Datum des Eingangs: 30.03.2015 / Ausgegeben: 07.04.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1011 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 337 der Abgeordneten Dieter Dombrowski und Ingo Senftleben der CDU-Fraktion Drucksache 6/735 Einleitung von Eisenhydroxidschlamm in den Altdöberner See Wortlaut der Kleinen Anfrage 337 vom 27.02.2015: Anlieger des Altdöberner Sees sind zunehmend besorgt über Überlegungen der Lausitzer und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV), Eisenhydroxidschlämme in das Gewässer einzuleiten. Dieser soll aufgrund seiner topographischen Lage und seiner Gewässertiefe dafür geeignet sein. Entsprechende Prüfungen und Überlegungen laufen nach Auskunft der LMBV bereits. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie ist der aktuelle Stand der Prüfungen bzw. des Verfahrens zur möglichen Einleitung von Eisenhydroxidschlämmen in den Altdöberner See? 2. Welcher konkrete Zeitplan liegt dem Verfahren zugrunde und wie erfolgt die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit? 3. Welche möglichen Folgewirkungen sind mit einem potenziellen Einleiten von Eisenhydroxidschlämmen in den Altdöberner See gegebenenfalls verbunden? 4. Wie bewertet die Landesregierung die Überlegungen der LMBV vor dem Hintergrund der Ziele und Vorgaben der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie? 5. Würde die Einleitung von Eisenhydroxidschlämmen in den Altdöberner See die Nachnutzung des Sees und seiner Uferbereiche nach der vollständigen Flutung beeinträchtigen? Wenn ja, wie? 6. Welche weiteren Möglichkeiten und Lösungen prüft die LMBV zur Verbringung des in Sachsen und Brandenburg anfallenden Eisenhydroxidschlamms? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft und Energie die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie ist der aktuelle Stand der Prüfungen bzw. des Verfahrens zur möglichen Einlei- tung von Eisenhydroxidschlämmen in den Altdöberner See? zu Frage 1: Derzeit liegt ein „Konzept der LMBV zum weiteren Umgang mit Eisenhydroxid- schlämmen (EHS) im Sanierungsbereich Lausitz“ vor (siehe hierzu auch die Beant- wortung der Frage 6). Des Weiteren wurden von der LMBV im Rahmen des wissenschaftlich-technischen Projektes 112 „Gewässergüte in Tagebauseen der Lausitz“ „Untersuchungen des Einflusses der Einlagerung von Eisenhydroxidschlämmen in Bergbaufolgeseen auf deren Wasserbeschaffenheit“ (BTU, IWB 2014) vorgenommen. Dieses zum Konzept gehörende Gutachten hat bereits umfangreiche Betrachtungen, wie z.B. die physika- lischen und chemischen Eigenschaften der EHS, die Bilanzierung der für die EHS- Einlagerung notwendigen und verfügbaren Einlagerungsmöglichkeiten in vorhande- nen bzw. entstehenden Bergbaufolgesee, allgemein zu bewertende Randbedingun- gen und Prozesse bei der Einleitung in Bergbaufolgeseen dargelegt. Vor diesem Hintergrund wird auch eine mögliche Einleitung von Eisenhydroxid- schlämmen in den Altdöberner See betrachtet werden müssen. Welche Genehmigungsverfahren sich daraus entwickeln werden, muss abgewartet werden. Bevor eine Antragstellung der LMBV an das zuständige Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) erfolgt, werden noch weitere Untersu- chungen erforderlich sein. Unabhängig vom weiteren Verfahren steht aber schon jetzt fest, dass eine Einleitung nicht zu unzumutbaren Schäden oder Beeinträchti- gungen führen darf (vgl. Antwort zu Frage 5). Die Landesregierung nimmt die dies- bezüglichen Bedenken vor Ort ernst. Sollte die Einspülung von EHS in den Altdöber- ner See vertieft geprüft werden und im Ergebnis des dann erforderlichen wasser- rechtlichen Erlaubnisverfahrens festgestellt werden, dass unzumutbare Schäden o- der Beeinträchtigungen zu erwarten sind, wird die Einleitung nicht genehmigt wer- den. Frage 2: Welcher konkrete Zeitplan liegt dem Verfahren zugrunde und wie erfolgt die Beteili- gung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit? zu Frage 2: Das oder die Verfahren können von der LMBV erst beantragt werden, wenn die wei- ter erforderlichen Untersuchungen abgeschlossen sind und ein darauf aufbauender Antrag erstellt werden kann. