Landtag Brandenburg Drucksache 6/10200 6. Wahlperiode Eingegangen: 12.12.2018 / Ausgegeben: 17.12.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4001 der Abgeordneten Andrea Johlige (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/9810 Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahme und Freimeldeverfahren Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: In den vergangen Wochen wurde seitens des Innenministeriums wiederholt die Debatte um die Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahme öffentlich thematisiert. Um diese Debatte anhand von Fakten und realen Daten führen zu können , frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele Personen waren zu den Stichtagen 31.12.2014, 31.12.2015, 31.12.2016, 31.12.2017 und 30.9.2018 in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes untergebracht? zu Frage 1: Die erbetenen Daten werden in der Zentralen Ausländerbehörde (ZABH) jeweils zum 30. Tag bzw. zum letzten Arbeitstag eines Monats erhoben. Stichtag Anwesende in der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende 30.12.2014 1.408 30.12.2015 2.196 30.12.2016 1.877 30.12.2017 1.478 30.09.2018 2.067 2. Wie viele Personen waren zu diesen Stichtagen bereits länger als die bundesgesetzlich vorgeschriebene maximale Aufenthaltsdauer von sechs Monaten in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes untergebracht? (Bitte nach Herkunftsland, Alter, Geschlecht und Zugehörigkeit in einem Familienverband aufschlüsseln!) zu Frage 2: Es wird auf die Anlage zu Frage 2 verwiesen. Eine Aufschlüsselung im Sinne der Fragestellung ist statistisch nicht möglich. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Daten sich lediglich auf die Netto-Aufenthaltsdauer beziehen, also im Hinblick auf die angefragten gesetzlichen Rahmenbedingungen allenfalls als indikativ bezeichnet werden können. Die in der ZABH einzig verfügbare Netto-Aufenthaltsdauer-Berechnung knüpft an fiskalischen Erfordernissen (Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz) und nicht an den gesetzlichen Aufenthaltsregelungen an. Personen, die aus persönlichen (Krankheit /Familienbetreuung) oder rechtlichen Gründen (sicherer Herkunftsstaat) trotz eines Landtag Brandenburg Drucksache 6/10200 - 2 - Aufenthaltes von mehr als sechs Monaten zum jeweiligen Stichtag nicht verteilt wurden, sind ebenfalls nicht erfasst. 3. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung ergriffen, um sicherzustellen, dass die gesetzlich festgelegte maximale Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahme nicht überschritten wird? zu Frage 3: Die ZABH hat fehlende Freimeldungen der Landkreise und kreisfreien Städte kommuniziert, um die gesetzlich festgelegte maximale Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende einhalten zu können. In der „Arbeitsgruppe Umsetzung des Landesaufnahmegesetzes“ im Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF) wurde die Erfüllung der Aufnahmeverpflichtung entsprechend dem Landesaufnahmegesetz mehrfach mit den Landkreisen und kreisfreien Städten thematisiert. Im Ergebnis haben