Landtag Brandenburg Drucksache 6/10257 6. Wahlperiode Eingegangen: 18.12.2018 / Ausgegeben: 27.12.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4044 des Abgeordneten Christoph Schulze (fraktionslos) Drucksache 6/9927 Frage der Schädlichkeit von Mobilfunkstrahlung für Mensch, Fauna und Flora und die Frage der Genehmigungsfähigkeit bzw. Unmöglichkeit der Aufstellung von Mobilfunkmasten in NSG, LSG Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft und Energie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragenstellers: In der Landtagssitzung am 15.11.2018 in der Aktuellen Stunde zum Thema „Klare Regeln für 5 G –Vergabe: Fairer Mobilfunknetzausbau für Stadt und Land“, führte der Wirtschaftsminister sinngemäß aus, das in Naturschutzgebieten keine Mobilfunkmasten aufgestellt werden dürfen, weil es Studien gäbe, die nahe legen würden, das die Mobilfunkstrahlung schädliche Auswirkungen auf Fauna und Flora hätte. Auf Nachfrage, ob denn nicht diese Mobilfunkstrahlung mindestens genauso schädlich für Menschen wäre, wich der Minister aus. Frage 1: Welche Studien sind der Landesregierung bekannt, die nahelegen das Mobilfunkstrahlung schädliche Wirkungen auf Fauna und Flora (in Naturschutzgebieten) haben könnte? (Bitte genaue Angabe der Quellen.) zu Frage 1: Um vor möglichen Gefahren durch hochfrequente elektromagnetische Felder zu schützen, wurden Grenzwerte festgelegt. Sie beruhen auf Empfehlungen der "Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung" (ICNIRP) und der Strahlenschutzkommission (SSK) (https://www.bfs.de/DE/themen/emf/mobilfunk/schutz/recht/grenzwerte.html). Im vom Bundesamt für Strahlenschutz konzipierten Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramm (DMF) nahmen Untersuchungen zu den biologischen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder einen breiten Raum ein. Dabei wurde einerseits vor allem in Zellexperimenten nach Wirkungsmechanismen geforscht und andererseits wurden Auswirkungen auf Tiere und Menschen untersucht. Die Ergebnisse des DMF wie auch der derzeitige internationale Kenntnisstand geben insgesamt keinen Anlass, die Schutzwirkung der bestehenden Grenzwerte in Zweifel zu ziehen. Frage 2: Gibt es naturschutzrechtliche Bestimmungen die den Bau von Mobilfunkmasten in Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten erschweren, behindern oder gar verhindern, wenn ja welche und was sind die tragenden Gründe? (Bitte genaue Auflistung und Quellenangabe um eine Überprüfbarkeit der Aussagen zu ermöglichen) Landtag Brandenburg Drucksache 6/10257 - 2 - zu Frage 2: Die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit baulicher Anlagen in Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten sind in den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen geregelt. Die zuständige Behörde entscheidet hierüber unter Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall. Frage 3: Wie viele Anträge auf Aufstellung von Mobilfunkstationen, Mobilfunkmasten in Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten hat es im Zeitraum 2010 bis 2018 gegeben? zu Frage 3: Im Zeitraum 2010 bis 2018 wurden bei den unteren und bei der obersten Bauaufsichtsbehörde insgesamt 80 Mobilfunkstationen/Mobilfunkmasten in Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten beantragt. Frage 4: Wie viele dieser Anträge wurden genehmigt? zu Frage 4: Genehmigt wurden 71 Anträge. Zwei Anträge wurden zurückgezogen. 6 Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. Ein Antrag wurde aus anderen als unter 5. und 6. genannten Gründen zurückgewiesen. Frage 5: An welchen Stellen im Land Brandenburg wurde die Aufstellung von Mobilfunkstationen , Mobilfunkmasten in Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten mit der Begründung von Mobilfunkstrahlung verhindert? zu Frage 5: Es wurden keine Mobilfunkstationen bzw. Mobilfunkmasten in Landschaftsschutzgebieten oder Naturschutzgebieten mit der Begründung von Mobilfunkstrahlung abgelehnt . Frage 6: An welchen Stellen im Land Brandenburg wurde die Aufstellung von Mobilfunkstationen , Mobilfunkmasten in Wohngebieten mit der Begründung von Mobilfunkstrahlung sei schädlich für Menschen nicht erlaubt? zu Frage 6: Es wurden keine Mobilfunkstationen bzw. Mobilfunkmasten in Wohngebieten mit der Begründung, Mobilfunkstrahlung sei schädlich für Menschen, abgelehnt. Frage 7: Weshalb machen sich Mitglieder der Landesregierung die Meinung zu eigen, dass Mobilfunkstrahlung schädlich für Tiere und Pflanzen ist, sehen aber bei Mobilfunkstrahlung in Wohngebieten als Problemlos an? zu Frage 7: Alle immissionsschutzrechtlichen Regelungen für die Errichtung und den Betrieb von Hochfrequenzanlagen sind in der das Bundesimmissionsschutzgesetz untersetzenden 26. Verordnung (26. BImSchV) festgelegt. Sie enthält klare Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder. Genau diese rechtlichen Vorgaben legt die Landesregierung ihrem Verwaltungshandeln zu Grunde. Frage 8: Haben Tiere und Pflanzen einen höheren Schutzanspruch als Menschen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/10257 - 3 - zu Frage 8: Der Schutzanspruch der in einem Genehmigungsverfahren zu behandelnden Schutzgüter ergibt sich aus den einschlägigen fachgesetzlichen Regelungen. Frage 9: Sieht die Landesregierung irgendwelche Probleme Mobilfunkmasten oder Mobilfunktstationen in der unmittelbaren Nähe menschlicher Wohnung aufstellen zu lassen? zu Frage 9: Seit dem flächendeckenden Ausbau des Mobilfunknetzes wurde dieser durch gesetzliche Regelungen zum Immissionsschutz begleitet. Die 1997 in Kraft getretene 26. BImSchV wurde dabei regelmäßig überarbeitet und den jeweiligen Anforderungen und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst. Sie stellt den an alle Funksendeanlagen zu stellenden Anforderungsmaßstab dar. Unabhängig vom Vorgenannten kam und kommt es in Einzelfällen zu Besorgnissen der Bürger. Diese werden dann im Dialog mit dem Bürger, dem Betreiber der Sendeanlage und den zuständigen Behörden geklärt. Prinzipiell prüft die Bundesnetzagentur als bundesweit zuständige Behörde für jede neu zu errichtende Mobilfunkbasisstation separat vorab, ob eine Standortbescheinigung überhaupt erteilt werden kann und welche Sicherheitsabstände einzuhalten sind. Dabei sind Schutzabstände zur Wohnbebauung ebenso enthalten wie der des umgebenden Zaunes, wenn der Mast in freier Natur errichtet wird.