Landtag Brandenburg Drucksache 6/10269 6. Wahlperiode Eingegangen: 17.12.2018 / Ausgegeben: 27.12.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4046 des Abgeordneten Günter Baaske (SPD-Fraktion) Drucksache 6/9929 Neubau eines zentralen Verwaltungssitzes des Landkreises PM in Beelitz-Heilstätten Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Die Verwaltung des Landkreises Potsdam-Mittelmark hat für den Kreistag einen Haushaltsplanentwurf vorgelegt, der auf Seite 2 der mittelfristigen Finanzplanung des Landkreises darlegt, dass der Haushalt des Landkreises ab dem Jahr 2021 einen negativen Bestand an Zahlungsmitteln in Höhe von 23 Millionen und in 2022 in Höhe von 55 Millionen Euro ausweist. Gleichzeitig beabsichtigt der Landkreis, den Kreistag einen Beschluss fassen zu lassen, der den Neubau eines Verwaltungssitzes in Beelitz-Heilstätten in Höhe von 107 Millionen Euro bis 2022 vorsieht. Diesbezüglich frage ich die Landesregierung, ob ein solcher Haushalt im Zusammenhang mit dem angedachten Beschluss durch die Kommunalaufsicht genehmigt werden kann oder ob der Haushalt damit gegen die KomHKV (Kommun. Haushaltskassenverordnung) und gegen die Verwaltungsvorschrift zur Laufzeit von Krediten zur Liquiditätssicherung gemäß § 76 BbgVerf Runderlass Nr. 2/2018 verstößt? Vorbemerkungen der Landesregierung: Nachdem der Abgeordnete zu diesem Themenkomplex vorangehend Kleine Anfragen (vgl. Drucksache 6/9584 und 6/9814) gestellt hat, sei darauf hingewiesen, dass die Landesregierung bei der Beantwortung von parlamentarischen Anfragen vor dem Hintergrund des Gebotes kommunalfreundlichen Verhaltens bei der Bewertung von nicht abgeschlossenen kommunalen Angelegenheiten mit Augenmaß vorzugehen hat. zur Frage: Die Haushaltssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark für die Haushaltsjahre 2019/2020 nebst Anlagen liegt der Kommunalaufsicht bislang nicht vor. Es ist daher nicht bekannt, ob die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Bestandteile (z. B. Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 73 Abs. 4 S. 1 BbgKVerf oder Kreditaufnahmen gemäß § 74 Abs. 2 S. 1 BbgKVerf) enthalten wird. Ob eine Genehmigung erteilt werden kann, ist unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft und dem Vorliegen der dauernden Leistungsfähigkeit zu beurteilen (§ 74 Abs. 2 Satz 3 und 4 BbgKVerf). Sofern aus den Haushaltsunterlagen ersichtlich werden würde, dass eine Finanzierung von Investitionsmaßnahmen durch Kassenkredite erfolgen soll, entspräche dies nicht den Vorgaben des Runderlasses Nr. 2/2018. Sobald die beschlossene Haushaltssatzung des Landkreises Potsdam-Mittelmark dem Ministerium des Innern und für Kommunales als Landtag Brandenburg Drucksache 6/10269 - 2 - nach § 110 Abs. 2 BbgKVerf zuständiger Aufsichtsbehörde vorliegt, wird diese entsprechend den Grundsätzen der Kommunalaufsicht handeln. Anlagen des Fragestellers: Anlage Gesamtfinanzhaushalt 2019-2020 https://www.potsdammittel - mark.de/fileadmin/Redakteure/PDF/Formulare_Fachbereiche/FB_Innerer_Service_und_Z entrale_Steuerung/FD_Finanzen/haushalt2019/Teil1/Gesamtfinanzhaushalt_19-20.pdf