilung/Änderung der Genehmigung für einen Linienverkehr nach § 42 PBefG (http://www.lbv.brandenburg.de/dateien/oespnv/8_Antrag_Linienverkehr_Paragraph_42.pdf) ist durch den Unternehmer zu stellen. Antragsinhalt und -anlagen ergeben sich aus § 12 PBefG. Die beizubringenden Unterlagen sind im Antragsformular des LBV unter den Nummern 15 und 16 aufgelistet. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10060 - 2 - b) Welche Einvernehmen sind dabei herzustellen? zu Frage 1b): Gemäß § 11 Abs. 3 PBefG ist bei Linienverkehr in den Bezirken mehrerer Genehmigungsbehörden die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat. Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit den an der Linienführung beteiligten Genehmigungsbehörden. Gemäß § 14 Abs. 1 PBefG hat die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über einen Linienverkehrsantrag: 1. die Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn -, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, zu hören; 2. die Stellungnahmen der im Einzugsbereich des beantragten Verkehrs liegenden Gemeinden , bei kreisangehörigen Gemeinden auch der Landkreise, der Aufgabenträger und der Verbundorganisationen, soweit diese Aufgaben für die Aufgabenträger oder Unternehmer wahrnehmen, der örtlich zuständigen Träger der Straßenbaulast, der nach Landesrecht zuständigen Planungsbehörden und der für Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie anderer Behörden, deren Aufgaben durch den Antrag berührt werden, einzuholen ; 3. die Industrie- und Handelskammern, die betroffenen Fachgewerkschaften und die Fachverbände der Verkehrstreibenden gutachtlich zu hören; sie kann auch weitere Stellen hören. Gemäß § 14 Abs. 4 PBefG sind deren Stellungnahmen zu berücksichtigen, wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem die Behörde die Vorgenannten über den Antrag in Kenntnis gesetzt hat, bei der Behörde eingehen. c) Welche rechtlichen und technischen Voraussetzungen sind im Verfahren zu beachten und einzuhalten? zu Frage 1c): Die Voraussetzungen der Genehmigung ergeben sich aus § 13 PBefG mit Verweis auf die VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie im Falle des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen auf die VO (EG) Nr. 1071/2009. d) Welche sicherheitstechnischen Bestimmungen sind zu gewährleisten? zu Frage 1d): Die sicherheitstechnischen Bestimmungen sind in der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) geregelt. e) Wie gestaltet sich die zeitliche Gültigkeit von genehmigten Buslinien und welche Verlängerungsoptionen gibt es gegebenenfalls? zu Frage 1e): Die Geltungsdauer der Genehmigung ergibt sich aus § 16 PBefG. Der Regelwert für Straßenbahn- und Obusverkehr beträgt 15 Jahre und für Verkehr mit Kraftfahrzeugen 10 Jahre. Unter den Voraussetzungen des § 16 PBefG i.V.m. Art. 4 Abs. 3 und 4 VO (EG) Nr. 1370/2007 können Genehmigungen länger (bis höchstens 22,5 Jahre) erteilt werden. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10060 - 3 - f) Wie lange dauern durchschnittlich diese Genehmigungsverfahren? zu Frage 1f): Gemäß § 15 Abs. 1 PBefG ist über den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf um den Zeitraum zu verlängern , der notwendig ist, um die Prüfung abzuschließen. Diese Verlängerung darf höchstens 3 Monate betragen. 2. Wie viele Liniengenehmigungen wurden seit 2014 erteilt? (Bitte nach Jahresscheiben angeben.) zu Frage 2: Nach dem PBefG sind Genehmigungen für Verkehr mit Kraftfahrzeugen für maximal 10 Jahre zu erteilen. Diese Fristen sind zwischen 2015 - 2018 abgelaufen. Daher wurden zwischen 2015 und 2018 in allen Brandenburgischen Landkreisen und kreisfreien Städten die Genehmigungen für die sogenannten Linienbündel an die Verkehrsunternehmen neu- bzw. wiedererteilt. Die Fragen 2 bis 4 werden daher für jeden Landkreis ab dem Zeitpunkt der Genehmigungserteilung an das/die Verkehrsunternehmen beantwortet. a) Für welche Landkreise und für welche Strecken wurden Genehmigungen erteilt? zu Frage 2a): Die anliegende Tabelle enthält die Genehmigungen pro Landkreis / kreisfreie Stadt im o. g. Zeitraum. Eine Übersicht zu allen im Land Brandenburg nach § 42 PBefG genehmigten Linien (inkl. Strecken) ist im Internet auf der Seite des LBV zum aktuellen Stand abrufbar (http://www.lbv.brandenburg.de/dateien/Liniengenehmigungen%20PBefG%202017.pdf). b) Wie lange gilt die Genehmigung für die jeweilige Linie? zu Frage 2b): Die Laufzeit beträgt ab Genehmigungserteilung für das Linienbündel 10 Jahre . Ausnahmen sind 22 der 38 Genehmigungen in der Stadt Cottbus in 2017 (22,5 Jahre) sowie 32 Genehmigungen in der Stadt Potsdam in 2018 (15 Jahre). Genehmigungen, die nach den Linienbündelgenehmigungen erfolgen, haben in der Regel eine Laufzeit von unter 10 Jahren und enden gemeinsam mit dem Linienbündel. c) Wie viele und welche Ablehnungen, aus welchen Gründen gab es im Einzelnen? zu Frage 2c): Es gab eine Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Erlaubnis für eine Sonderform des Linienverkehrs nach § 13, Nr. 3 PBefG aufgrund eines parallel bestehenden Linienverkehrs. 