einzelne säumige Landkreise, jedoch nicht immer in ausreichendem Maße, freie Plätze gemeldet. Darüber hinaus hat MASGF mit einigen Landkreisen aufsichtsrechtliche Gespräche geführt, um eine Verbesserung der gesetzlichen Freimeldeverpflichtungen zu erreichen. Für den Abbau des derzeitigen Überhangs von Personen, die aufgrund der Überschreitung der gesetzlichen Aufenthaltsdauer zu verteilen sind und für die es bisher in den Landkreisen und kreisfreien Städten nicht genügend Plätze gegeben hat, hat es eine Abstimmung zwischen dem MASGF und dem Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) gegeben. Hierzu wird auf die Antwort zu den Fragen 9 und 10 verwiesen. 4. Gab es Personen, die sich gegen den Verbleib in der Erstaufnahme über die gesetzlich vorgeschriebenen sechs Monate hinaus rechtlich gewehrt haben? Wenn ja, welche Verfahren sind/waren dazu anhängig und wie sind diese ausgegangen? zu Frage 4: Es erfolgt keine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung. Bis zum 08.11.2018 hat die ZABH aufgrund nicht erfolgter Verteilung ca. 15 Abmahnungen durch Bevollmächtigte erhalten; in zwei weiteren Fällen ist Klage erhoben worden. Alle Fälle konnten kurzfristig durch Zuweisung im Sinne der Antragsteller/innen erledigt werden. 5. Welche Wirkungen hat der Verbleib in der Erstaufnahme über die gesetzlich vorgeschriebenen sechs Monate hinaus aus Sicht der Landesregierung auf die betroffenen Personen , vor allem hinsichtlich der Integrationsfähigkeit? zu Frage 5: Bewohnerinnen und Bewohner von Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) sind gesetzlichen Regelungen unterworfen; dies betrifft unter anderem die strikte Anwendung des Sachleistungsprinzips und die fehlende Möglichkeit einer Aufnahme von Ausbildung und Beschäftigung. Zugleich findet in der EAE eine intensive und auch in aller Regel von den Betroffenen gut angenommene Vorbereitung auf die spätere Integration in den Kommunen statt, z. B. in Form von KITA-Betreuung, Beschulung der Kinder und Deutschkursen für Erwachsene. Anmerkungen der Fragestellerin: Das landesinterne Freimeldeverfahren funktioniert nur dauerhaft, wenn alle Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen ihres Aufnahmesolls genügend freie Plätze frei melden. Im Zuge der gestiegenen Flüchtlingszahlen in den Jahren 2014 und 2015 wurde das Freimeldeverfahren ausgesetzt und die Geflüchteten wurden den Kommunen zugewiesen, ohne dass vorher Plätze freigemeldet wurden. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10200 - 3 - 6. Wie schätzt die Landesregierung das in Brandenburg praktizierte Freimeldeverfahren für die landesinterne Verteilung ein? Welche Vor- und Nachteile hat es? zu Frage 6: Durch das Freimeldeverfahren werden Überbelastungssituationen und prekäre Unterbringungsformen in den Unterkünften der Landkreise und kreisfreien Städten vermieden . Darüber hinaus wird eine zahlenmäßige Steuerung der Auslastung von Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung ermöglicht. Darüber hinaus versuchen die Landkreise und kreisfreien Städte, zur Verminderung von