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich daher ein Zeitplan noch nicht abschätzen. Im Beteiligungsverfahren bei einem bergrechtlichen Betriebsplan erfolgt gemäß § 54 Abs. 2 Bundesberggesetz (BbergG) die Beteiligung von Behörden und von Gemein- den als Planungsträger, deren Aufgabenbereich berührt wird. In einem wasserrecht- lichen Erlaubnisverfahren werden durch das LBGR im Regelfall die obere und untere Wasserbehörde sowie die Fachbehörden (LUGV bzw. der betreffende Landkreis) beteiligt. Neben der förmlichen Beteiligung wird über die Funktion des Beauftragten der Lan- desregierung für die Maßnahmen gegen die Verockerung der Spree im Sinne des Landtagsbeschlusses 5/6756-B vom 24.01.2013 eine breite Öffentlichkeit parallel einbezogen. So erfolgt über die beim LBGR angesiedelte AG „Bergbaubedingte Stof- feinträge in die Spree“ u. a. die Information an Bürgerinitiativen und Fachstellen. Frage 3: Welche möglichen Folgewirkungen sind mit einem potenziellen Einleiten von Eisen- hydroxidschlämmen in den Altdöberner See gegebenenfalls verbunden? zu Frage 3: Wie in der Beantwortung zu Frage 1 ausgeführt, sind die erforderlichen Untersu- chungen noch nicht abgeschlossen. Grundsätzlich wird eine Einleitung in einen Tagebausee als rechtlich möglich gese- hen, ob dies auch für den Altdöberner See zutrifft, hängt von weiteren Untersuchun- gen und Bewertungen ab. Darüber hinaus sind die entsprechenden Genehmigungs- verfahren zu führen, in denen die möglichen Auswirkungen einer solchen Einleitung auf die verschiedensten Schutzgüter abzuprüfen sind. Frage 4: Wie bewertet die Landesregierung die Überlegungen der LMBV vor dem Hintergrund der Ziele und Vorgaben der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie? zu Frage 4: Die Ziele und Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie sind einzuhalten. Hierzu ist im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren eine Einzelfallprüfung durchzuführen und zu klären, ob die Einleitung gegen die Ziele des § 27 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer – verstößt. Frage 5: Würde die Einleitung von Eisenhydroxidschlämmen in den Altdöberner See die Nachnutzung des Sees und seiner Uferbereiche nach der vollständigen Flutung be- einträchtigen? Wenn ja, wie? zu Frage 5: Hierzu sind noch weitergehende Untersuchungen/Gutachten zu erarbeiten. Sollte im Ergebnis des dann erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens festgestellt werden, dass unzumutbare Schäden oder Beeinträchtigungen zu erwarten sind, wä- re die Einleitung nicht genehmigungsfähig. Frage 6: Welche weiteren Möglichkeiten und Lösungen prüft die LMBV zur Verbringung des in Sachsen und Brandenburg anfallenden Eisenhydroxidschlamms? zu Frage 6: In Umsetzung des Beschlusses des Landtages Brandenburg 5/6756-B vom 24.01.2013 „Verockerung der Spree - Gefahren für die Fließgewässer und den Spreewald eindämmen“, Punkt 5 – Verwertung und Beseitigung der Schlämme aus der Nassausbaggerung – wurde von der LMBV ein „Konzept zum weiteren Umgang mit Eisenhydroxidschlämmen (EHS) im Sanierungsbereich Lausitz“ erarbeitet. Das Konzept der LMBV sieht gemäß der Hierarchie des § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetzes die Stufen Vermeidung vor Verwertung vor Verspülung und vor Deponierung vor. Alle diese Möglichkeiten wurden bzw. werden von der LMBV betrachtet, teilweise werden sie bereits genutzt. Es müssen unterschiedliche Lösungswege beschritten werden, da es keine Einheitslösung für alle Schlammtypen und Entstehungsorte gibt.