Landtag Brandenburg Drucksache 6/10268 6. Wahlperiode Eingegangen: 20.12.2018 / Ausgegeben: 27.12.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4081 der Abgeordneten Danny Eichelbaum (CDU-Fraktion) und Dr. Jan Redmann (CDU- Fraktion) Drucksache 6/10018 Strafzumessung in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: Maßstab für Höhe und Schwere der Strafe ist im deutschen Strafrecht die Schuld des Täters. Dem Richter ist allein durch den jeweiligen Strafrahmen des Tatbestandes eine feste Vorgabe gemacht. Im Übrigen wägt er die für und gegen den Täter sprechenden Umstände des Einzelfalls gegeneinander ab und trifft eine Entscheidung. Gleichwohl haben sich teilweise an Gerichten bestimmte Praktiken herausgebildet , die eine Orientierungshilfe beim Finden eines angemessenen Strafmaßes sein können. Die richterliche Unabhängigkeit wird hierdurch nicht angetastet. Ausschlaggebend für die Urteilsfindung bleiben weiterhin die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Frage 1: Gibt es Erkenntnisse zur Strafpraxis Brandenburger Gerichte im bundesweiten Vergleich (bitte aufschlüsseln nach Deliktsart und Landgerichtsbezirk)? zu Frage 1: Die zur Beantwortung dieser Frage erforderlichen Daten sind in der Strafverfolgungsstatistik nicht erfasst. Frage 2: Gibt es signifikante Unterschiede in den Landgerichtsbezirken Brandenburgs und der Landgerichtsbezirke untereinander im Hinblick auf die Höhe und Schwere der Strafe (bitte aufschlüsseln nach Deliktsart und Landgerichtsbezirk)? zu Frage 2: Die zur Beantwortung dieser Frage erforderlichen Daten sind in der Strafverfolgungsstatistik nicht erfasst. Die Frage kann auch nicht anhand einer Auswertung der in den Fachverfahren gespeicherten Daten beantwortet werden, weil auch darin die verhängten Strafen nicht erfasst werden. Frage 3: Gibt es (informelle) Strafzumessungsrichtlinien oder -regeln an Brandenburger Strafgerichten (bitte diese Richtlinien oder Papier, ggf. unterschiedlicher Gerichte oder Staatsanwaltschaften, als Anlage beifügen)? Frage 4: Wie bewertet die Landesregierung diese Richtlinien als Orientierungshilfen für Staatsanwaltschaft und Gerichte? Landtag Brandenburg Drucksache 6/10268 - 2 - zu Frage 3 und 4: Die Strafzumessung richtet sich nach den in §§ 46 ff. StGB und etwaigen weiteren gesetzlichen (Sonder-)Regelungen (z. B. § 31 BtMG) genannten Umständen sowie nach den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten näheren Kriterien. Es gibt im Land Brandenburg für die gerichtliche und staatsanwaltschaftliche Praxis keine weiteren Vorgaben für die Strafzumessung. Vielmehr entscheiden die als Sitzungsvertreter tätig werdenden Staats- und Amtsanwälte grundsätzlich in eigener Verantwortung, welches Strafmaß sie beantragen, und die Gerichte über die tat- und schuldangemessene Strafe im jeweiligen Einzelfall auf der Grundlage der eingangs genannten Gesetze. Eine Antwort auf Frage 4 entfällt damit.