Konfliktpotential, die Zusammensetzung der Bewohnerschaft der einzelnen Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung sinnvoll zu gestalten. Die ZABH unterstützt dies in der Weise, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten die entsprechend konkretisierten Belegungswünsche bei der Verteilung berücksichtigt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Kommunen haben sich wiederholt für die grundsätzliche Beibehaltung des Freimeldeverfahrens ausgesprochen. 7. In welchem Zeitraum wurde das Freimeldeverfahren bei der internen Verteilung ausgesetzt ? Wie sind die Erfahrungen damit gewesen? Welche Vor- und Nachteile hatte dies? zu Frage 7: Das landesinterne Freimeldeverfahren war bis zur Novellierung des Landesaufnahmegesetzes zum 01.04.2016 ein zwischen Landkreisen und kreisfreien Städten und den zuständigen Fachministerien (MASGF bzw. MIK) auf freiwilliger Basis praktiziertes Verfahren zur Verteilung von durch die ZABH auf die Landkreise und kreisfreie Städte des Landes Brandenburg zugewiesenen Asylsuchenden und Geflüchteten. Hiernach meldeten Landkreise und kreisfreie Städte freie Unterbringungsplätze zur Belegung an die ZABH, denen eine Zuweisung durch die ZABH folgte. Angesichts der stark zunehmenden Flüchtlingszahlen in 2015 und dem daraus resultierenden hohen Unterbringungsbedarf in den Landkreisen und kreisfreien Städten verständigte sich die Landesregierung darauf, das praktizierte Verteilungsverfahren zu modifizieren. Das Freimeldeverfahren wurde, anders als in Vorbemerkung der Fragestellerin dargestellt, nicht ausgesetzt. Basis des Verteilungsverfahrens sollte weiterhin eine durch die Kommune abzugebenden Freimeldung, das sogenannte Freimeldeverfahren sein, mit optimierten Abstimmungsabläufen zwischen Kommunen und ZABH. Das in diesem Kontext erarbeitete Verteilungsverfahren hat sich für den weiteren Jahresverlauf 2015 bewährt und maßgeblich dazu beigetragen, dass die ZABH keine Zuweisungsentscheidungen ohne vorhergehende Freimeldung durch die Kommune zu treffen hatte. Das abgestimmte Freimeldeverfahren ist in die Novellierung zum Landesaufnahmegesetz im Hinblick auf, die den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegende Freimeldeverpflichtung gemäß § 5 Absatz 1 Landesaufnahmegesetz eingeflossen . Eine Aussetzung des Freimeldeverfahrens ist auch aktuell nicht vorgesehen. 8. Wie hoch war das landesseitig berechnete Aufnahmesoll bei der landesinternen Verteilung für die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 (hier Stichtag 30.9.2018) und in welcher Höhe wurde es jeweils erfüllt? (bitte einzeln nach Jahren und Kommunen auflisten und negative wie positive Überhänge bzw. Mitnahmen in das Folgejahr ebenfalls darstellen) Landtag Brandenburg Drucksache 6/10200 - 4 - zu Frage 8: Aufnahmesoll im Jahr 2014 La n dk re is /k re is fre ie S ta dt Au fn a hm eq u ot e Au fn a hm eü be rh an g a us de m J a hr 2 01 3 re ch ne ris ch es Au fn ah m es o ll im J a hr 20 14 a uf ge no m m e n e Pe rs o n e n Er fü llu n g Au fn ah m e so ll Barnim 6,9 % -9 402 341 84,8 % Brandenburg an der Havel 2,7 % 14 175 109 62,3 % Cottbus 3,7 % 50 270 224 83,0 % Dahme-Spreewald 6,7 % 7 406 351 86,5 % Elbe-Elster 4,6 % 69 343 263 76,7 % Frankfurt (Oder) 2,2 % 23 154 114 74,0 % Havelland 6,2 % 63 432 321 74,3 % Märkisch-Oderland 7,6 % 50 503 545 übererfüllt Oberhavel 8,0 % 18 495 493 99,6 % Oberspreewald-Lausitz 4,6 % -9 265 258 97,4 % Oder-Spree 7,3 % 28 463 402 86,8 % Ostprignitz-Ruppin 4,5 % 17 285 257 90,2 % Potsdam 5,9 % 50 402 242 60,2 % Potsdam-Mittelmark 8,4 % -63 438 415 94,7 % Prignitz 3,6 % -24 191 151 79,1 % Spree-Neiße 5,0 % 3 301 234 77,7 % Teltow-Fläming 6,6 % 46 439 322 73,3 % Uckermark 5,5 % 39 367 271 73,8 % Gesamt 100 % 372 6.331 5.313 83,9 % Landtag Brandenburg Drucksache 6/10200 - 5 - Aufnahmesoll im Jahr 2015 La n dk re is /k re is fre ie S ta dt Au fn a hm eq u ot e Au fn a hm eü be rh an g a us de m J a hr 2 01 4 re ch ne ris ch es Au fn ah m es o ll im J a hr 20 15 a uf ge no m m e n e Pe rs o n e n Er fü llu n g Au fn ah m e so ll Barnim 6,9 % 61 1.907 1.587 83,2 % Brandenburg an der Havel 2,7 % 66 788 758 96,2 % Cottbus 3,7 % 46 1.036 930 89,8 % Dahme-Spreewald 6,7 % 55 1.848 1.764 95,5 % Elbe-Elster 4,6 % 80 1.311 1.294 98,7 % Frankfurt (Oder) 2,2 % 20 609 501 82,3 % Havelland 6,2 % 111 1.770 1.612 91,1 % Märkisch-Oderland 7,6 % -42 1.991 1.785 89,7 % Oberhavel 8,0 % 2 2.143 2.045 95,4 % Oberspreewald-Lausitz 4,6 % 7 1.238 1.215 98,1 % Oder-Spree 7,3 % 61 2.014 1.619 80,4 % Ostprignitz-Ruppin 4,5 % 28 1.232 1.326 übererfüllt Potsdam 5,9 % 180 1.759 1.530 87,0 % Potsdam-Mittelmark 8,4 % 23 2.270 2.163 95,3 % Prignitz 3,6 % 40 1.003 1.021 übererfüllt Spree-Neiße 5,0 % 67 1.405 1.357 96,6 % Teltow-Fläming 6,6 % 117 1.883 1.747 92,8 % Uckermark 5,5 % 96 1.568 1.363 86,9 % Gesamt 100 % 1.018 27.775 25.617 92,2 % Landtag Brandenburg Drucksache 6/10200 - 6 - Aufnahmesoll im Jahr 2016 La n dk re is /k re is fre ie S ta dt Au fn a hm eq u ot e Au fn a hm eü be rh an g a us de m J a hr 2 01 5 re ch ne ris ch es Au fn ah m es o ll im J a hr 20 16 a uf ge no m m e n e Pe rs o n e n Er fü llu n g Au fn ah m e so ll Barnim 6,9 % 320 1.482 671 45,3 % Brandenburg an der Havel 2,7 % 30 485 199 41,0 % Cottbus 3,7 % 106 729 572 78,5 % Dahme-Spreewald 6,7 % 84 1.212 600 49,5 % Elbe-Elster 4,6 % 17 792 528 66,7 % Frankfurt (Oder) 2,2 % 108 479 286 59,7 % Havelland 6,2 % 158 1.202 483 40,2 % Märkisch-Oderland 7,6 % 206 1.486 162 10,9 % Oberhavel 8,0 % 98 1.445 499 34,5 % Oberspreewald-Lausitz 4,6 % 23 798 631 79,1 % Oder-Spree 7,3 % 395 1.625 805 49,5 % Ostprignitz-Ruppin 4,5 % -94 664 536 80,7 % Potsdam 5,9 % 229 1.223 672 54,9 % Potsdam-Mittelmark 8,4 % 107 1.522 199 13,1 % Prignitz 3,6 % -18 588 625 übererfüllt Spree-Neiße 5,0 % 48 890 617 69,3 % Teltow-Fläming 6,6 % 136 1.248 438 35,1 % Uckermark 5,5 % 205 1.130 764 67,6 % Gesamt 100 % 2.158 19.000 9.287 48,9 % Landtag Brandenburg Drucksache 6/10200 - 7 - Aufnahmesoll im Jahr 2017 La n dk re is /k re is fre ie S ta dt Au fn a hm eq u ot e Au fn a hm eü be rh an g a us de m J a hr 2 01 6 re ch ne ris ch es Au fn ah m es o ll im J a hr 20 17 a uf ge no m m e n e Pe rs o n e n Er fü