Landtag Brandenburg Drucksache 6/10271 6. Wahlperiode Eingegangen: 21.12.2018 / Ausgegeben: 27.12.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4065 der Abgeordneten Steeven Bretz (CDU-Fraktion) und Björn Lakenmacher (CDU-Fraktion) Drucksache 6/9979 Steuerliche Beurteilung ehrenamtlicher Entschädigungen bei der Feuerwehr Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: Die Landesregierung plant in einem Gesetzentwurf (Unterrichtung 6/374) die Gewährung von Jubiläumsprämien und pauschaliertem Aufwandsersatz . Weiterhin wird in diesem Zusammenhang auch eine Ehrenrente diskutiert. Vorbemerkung der Landesregierung: Die Funktionsfähigkeit des Brand- und Katastrophenschutzes im Land Brandenburg hängt in hohem Maße von dem freiwilligen Engagement der Bürgerinnen und Bürger in den Freiwilligen Feuerwehren und in den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes ab. Zur Steigerung der Attraktivität des Engagements in den Freiwilligen Feuerwehren und in den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie des Technischen Hilfswerks im Land Brandenburg und als Anerkennung des freiwilligen Engagements beabsichtigt die Landesregierung mit dem Prämien- und Ehrenzeichengesetz eine Rechtsgrundlage für die Zuwendung von Jubiläumsprämien für die langjährige ehrenamtliche Angehörigkeit bei den Freiwilligen Feuerwehren und die langjährige ehrenamtliche Mitwirkung in den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und Technischen Hilfswerks im Land Brandenburg zu schaffen. Zusätzlich soll den dort freiwillig engagierten Bürgerinnen und Bürgern ein Zuschuss zum Aufwandsersatz als pauschaler Ausgleich für die ihnen im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehenden Aufwendungen gezahlt werden. Ausführungen zu einer Ehrenrente sind im aktuellen Gesetzentwurf nicht enthalten. Um eine Aufwandsentschädigung im Sinne des Einkommensteuergesetzes handelt es sich, wenn die Zahlung aus öffentlichen Kassen zur Abgeltung eines Aufwands erfolgt, für den Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden könnten. Sofern die Zahlung den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung, den entgangenen Arbeitsverdienst oder das Haftungsrisiko abgelten soll oder den abziehbaren Aufwand offensichtlich übersteigt, handelt es sich nicht um eine Aufwandsentschädigung für die eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz (EStG) in Betracht kommt. Für die Anwendung der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) ist es erforderlich, dass die nebenberufliche Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Körperschaft zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke erfolgt. Die Anwendung dieser Steuerbefreiung ist auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt . Bei den Tätigkeiten, die von der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sind, handelt es sich u.a. um Übungsleiter, Ausbilder oder Betreuer. Auch für die „Übungsleiterpauschale “ darf der Ausgabenersatz den abziehbaren Aufwand nicht übersteigen. Der Landtag Brandenburg Drucksache 6/10271 - 2 - Beantwortung der Kleinen Anfrage liegt der Gesetzentwurf zum Prämien- und Ehrungsgesetz zugrunde. Frage 1: Wie sind die Jubiläumsprämie, der pauschalierte Aufwandersatz und die Ehrenrente jeweils aus steuerlicher Perspektive zu beurteilen? zu Frage 1: Jubiläumsprämie: Die Jubiläumsprämie ist nicht steuerbar, da mit dieser Zahlung die über viele Jahre ausgeübten, aktiven ehrenamtlichen und selbstlosen Dienste in der freiwilligen Feuerwehr ausgezeichnet werden sollen. Im Vordergrund steht nicht die Gegenleistung für eine geleistete Tätigkeit, sondern die Anerkennung der Bereitschaft, sich über viele Jahre ehrenamtlich und selbstlos in den Dienst der Allgemeinheit zu stellen. Pauschalierter Aufwandsersatz: Der pauschalierte Aufwandsersatz ist steuerbar. Hierfür kommt eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG in Betracht, wenn die Zahlung aus öffentlichen Kassen erfolgt, den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigt und als Aufwandsentschädigung gezahlt wird, für die Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden könnten. Ein möglicher Zeitaufwand darf mit der Zahlung nicht abgegolten werden. Ehrenrente: Renteneinkünfte sind grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig. Erkenntnisse , zur Ausgestaltung einer sogenannten Ehrenrente liegen nicht vor. Eine steuerliche Beurteilung ist daher nicht möglich. Frage 2: Inwieweit können diese bei der steuerfreien Übungsleiterpauschale berücksichtigt werden? zu Frage 2: Jubiläumsprämie: Da es sich bei der Jubiläumsprämie um eine nicht steuerbare Leistung handelt, ist die Prüfung der Steuerfreiheit im Rahmen der Übungsleiterpauschale entbehrlich . Pauschalierter Aufwandsersatz: Sofern der pauschalierte Aufwandsersatz gezahlt wird und dieser den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigt, handelt es sich um eine steuerbare aber nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreie Aufwandsentschädigung. Die Anwendung der Übungsleiterpauschale kommt daher auch hier nicht in Betracht. Ehrenrente: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Frage 3: Welches der drei Modelle ist aus steuerlicher Sicht das für die Kameradinnen und Kameraden günstigste? zu Frage 3: Es handelt sich um drei voneinander unabhängige Alternativen, deren Zahlung unter unterschiedlichen Voraussetzungen erfolgt. Es wird daher auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Frage 4: Gibt es ein anderes Modell, das aus steuerlicher Sicht für die Kameradinnen und Kameraden noch günstigster wäre? Landtag Brandenburg Drucksache 6/10271 - 3 - zu Frage 4: Erkenntnisse zu einem anderen Modell liegen nicht vor.