Landtag Brandenburg Drucksache 6/10322 6. Wahlperiode Eingegangen: 03.01.2019 / Ausgegeben: 08.01.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4094 der Abgeordneten Anita Tack (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/10047 Gutachten zur Sicherheit von Bauwerken Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Die Bundesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik e.V. hat die geänderten Rahmenbedingungen insbesondere die EU - Bauprodukteverordnung (VO (EU) Nr. 305/2011) betrachtet und einer rechtlichen Prüfung unterziehen lassen . Gutachter ist Herr Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio, der sein Gutachten „Sicherheit von Bauwerken unter Binnenmarktbedingungen“ im April 2018 vorgelegt hat. 1. Welche Position bezieht die Landesregierung zu diesem Gutachten? zu Frage 1: Das Gutachten kritisiert allgemein die Aufgabenprivatisierung der Bauaufsicht: So seien in einzelnen Bundesländern in den vergangenen Jahren die Erstellung der bautechnischen Nachweise für Standsicherheit, Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz per Landesbauordnung von den Prüfingenieuren auf die Prüfsachverständigen übertragen worden. Prüfsachverständige nehmen jedoch im Gegensatz zu den Prüfingenieuren keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Mit dem Gutachten von Herrn Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio wird deshalb die Einstufung des Prüfsachverständigen als Beliehenen und damit hoheitlich Tätigen gefordert. Das Gutachten wird derzeit in den Bund-/Länder-Gremien der Bauministerkonferenz intensiv diskutiert. Im Ergebnis soll ein Gespräch zwischen dem Vorsitzenden der Fachkommission Bauaufsicht und ausgewählten Ländervertretern sowie Vertretern der Bundesvereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik e. V. stattfinden. Die Landesregierung folgt dieser Vorgehensweise. In Brandenburg werden die Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz durch Prüfingenieure, die als Beliehene hoheitlich tätig sind, nachgewiesen . 2. In welcher Weise hat es gegebenenfalls Eingang in den Gesetzgebungsprozess gefunden bzw. wird es künftig finden? Landtag Brandenburg Drucksache 6/10322 - 2 - zu Frage 2: In Brandenburg sind gemäß § 66 BbgBO (Bautechnische Nachweise) die Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz durch von der Bauaufsicht beauftragte Prüfingenieure nachzuweisen. Damit werden die für Bauwerke sicherheitsrelevanten Nachweise auf hoheitlicher Ebene erbracht. Es sind damit keine Änderungen der Brandenburgischen Bauordnung erforderlich. 3. Im Gutachten wird u.a. gefordert: „Das Bauordnungsrecht und die entsprechenden Bauprüfordnungen sind so zu ändern, dass der regulatorische Rahmen und die Berufsrisiken der Prüfsachverständigen in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden .“ Wie werden Brandenburger Regelungen dem gerecht? zu Frage 3: Siehe Frage 2 4. Es wird weiterhin die These geäußert, dass das Bauprodukterecht „… zu einer unverhältnismäßigen Belastung einzelner Baubeteiligter“ führt. Wie bewertet die Landesregierung diese Feststellung? zu Frage 4: Bei dem in der Brandenburgischen Bauordnung formulierten Bauproduktenrecht handelt es sich um auf Bund-/Länder-Ebene erarbeitetes Musterrecht. Das deutsche Bauproduktenrecht musste auf der Grundlage des EuGH-Urteils C-100/13 europarechtskonform an das europäische Bauproduktenrecht angepasst werden. Um ein europäisches Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden, wurde in diffizilen Gesprächen mit der Europäischen Kommission der Wortlaut zum deutschen Bauproduktenrecht in der Musterbauordnung abgestimmt. Die Brandenburgische Bauordnung hat diesen Wortlaut vollständig übernommen. Abweichungen können zur erneuten Verletzung europäischen Rechts führen. 5. Des Weiteren wird im Gutachten die Pflicht zum Schutz der Bürger „vor unangemessenen Negativfolgen“ hervorgehoben. In wie fern wird diese Forderung mit den Brandenburger Gesetzesregelungen und nachfolgenden Regelungen umgesetzt? zu Frage 5: Das Gutachten bezieht diese Formulierung auf die Tatsache, dass in einzelnen Bundesländern der Bautechnische Nachweis nicht mehr als hoheitliche sondern als privatrechtliche Aufgabe wahrgenommen wird. Dies wird u. a. auch vor dem Hintergrund, dass derzeit viele europäische Baunormen aus deutscher Sicht technische Defizite besitzen , kritisch gesehen. Der Nachweis der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz erfolgt in Brandenburg als hoheitliche Aufgabe (siehe auch Frage 2). Eine Änderung der Brandenburger Gesetzesregelungen sowie der nachfolgenden Regelungen ist damit nicht erforderlich.