llu n g Au fn ah m e so ll Barnim 6,9 % 811 576 29 5,0 % Brandenburg an der Havel 2,7 % 286 194 254 übererfüllt Cottbus 3,7 % 157 31 270 übererfüllt Dahme-Spreewald 6,7 % 612 385 397 übererfüllt Elbe-Elster 4,4 % 264 93 219 übererfüllt Frankfurt (Oder) 2,2 % 193 116 138 übererfüllt Havelland 6,3 % 719 513 315 61,4 % Märkisch-Oderland 7,7 % 1.324 1.070 263 24,6 % Oberhavel 8,1 % 946 679 415 61,1 % Oberspreewald-Lausitz 4,5 % 167 6 134 übererfüllt Oder-Spree 7,4 % 820 503 463 92,0 % Ostprignitz-Ruppin 4,5 % 128 -25 213 übererfüllt Potsdam 6,1 % 551 359 370 übererfüllt Potsdam-Mittelmark 8,5 % 1.323 1.041 184 17,7 % Prignitz 3,5 % -37 -164 26 übererfüllt Spree-Neiße 4,8 % 273 94 169 übererfüllt Teltow-Fläming 6,6 % 810 549 287 52,3 % Uckermark 5,4 % 366 175 194 übererfüllt Gesamt 100 % 9.713 6.195 4.340 70,1 % Mit der Frage werden für das Jahr 2018 die Daten zum Stichtag 30.09.2018 erbeten. Da inzwischen auch Daten zum Stichtag 31.10.2018 vorliegen, werden mit der folgenden Übersicht die Daten für beide Stichtage mitgeteilt. Überhänge durch eine Untererfüllung eines kommunalen Aufgabenträgers sind für das Jahr 2018 im Einzelnen noch nicht errechenbar , da die Jahresabschlussrechnung erst nach Ablauf des Jahres erstellt werden kann. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10200 - 8 - Aufnahmesoll im Jahr 2018 La n dk re is /k re is fre ie S ta dt Au fn a hm eq u ot e Au fn a hm eü be rh an g a us de m J a hr 2 01 7 re ch ne ris ch es Au fn ah m es o ll im J a hr 20 18 a uf ge no m m e n e Pe rs o n e n (S ta nd 3 0. 09 . 20 18 ) Er fü llu n g Au fn ah m e so ll (S ta nd 3 0. 09 . 20 18 ) a uf ge no m m e n e Pe rs o n e n (S ta nd 3 1. 10 . 20 18 ) Er fü llu n g Au fn ah m e so ll (S ta nd 3 1. 10 . 20 18 ) Barnim 6,9 % 547 688 26 3,8 % 44 6,4 % Brandenburg an der Havel 2,7 % -60 -5 67 übererfüllt 68 übererfüllt Cottbus 3,7 % -239 -163 61 übererfüllt 61 übererfüllt Dahme-Spreewald 6,7 % -12 126 156 übererfüllt 155 übererfüllt Elbe-Elster 4,4 % -126 -35 40 übererfüllt 42 übererfüllt Frankfurt (Oder) 2,2 % -22 22 45 übererfüllt 56 übererfüllt Havelland 6,3 % 198 328 178 54,3 % 208 63,4 % Märkisch-Oderland 7,7 % 807 965 151 15,6 % 194 20,1 % Oberhavel 8,1 % 264 431 373 86,5 % 422 97,9 % Oberspreewald-Lausitz 4,5 % -128 -35 40 übererfüllt 66 übererfüllt Oder-Spree 7,4 % 40 177 199 übererfüllt 205 übererfüllt Ostprignitz-Ruppin 4,5 % -238 -145 78 übererfüllt 78 übererfüllt Potsdam 6,1 % -11 114 103 90,4 % 116 übererfüllt Potsdam-Mittelmark 8,5 % 857 1.033 279 27,0 % 294 28,5 % Prignitz 3,5 % -190 -118 29 übererfüllt 32 übererfüllt Spree-Neiße 4,8 % -75 24 46 übererfüllt 47 übererfüllt Teltow-Fläming 6,6 % 262 376 98 26,1 % 136 36,2 % Uckermark 5,4 % -19 92 107 übererfüllt 108 übererfüllt Gesamt 100 % 1.855 3.875 2.076 53,6 % 2.332 60,2 % 9. Welche Gründe der einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte für die Nichterfüllung ihrer gesetzlichen Aufnahmeverpflichtung bzw. die Nichterfüllung des Aufnahmesolls sind der Landesregierung bekannt? Wie bewertet die Landesregierung diese? 