Landtag Brandenburg Drucksache 6/10272 6. Wahlperiode Eingegangen: 17.12.2018 / Ausgegeben: 27.12.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4060 der Abgeordneten Björn Lakenmacher (CDU-Fraktion) und Roswitha Schier (CDU- Fraktion) Drucksache 6/9974 Sonderurlaub für Pflege in der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung des Landes Brandenburgs Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Für Bundesbeamte besteht gem. der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) des Bundes (§ 21 Abs. 1 Nr. 6) die Möglichkeit, im Falle einer „akut eintretenden Pflegesituation“ bis zu 9 Tage Sonderurlaub zu beantragen. Konkrete landesrechtliche Regelungen gibt es hierzu nicht. 1. Wie bewertet die Landesregierung diese Möglichkeit nach der SUrlV und gibt es entsprechende Möglichkeiten bereits jetzt für Landesbeamte? zu Frage 1: Die Landesregierung befürwortet grundsätzlich Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. So haben Beamtinnen und Beamte im Land Brandenburg bereits Anspruch auf Urlaub zur Pflege von Angehörigen (§ 80 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes), allerdings bislang ohne Fortzahlung der Bezüge. Mit dem kürzlich in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes wurden bereits eine Reihe von weiteren Verbesserungen in diesem Bereich, wie z. B. die Familienpflegezeit, für Beamtinnen und Beamte umgesetzt. Ein mit dem Bund vergleichbarer bezahlter Freistellungsanspruch zur Bewältigung einer akut auftretenden Pflegesituation war nicht Gegenstand dieses Gesetzgebungsvorhabens, da es sich hierbei um eine kurzzeitige Dienstbefreiung unter Belassung der Besoldung handelt, welche nach § 77 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes auf Verordnungsebene zu regeln ist. Eine entsprechende Änderung der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung wird aktuell durch das Ministerium des Innern und für Kommunales vorbereitet und in Kürze in die Abstimmung mit den Ressorts der Landesregierung gegeben. 2. Welche Gründe gibt es für Unterschiede der Verordnungen für Sonderurlaub? zu Frage 2: Seit der Föderalismusreform I können der Bund und die Länder die Ausgestaltung des Beamtenrechts in weiten Teilen in eigener Zuständigkeit regeln. Daraus resultieren die teilweise unterschiedlichen Regelungen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10272 - 2 - 3. Gibt es Pläne der Landesregierung die Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung in diese Richtung anzupassen? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 3: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.