Landtag Brandenburg Drucksache 6/10378 6. Wahlperiode Eingegangen: 11.01.2019 / Ausgegeben: 16.01.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4110 des Abgeordneten Christoph Schulze (fraktionslos) Drucksache 6/10080 Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Derzeit befindet sich der Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich im Bund mit der Drucksachennummer 19/4459 vom 24.09.2018 des Deutschen Bundestages in der Diskussion. 1. Für welche Verkehrsprojekte soll das Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich gelten? zu Frage 1: Mit einer Ausnahme bezüglich der Aufsicht über Schutzwaldungen im Fernstraßengesetz traten die neuen Regelungen ab dem 7.12.2018 in Kraft. Das Gesetz gilt für Projekte, die unter die geänderten Regelungen des Fernstraßengesetzes , des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder des Bundeswasserstraßengesetzes fallen. Dies schließt alle derzeit laufenden Projekte ein. 2. Wie ist die Zeitleiste für das Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich im Bundestag und Bundesrat? 3. Wann soll das Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich im Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden? zu Fragen 2 und 3: Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt vom 6. Dezember 2018 verkündet worden. 4. Wie ist die Position der Landesregierung zum Gesetz zur Beschleunigung von Planungs - und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich? zu Frage 4: Die Landesregierung hat das Gesetz befürwortet. 5. Für welche Verkehrsprojekte im Land Brandenburg gilt beziehungsweise wird das oben genannte Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich gelten? Landtag Brandenburg Drucksache 6/10378 - 2 - zu Frage 5: Es gilt für Projekte die unter die seit dem 7.12.2018 geänderten Regelungen des Fernstraßengesetzes, des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder des Bundeswasserstraßengesetzes im Land Brandenburg fallen. 6. Welche sachlichen und rechtlichen Veränderungen bringt das Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich mit sich? zu Frage 6: Ziel der Änderungen ist, die Planungs- und Genehmigungsverfahren in den Bereichen Bundesfernstraßen, Bundesschienenwege und Bundeswasserstraßen effizienter und zugleich transparenter zu gestalten. Die Änderung enthält unterschiedliche Neuerungen und teilweise Klarstellungen, die dieses Ziel stützen sollen. Es basiert auf dem 12-Punkte-Programm "Strategie Planungsbeschleunigung " des BMVI, das aus den Empfehlungen des mit Experten besetzen Innovationsforums abgeleitet wurde. Kernpunkte sind insbesondere: Die Möglichkeit eine vorläufige Anordnung zur Festsetzung von vorbereitenden Maßnahmen bzw. Teilmaßnahmen schon vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu treffen, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind (unter anderem mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers insgesamt gerechnet werden kann, ein öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn besteht und die Maßnahmen reversibel sind). Es wird noch einmal klargestellt, dass auch bei umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhaben nach pflichtgemäßem Ermessen (insbesondere wenn kein Erörterungsbedarf ersichtlich ist) auf einen Erörterungstermin verzichtet werden kann. Auch bei umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhaben kann in einfach gelagerten Fällen statt eines Planfeststellungsbeschlusses nun auch eine Plangenehmigung erlassen werden. Für die Klagebegründung gegen eine Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsentscheidung ist nun statt 6 Wochen eine Frist von 10 Wochen vorgesehen. Es wurde eine Auffangvorschrift in den Fachgesetzen vorgesehen, die sicherstellt, dass der Plan zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen ist. Die Anhörungsbehörde kann einen Projektmanager mit Vorbereitung und Durchführung bestimmter Verfahrensschritte beauftragen, wobei die Entscheidung über den Antrag bei der zuständigen Behörde verbleibt. Für bestimmte Schienenwege ist die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in der Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG neu festgelegt worden (in Brandenburg z. B. Nrn. 25, 26 und 27).