Landtag Brandenburg Drucksache 6/10328 6. Wahlperiode Eingegangen: 04.01.2019 / Ausgegeben: 09.01.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4059 der Abgeordneten Anke Schwarzenberg (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/9973 Digitale Infrastruktur in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft und Energie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Vor dem Hintergrund steigender Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und Qualität der Datenübertragung wird in der Digitalen Strategie Deutschlands der Aufbau eines Gigabit-Glasfasernetzes bzw. einer gigabitfähigen konvergenten Infrastruktur immer dringender gefordert. Frage 1: Unter welchen Vorrausetzungen können Gebietskörperschaften den örtlichen Breitbandausbau selbst vornehmen bzw. einen Netzzugang zu einer bestehenden geförderten Infrastruktur eines Dritten erhalten? zu Frage 1: § 2 Abs. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) regelt u.a., dass von den Gemeinden die Sicherung eines ausreichenden Breitbandzugangs zu erfüllen ist. Damit sind die Gebietskörperschaften legitimiert, den örtlichen Breitbandausbau eigenständig voranzutreiben. Bezüglich des Netzzuganges ist ein Provider anzusprechen. Frage 2: Wieviel km Länge passive Infrastruktur (Leerrohre) für den Breitbandausbau gibt es in Brandenburg? Wer ist Eigentümer der passiven Infrastruktur - öffentliche Hand (Gemeinde , Landkreis, Land) oder private Dritte? Frage 3: Wieviel km Länge dieser passiven Infrastruktur befinden sich an Landes-, Kreisstraßen und Gemeindestraßen, und an Bahngleisen in Brandenburg? Gibt es Planungen für die Errichtung von weiterer passiver Infrastruktur? Wenn ja in welchem Umfang? zu den Fragen 2 und 3: Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Frage 4: Gibt es für den Aufbau einer passiven Infrastruktur (Leerrohre) eine Förderung seitens des Bundes bzw. Landes? Wenn ja wie hoch ist diese? Wenn nein, warum kann keine Förderung erfolgen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/10328 - 2 - zu Frage 4: Nach Ziffer 3.2 der Bundesrichtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ ist die Förderung eines Betreibermodells möglich. Dazu gehört die Ausstattung von Leerrohren, unbespieltem Glasfaser sowie die erforderlichen Tiefbauarbeiten. Seitens der Antragsteller im Land Brandenburg wurde diese Option allerdings nicht gewählt. Frage 5: Wie wird in Brandenburg gesichert, dass nicht nur Leerrohre von A nach B verlegt werden, sondern die Verlegung so strukturiert ist das ein Leerrohrsystem entstehen kann, welches es den Kommunen ermöglicht dieses weiterzuentwickeln und gleichzeitig die Chance bietet die Tiefbaukosten zu senken? zu Frage 5: Zuständig für die Sicherung eines ausreichenden Breitbandzugangs sind entsprechend Kommunalverfassung des Landes Brandenburg die jeweiligen Kommunen. Bei der notwendigen Prüfung einer bedarfsgerechten Mitverlegung passiver Netzinfrastrukturen gemäß § 77i Telekommunikationsgesetz (TKG) zur Ermöglichung des Betriebs digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze durch private Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze wird durch Einbeziehung der zuständigen Breitbandkoordinatoren der Landkreise und kreisfreien Städte sichergestellt, dass kein Widerspruch zu Breitbandkonzepten für die Versorgungssicherung besteht. Frage 6: Welche Regelungen gibt es zur Mitnutzung von passiver Infrastruktur? Wer genehmigt die Mitnutzung unter welchen Vorrausetzungen? zu Frage 6: §77d Telekommunikationsgesetz (TKG) regelt das Verfahren über die Mitnutzung von passiver Infrastruktur per Vertrag zwischen Netzbetreiber und Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes. Finden die Vertragspartner keinen Konsens , kann die Bundesnetzagentur (BNetzA) eine verbindliche Entscheidung fällen Frage 7: Welche Regelungen gibt es zur Mitverlegung von Glasfaser/Breitbandkabeln bzw. welche Voraussetzungen sind erforderlich eine Mitverlegung zu genehmigen? zu Frage 7: Die Zuständigkeiten, Voraussetzungen und Pflichten zur Koordinierung von Bauarbeiten für die Mitverlegung passiver Netzinfrastruktur zum Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze durch Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze sind im § 77i in Verbindung mit §§ 77g, 77h Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt. Frage 8: Welche Regelungen gestatten unter welchen Voraussetzungen eine Überbauung von vorhandener Infrastruktur? zu Frage 8: Private Unternehmen können, soweit die Ausbaumaßnahmen nicht staatlich gefördert werden, Überbauungen vornehmen, da es sich hier um den freien Wettbewerb handelt. Eine Überbauung bei geförderten Maßnahmen ist nur dann möglich, wenn die geltende NGA-Rahmenregelung (Next Generation Access) vorgegebene Mindestleistung (Aufgreifschwelle) durch den vor Ort versorgenden Provider nicht erreicht wird. Frage 9: Wieviel Funkmaste gibt es in Brandenburg? Und wieviel der Funkmaste werden von mindestens zwei bzw. mehr Anbietern genutzt? zu Frage 9: Der Landesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10328 - 3 - Frage 10: Wieviel Funkmaste müssen für eine flächendeckende Mobilfunknutzung 4G bzw. LTE aufgestellt werden? Wieviel werden für die Mobilfunknutzung 5G benötigt? zu Frage 10: Die Landesregierung geht davon aus, dass insgesamt ca. 4.000 Funkmasten benötigt werden, um Brandenburg flächendeckend mit Mobilfunk des Standards 4G (LTE) abzudecken. Zur Abdeckung mit 5G ist aufgrund der geringeren Reichweiten ein Vielfaches an Funkmasten im Vergleich zu 4 G nötig. Nach groben Schätzungen wären für die 5G Abdeckung ca. 30.000 Funkmasten/Antennen im Land Brandenburg erforderlich. Frage 11: Seit 2009 gibt es den Infrastrukturatlas in Deutschland. Wie ist der Zugang zu den erfassten Daten für Gemeinden, Landkreise und das Land geregelt? zu Frage 11: Der Zugang zum Infrastrukturatlas wird durch die Bundesnetzagentur geregelt . Die Bundesnetzagentur vergibt Zugriffsrechte.