10. Welche Maßnahmen wurden seitens der Landesregierung bisher ergriffen, um sicherzustellen , dass alle Kommunen ihrer gesetzlichen Aufnahmeverpflichtung nachkommen? Welche Maßnahmen sind in der kommenden Zeit geplant? zu den Fragen 9 und 10: Landkreise und kreisfreie Städte sind gemäß § 9 Absatz 1 Landesaufnahmegesetz verpflichtet, die ihnen im Rahmen des Verteilungsverfahrens zugeteilten Personen aufzunehmen und sie in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung (Gemeinschaftsunterkünfte , Wohnungsverbünde oder Übergangswohnungen) unterzubringen. Die den kommunalen Aufgabenträgern obliegende gesetzliche Aufnahmeverpflichtung sieht keine grundsätzlichen Ausnahmen vor. Im Rahmen des aktuell praktizierten Freimeldeverfahrens im Verteilungsverfahren hat die ZABH bislang ihre Verteilentscheidungen von zuvor vorliegenden Freimeldungen abhängig gemacht. Einzelne kommunale Aufga- Landtag Brandenburg Drucksache 6/10200 - 9 - benträger sind bislang ihrer gesetzlichen Freimeldeverpflichtung, welche dem monatlichen Aufnahmesoll zu entsprechen hat, nicht in vollem Umfang nachgekommen. Zuweisungsentscheidungen wurden in Erwartung einer einvernehmlichen Lösung mit den Landkreisen und kreisfreien Städten bisher in diesen Fällen durch die ZABH nicht ausgesprochen. Dies hat zu zum Teil erheblich unterschiedlichen Quoten der Erfüllung des jeweiligen kommunalen Aufnahmesolls geführt. Dem Gebot der gerechten interkommunalen Verteilung folgend und auf Grundlage einer erfolgten engen Abstimmung zwischen den zuständigen Fachministerien (MASGF und MIK) wird derzeit, das bislang praktizierte Verteilungsverfahren angepasst . Durch die ZABH werden nunmehr denjenigen Landkreisen und kreisfreien Städten , die bislang weit unter dem individuellen Jahresaufnahmesoll Freimeldungen abgegeben haben, auch dann Asylsuchende zugewiesen, wenn keine entsprechenden Freimeldungen vorliegen. Hierzu ist am 08.11.2018 ein entsprechendes aufsichtsrechtliches Rundschreiben des MASGF an die kommunalen Aufgabenträger nach dem Landesaufnahmegesetz ergangen. Anlage/n: 1. Anlage Kleine Anfrage 4001 - Anlage zu Frage 2 Netto-Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende > 6 Monate (abzüglich Abwesenheitszeiten, inklusive sichere Herkunftsländer) Staatenname Geschlecht 30.12.2014 30.12.2015 30.12.2016 30.12.2017 30.09.2018 Afghanistan m 2 2 1 1 25 w 1 18 Albanien m 2 3 5 w 1 2 2 Algerien m 1 1 Armenien m 8 w 7 Äthiopien m 1 Bosnien und Herzegowinam 1 w 1 Eritrea m 1 3 w 1 3 Georgien m 1 3 w 1 Ghana m 1 w 2 Irak m 19 w 14 Iran, Islamische Republikm 3 3 10 w 1 11 Jordanien m 1 Kamerun m 1 1 2 6 w 3 6 17 Kenia m 1 21 w 34 Libysch-Arabische Dscham.m 12 w 7 Marokko m 6 w 1 Mazedonien m 2 4 4 w 2 2 3 Nigeria m 13 w 5 Pakistan m 1 19 w 18 Russische Föderationm 88 11 15 w 2 83 7 15 Serbien, Republik m 2 1 3 9 w 4 11 Sierra Leone w 1 Somalia m 1 2 8 w 2 5 Staatenlos m 1 Sudan (ohne Südsudan)m 36 w 1 Syrien, Arabische Republikm 2 2 1 16 w 12 Tschad m 1 14 w 2 Türkei m 13 w 1 9 Ukraine m 1 Ungeklärt m 3 2 2 w 2 1 Vietnam m 1 1 8 w 1 12 Weißrußland m 1 Gesamtergebnis 9 9 196 62 494 Personen zum Stichtag