Landtag Brandenburg Drucksache 6/10204 6. Wahlperiode Eingegangen: 11.12.2018 / Ausgegeben: 17.12.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4031 des Abgeordneten Christoph Schulze (fraktionslos) Drucksache 6/9908 Anwendung und Umsetzung der Brandenburgischen Bauordnung III Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Nach § 61 der Brandenburgischen Bauordnung sind zu einem Wohngebäude gehörende oberirdische Garagen und überdachte Abstellplätze für Fahrräder mit insgesamt nicht mehr als 50 Quadratmeter Grundfläche auf dem gleichen Grundstück, sogenannte genehmigungsfreie Vorhaben, und somit baugenehmigungsfrei. Dazu gehören auch sogenannte Carports. Die Regelung war als Abschaffung überflüssiger Bauvorschriften, zur Vereinfachung und Entbürokratisierung, gut gemeint. Leider ist festzustellen, dass sich aus dem gut gemeinten Vorhaben ein Konvolut von Irrationalitäten , Willkür und Ungleichbehandlung entwickelt. Eigentlich sollte jeder Bürger im Land Brandenburg nach Recht und Gesetz von den Behörden gleich behandelt werden. Das bedeutet, dass „eigentlich“ überall im Land Brandenburg gleiche Vorhaben auch gleichartig entschieden und behandelt werden sollten. So sollte ein Bürger, der z.B. einen Carport bauen will oder gebaut hat, überall im Land Brandenburg den gleichen Freiheiten oder Einschränkungen unterliegen. Nach Berichten von Baufirmen und Bürgern ist dem aber mitnichten so. So werden in verschiedenen Landkreisen unterschiedliche Maßstäbe an den Bau von Carports angelegt. Da Carports bis max. 50m² Grundfläche nach § 61 der Brandenburgischen Bauordnung baugenehmigungsfrei sind, gehen viele Bürger davon aus, dass außer Abständen zum Nachbargrundstück, keine weiteren Abstandsregelungen gelten oder zu beachten sind. Es wird also arglos drauflos gebaut. Manche Grundstückseigentümer haben ihre Carport-Einfahrt (Baukörper) bündig zur Grundstücksgrenze an die Straße, bzw. den Radweg gebaut. Es gibt nach vorliegenden Berichten mehrere Landkreise in denen Bürgern von der Bauordnungsbehörde ein Mindestabstand der Einfahrt des Carports zur Grundstücksgrenze zur Straßenseite hin, von mal 2 m, mal 3 m oder mal 5 m, von der Grundstücksgrenze Straßenseite aus gemessen, vorgeschrieben wird. In der Regel sind die Carports schon gebaut, weil ja baugenehmigungsfrei. Angeblich wurden sogar schon Rückbauaufforderungen angekündigt, für Baukörper die zwar grundsätzlich genehmigungsfrei sind, aber die Abstandsüberlegungen der jeweiligen unteren Baubehörden bzw. deren Mitarbeitern, nicht erfüllen. 1. Gibt es im Land Brandenburg gesetzliche Reglungen oder sonstige zu beachtende Vorschriften, die die Entfernung, den Abstand der Ein- bzw. Ausfahrt des Baukörpers eines Carports zur straßenseitigen Grundstücksgrenze, als Ausfahrt, reglementieren? Landtag Brandenburg Drucksache 6/10204 - 2 - 2. Wenn ja welche? Seit wann ? ( Bitte genaue Quellenangabe und Wortlaut ) zu Fragen 1 und 2: Ja. Es gilt die Brandenburgische Verordnung über den Bau von Garagen und Stellplätzen und den Betrieb von Garagen (Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung - BbgGStV)*) vom 8. November 2017. Ein Carport ist in § 1 Abs. 1 BbgGStV als offene Garage definiert. § 2 Abs. 1 BbgGStV lautet: Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 Meter Länge vorhanden sein. Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche keine Bedenken bestehen. Die o. g. Vorschrift ist vom 8. November 2017, GVBl II/17, Nr. 61. Sie hat die Brandenburgische Verordnung über den Bau von Garagen und Stellplätzen und den Betrieb von Garagen (Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung – BbgGStV) vom 23. März 2005, GVBl, II/05, Nr. 09, S. 159 abgelöst. Die Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung – BbgGStV ist erstmals am 12. Oktober 1994 (GVBl, II/94, Nr. 74, S. 948) in Kraft getreten.