3. Wie viele Anträge zur Veränderung einer genehmigten Buslinie gibt es seit 2014? (Bitte nach Jahresscheiben angeben.) a) Für welche Landkreise und für welche Strecken wurden Veränderungen für bereits genehmigte Linien beantragt? zu Frage 3a): Die Angaben sind der o. g. anliegenden Tabelle entnehmbar. b) Gab es Ablehnungen, wenn ja wie viel und aus welchen Gründen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/10060 - 4 - zu Frage 3b): Es gab keine Ablehnungen. c) Für welchen Zeitraum sind die Genehmigungen gültig und werden daran Bedingungen geknüpft? Wer hat welche Unterlagen erneut beizubringen? zu Frage 3c): Genehmigungsänderungen haben in der Regel eine Laufzeit von unter 10 Jahren und enden gemeinsam mit dem Linienbündel. Wenn ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zum Linienbündelantrag besteht, die Anlagen also noch verhältnismäßig aktuell sind, wird auf eine Neueinreichung dieser verzichtet. Ausgenommen davon sind Antrag, Fahrplan und Linienskizze. d) Welche Einvernehmen sind dabei herzustellen? e) Welche rechtlichen Voraussetzungen sind in diesem Verfahren zu beachten und einzuhalten? f) Welche sicherheitstechnischen Bestimmungen sind zu gewährleisten? g) Wie lange dauern durchschnittlich diese neuen Genehmigungsverfahren? zu den Fragen 3d) - g): Es wird auf die Antworten zu Frage 1b) - 1d) und 1f) verwiesen. h) Welche Möglichkeiten gibt es, weitere Flexibilisierungen vorab bereits vertraglich auf diesem Wege zu regeln? zu Frage 3h): Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 PBefG sind die Geltungsdauer der Genehmigung und die Dauer des öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu harmonisieren, d. h. aneinander anzupassen. 4. Wie viele kreisübergreifende Buslinien wurden seit 2014 genehmigt? (Bitte nach Jahresscheiben angeben.) a) Welche Landkreise und kreisfreien Städte waren jeweils beteiligt? zu Frage 4a): Hierzu sind keine Auswertungen vorhanden. b) Wer hat welche Unterlagen beizubringen? zu Frage 4b): Es wird auf die Antwort zu Frage 1a) verwiesen. c) Für welchen Zeitraum werden diese Linien genehmigt? Welche Einvernehmen sind dabei herzustellen? zu Frage 4c): Der Unternehmer wählt den Zeitraum analog seinem Linienbündel. Zum Zeitraum siehe Antwort zu Frage 1e), zur Beteiligung siehe Antwort zu Frage 1b). d) Welche rechtlichen Voraussetzungen sind im Verfahren zu beachten und einzuhalten ? zu Frage 4d): Es wird auf die Antwort zu Frage 1c) verwiesen Landtag Brandenburg Drucksache 6/10060 - 5 - e) Welche sicherheitstechnischen Bestimmungen sind zu gewährleisten? zu Frage 4e): Es wird auf die Antwort zu Frage 1d) verwiesen. f) Welche Verlängerungsoptionen gibt es für bereits genehmigte Buslinien? Wie lange dauern durchschnittlich diese kreisübergreifenden Genehmigungsverfahren? zu Frage 4f): Zur Dauer des Genehmigungsverfahrens wird auf die Antwort zu Frage 1f) verwiesen. Verlängerungsoptionen sind im Gesetz nicht vorgesehen (§§ 12 - 17 PBefG). Es ist nach Ablauf der Genehmigungsdauer (von i.d.R. 10 Jahren) ein Neuantrag zu stellen. Nur die unter 1e) benannten Ausnahmen bieten eine Möglichkeit, den Genehmigungszeitraum länger als den Regelzeitraum laufen zu lassen. Anlage/n: 1. Anlage Anlage zur KA 4002 Stand 05.11.2018 (abgeschlossene Verfahren) 2015 2016 2017 2018 2016 2017 2018 2016 2017 2018 2016 2017 2018 Barnim 37 1 3 10 1 1 Brandenburg a.d.H. 13 2 Cottbus 38 4 Dahme-Spreewald 51 9 Elbe-Elster 34 4 Frankfurt (Oder) 9 5 Havelland 43 1 Märkisch-Oderland 49 1 3 8 3 Oberhavel 42 2 1 1 7 Oberspreewald-Lausitz 30 1 Oder-Spree 37 5 Ostprignitz-Ruppin 43 1 12 Potsdam 32 Potsdam-Mittelmark 82 1 1 2 20 19 2 2 1 1 10 Prignitz 51 18 6 Spree-Neiße 33 1 Teltow-Fläming 57 1 1 1 11 1 1 1 9 1 Uckermark 72 2 1 1 33 398 263 66 5 48 65 3 4 2 5 20 42 Aufgabenträger Genehmigungserteilung Genehmigungsänderung Genehmigungserteilung (temporär) Genehmigungsänderung (temporär)