Datum des Eingangs: 02.04.2015 / Ausgegeben: 07.04.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1027 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 345 des Abgeordneten Christoph Schulze fraktionslos Drucksache 6/747 Wortlaut der Kleinen Anfrage 345 vom 02.03.2015: Sieg für Ex-Boss Schwarz Am 17.12.2014 wurde in der Märkischen Allgemeinen Zeitung unter der Überschrift „Sieg für Ex-Boss Schwarz“ kolportiert, dass sich die Flughafengesellschaft und so- mit auch die Landesregierung mit ihrer juristischen Niederlage gegen den früheren Geschäftsführer der Flughafengesellschaft Berlin-Brandenburg abfindet. Der Spre- cher der Flughafengesellschaft zitiert, dass der Aufsichtsrat entschieden hat, nicht in Berufung zu gehen. Beim Berliner Landgericht war zuvor ein Antrag des Flughafens auf Berufung eingegangen, um die Einspruchsfrist nicht zu versäumen. Der Antrag wurde durch die Flughafengesellschaft jedoch wieder zurückgezogen. Damit, so die Märkische Allgemeine Zeitung, muss der Flughafen und damit der Steuerzahler mehr als 1 Mio. € an den ehemaligen Geschäftsführer der Flughafengesellschaft FBB zah- len. Der Flughafengeschäftsführer war im Januar 2013 freigestellt worden. Das Gericht hatte im Oktober 2014 die Kündigung für unwirksam erklärt. Damit hat der ehemalige Geschäftsführer einen Anspruch auf Gehaltszahlungen bis zum Mai 2016 in Millio- nenhöhe. Aus diesem Grunde frage ich die Landesregierung: 1. Was waren die Gründe der Kündigung der Flughafengesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer? 2. Wann wurde der Flughafengeschäftsführer gekündigt? 3. Trifft es zu, dass der Aufsichtsrat sich in die Kündigung eingeschaltet und die Kündigung gefordert oder beschlossen hat? 4. Warum verging über ein halbes Jahr zwischen der Nichteröffnung des Flugha- fens am 03.06.2012 und der Freistellung im Januar 2013, ehe man Konse- quenzen gegenüber dem ehemaligen Geschäftsführer zog? 5. Wann war denn nun der tatsächliche Termin der Kündigung des ehemaligen Flughafengeschäftsführers? Im Januar 2013 wurde er ja nur freigestellt. 6. Wer hat die Flughafengesellschaft und die Landesregierung und den Auf- sichtsrat juristisch beraten? 7. Wer trägt nun die Verantwortung für dieses vollständig gescheiterte Vorhaben - die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung? 8. Wer übernimmt die politische Verantwortung für einen Zustand, dass ein Ge- schäftsführer einer 100 %-ig im öffentlichen Besitz befindlichen Gesellschaft ganz offensichtlich nicht rechtswirksam gekündigt wurde und Millionenbeträge als Zahlung oder Nachzahlung erhält? Namens der Landesregierung beantwortet der Chef der Staatskanzlei die Kleine An- frage wie folgt: Frage 1: Was waren die Gründe der Kündigung der Flughafengesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer? Frage 2: Wann wurde der Flughafengeschäftsführer gekündigt? Frage 3: Trifft es zu, dass der Aufsichtsrat sich in die Kündigung eingeschaltet und die Kündi- gung gefordert oder beschlossen hat? Frage 4: Warum verging über ein halbes Jahr zwischen der Nichteröffnung des Flughafens am 03.06.2012 und der Freistellung im Januar 2013, ehe man Konsequenzen ge- genüber dem ehemaligen Geschäftsführer zog? Frage 5: Wann war denn nun der tatsächliche Termin der Kündigung des ehemaligen Flugha- fengeschäftsführers? Im Januar 2013 wurde er ja nur freigestellt. Frage 6: Wer hat die Flughafengesellschaft und die Landesregierung und den Aufsichtsrat juristisch beraten? Frage 7: Wer trägt nun die Verantwortung für dieses vollständig gescheiterte Vorhaben - die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung? Frage 8: Wer übernimmt die politische Verantwortung für einen Zustand, dass ein Geschäfts- führer einer 100 %-ig im öffentlichen Besitz befindlichen Gesellschaft ganz offen- sichtlich nicht rechtswirksam gekündigt wurde und Millionenbeträge als Zahlung oder Nachzahlung erhält? Zu den Fragen 1 bis 8: Die Fragen sind auf die Erteilung von Auskünften aus einem Personalvorgang ge- richtet, der nicht bei der Landesverwaltung geführt wird, sondern sich auf den Ge- sprächsverlauf des Aufsichtsrats der FBB bezieht. Die Mitglieder des Aufsichtsrates, die seitens des Landes Brandenburg entsendet sind, sind nach den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich zur Vertraulichkeit verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt nach denselben Vorschriften zur Verschwiegenheit und Wahrung der Vertraulichkeit auch für die Behörde. Da Antworten auf Kleine An- fragen nach der Geschäftsordnung des Landtages veröffentlicht werden, also gerade die Vertraulichkeit der Debatte im Aufsichtsrat nicht gewahrt werden kann, muss die Beantwortung unterbleiben.