Landtag Brandenburg Drucksache 6/10332 6. Wahlperiode Eingegangen: 04.01.2019 / Ausgegeben: 09.01.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4103 der Abgeordneten Thomas Jung (AfD-Fraktion) und Andreas Kalbitz (AfD-Fraktion) Drucksache 6/10069 Nachfrage zur Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 3983 durch den Chef der Staatskanzlei Namens der Landesregierung beantwortet der Chef der Staatskanzlei die Kleine Anfrage wie folgt: In Ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 3983 zum Thema „,Presseservice Rathenow‘“ wurde zu Frage 3 mitgeteilt, dass die Landesregierung keine Erkenntnisse zu dem Auftragsverhältnis zwischen dem „Presseservice Rathenow“ und dem Rundfunk Berlin- Brandenburg (RBB) habe, weil der RBB „staatsfern“ organisiert und deshalb der Landesregierung gegenüber nicht rechenschaftspflichtig sei. Auf die Frage 9 „Hat die Landesregierung Erkenntnisse darüber, ob es seit 2012 in Brandenburg zu Gerichtsverfahren gegen Urheber der über den, Presseservice Rathenow‘ angebotenen Bilder gekommen ist? (Bitte je Kalenderjahr nach Anzahl der Verfahren, angerufenem Gericht und Verfahrensstand aufschlüsseln.)“ antwortete die Landesregierung, dass ihr dazu keine Erkenntnisse vorlägen. Darüber hinaus wertete der „Presseservice Rathenow“ in einem Beitrag vom 19. November 2018 um 04:35 Uhr auf der eigenen Facebook-Seite die Kleine Anfrage Nr. 3983 als „Angriff auf die Pressefreiheit“. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie definiert die Landesregierung den Begriff „staatsfern“ in Bezug auf die Organisation des Rundfunks Berlin-Brandenburg und wie genau müsste der RBB nach Auffassung der Landesregierung organisatorisch verfasst sein, um ihr gegenüber rechenschaftspflichtig zu sein? zu Frage 1: Zur ersten Teilfrage: Die Definition des Begriffs der „Staatsferne“ ist keine Angelegenheit der Landesregierung, sondern des Verfassungsrechts. Eine Zusammenfassung der bisher dazu ergangenen Rechtsprechung enthält die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages „Staatsferne im Rahmen der Rundfunk- und Pressefreiheit “ (WD 10 - 3000 - 056/16). Der Schutz der Rundfunkfreiheit erstreckt sich auch auf den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk, geschützt werden alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Beschaffung von Informationen, sowie der Produktion und Verbreitung der Programminhalte stehen. Zur zweiten Teilfrage: Da die Rundfunkfreiheit Verfassungsrang hat, stellt sich die Frage nicht. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10332 - 2 - 2. Kann die Landesregierung ausschließen, dass der „Presseservice Rathenow“ - respektive der oder die Urheber der über ihn angebotenen Bilder - in der Vergangenheit gegen die §§ 22 ff. KunstUrhG verstoßen hat und dass deswegen Prozesse vor brandenburgischen Gerichten geführt wurden oder noch werden? zu Frage 2: Gemäß § 33 Abs. 2 KunstUrhG werden Verstöße gegen §§ 22, 23 KunstUrhG nur auf Antrag verfolgt. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor; die Landesregierung musste auch nicht anlässlich der Kleinen Anfrage ermitteln , ob gegen den „Presseservice Rathenow“ Anträge nach § 33 Abs. 2 KunstUrhG gestellt wurden. 3. Teilt die Landesregierung die Bewertung der Kleinen Anfragen 3983 durch den „Presseservice Rathenow“ als „Angriff auf die Pressefreiheit“? (Bitte begründen.) zu Frage 3: Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass dem Staat jegliche Einflussnahme auf die Presse verboten ist. Eine solche Einflussnahme könnte auch in der Bewertung eines Einzelfalls gesehen werden. Die Landesregierung sieht deshalb von einer Beantwortung der Frage ab.