Landtag Brandenburg Drucksache 6/10363 6. Wahlperiode Eingegangen: 09.01.2019 / Ausgegeben: 14.01.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4113 der Abgeordneten Ursula Nonnemacher (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/10127 Beteiligung des Landes Brandenburg an Sammelabschiebungen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Brandenburg beteiligte sich in den vergangenen Monaten wiederholt an Sammelabschiebungen. Dabei handelte es sich sowohl um Abschiebungen im Verantwortungsbereich der Bundespolizei als auch um Überstellungen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Wie die Beteiligung Brandenburgs an den Abschiebungen und der Umgang mit abgeschobenen Personen aus Brandenburg in jüngerer Zeit konkret aussahen, ist unklar. 1. Im November 2018 wurde mindestens eine Person aus Brandenburg im Rahmen einer Sammelabschiebung nach Afghanistan gebracht. Wie viele Afghaninnen und Afghanen wurden aus Brandenburg in 2018 nach Afghanistan abgeschoben? (Bitte nach Landkreisen aufschlüsseln) zu Frage 1: Insgesamt wurden vier Afghanen (ausschließlich Männer) in ihr Heimatland zurückgeführt; zwei aus Cottbus, einer aus dem Landkreis Uckermark und einer aus dem Landkreis Oberhavel. 2. Wie wurde bei diesen Abschiebungen sichergestellt, dass der Beschluss des Landtags aus dem März 2017 (Drucksache 6/6143-B) Berücksichtigung fand? zu Frage 2: Durch den Erlass Nr. 12/2017 des MIK zur Durchführung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen über die Beendigung des Aufenthalts (Rückführungserlass) wurde den Ausländerbehörden deutlich gemacht, dass die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen das letzte Mittel ist, um eine Ausreise dieses Personenkreises zu erreichen . Vorrang hat stets das Bemühen, eine freiwillige Ausreise zu erreichen. Ebenso sind die Ausländerbehörden gehalten, die ggf. vorliegende besondere Schutzbedürftigkeit der Ausreisepflichtigen zu prüfen und beim Vollzug der Ausreisepflicht zu beachten. Mit dieser Zielrichtung wurde der Personenkreis, der nach Afghanistan abgeschoben werden kann, von vornherein auf Gefährder, Straftäter und Mitwirkungsverweigerer sowie auf alleinreisende männliche Personen ohne Integrationsleistungen beschränkt. 3. Pressemitteilungen zufolge fand am 19. November 2018 eine Sammelabschiebung vom Flughafen Berlin-Tegel in die Russische Föderation statt. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10363 - 2 - a. Wie viele Personen aus Brandenburg wurden im Rahmen dieser Maßnahme abgeschoben ? (Bitte nach Landkreisen und Alter der abgeschobenen Personen aufschlüsseln ) b. Wie viele Familien wurden im Rahmen dieser Abschiebung getrennt und aus welchen Gründen fand gegebenenfalls eine Trennung statt? c. Wie viele Personen wurden direkt aus der Erstaufnahmeeinrichtung abgeschoben ? d. Bei wie vielen Personen konnte die Abschiebung nicht durchgeführt werden? e. Bei wie vielen abgeschobenen Personen lag ein besonderer Schutzbedarf vor? f. Weshalb wurden Personen mit besonderem Schutzbedarf gegebenenfalls trotz ihres Status abgeschoben? zu Frage 3: Es wurden zu diesem Termin keine Personen durch die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg (ZABH) abgeschoben. Acht zur Rückführung vorgesehene Personen waren abwesend und konnten daher nicht abgeschoben werden. Im Übrigen liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 4. Pressemitteilungen zufolge fand am 6. November 2018 eine Sammelabschiebung von Berlin nach Rom statt. Wurden im Rahmen dieser Sammelabschiebung auch Personen aus Brandenburg abgeschoben? (Bitte nach Landkreisen aufschlüsseln) Zu Frage 4: Bei dieser Sammelabschiebung wurden von Seiten der ZABH keine Personen an Italien überstellt. Im Übrigen liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 5. Im Rahmen einer Dublin-Sammelabschiebung von Berlin-Schönefeld nach Madrid am 6. Juni 2018 wurden fünf Personen aus Brandenburg abgeschoben. Laut Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Landes Berlin kam es im Rahmen dieser Abschiebung zur „Ausübung unmittelbaren Zwangs“. a. Welche Erkenntnisse hat das Ministerium des Innern und für Kommunales zur Ausübung unmittelbaren Zwangs gegenüber den abgeschobenen Personen? b. Kam es bei abgeschobenen Personen aus Brandenburg zu einer Ausübung unmittelbaren Zwangs durch die Bundespolizei? c. Wurden abgeschobene Personen aus Brandenburg durch Ausübung unmittelbaren Zwangs verletzt? Falls ja, welcher Art waren die Verletzungen? d. Wurden abgeschobenen Personen aus Brandenburg sedierende Medikamente im Vorfeld oder während der Abschiebung verabreicht? e. Wurden abgeschobene Personen aus Brandenburg während des Verlaufs der Abschiebung gefesselt? zu Frage 5: Eine Beantwortung der Fragen ist nur für den Ablauf der Überstellung bis zur Übergabe der ausreisepflichtigen Personen durch die ZABH an die Bundespolizei möglich. Wie die Chartermaßnahme ab diesem Zeitpunkt bzw. ohne Mitwirkung der ZABH im Einzelnen weiter verlief, ist nicht bekannt. Die Fragen werden deshalb im Zusammenhang beantwortet. Von acht angemeldeten Personen wurden vier Personen in Wünsdorf zur Überstellung aufgenommen. Die übrigen Personen wurden nicht angetroffen. Fesselungen waren nicht erforderlich. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10363 - 3 - Eine weibliche Person klagte während der Überstellung im Bus über Kopfschmerzen. Sie wurde direkt am Flughafen Schönefeld dem Arzt vorgestellt. Ob und welche Medikamente sie erhielt, ist nicht bekannt. Sie ist im Rahmen des Charterflugs überstellt worden. Bei keiner der zu überstellenden Personen lagen bis zur Übergabe an die Bundespolizei am Flughafen Schönefeld irgendwelche maßnahmebedingten Verletzungen vor.