Landtag Brandenburg Drucksache 6/10380 6. Wahlperiode Eingegangen: 11.01.2019 / Ausgegeben: 16.01.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4128 der Abgeordneten Thomas Jung (AfD-Fraktion) und Andreas Kalbitz (AfD-Fraktion) Drucksache 6/10211 Fach- und Rechtsaufsicht des „Toleranten Brandenburgs“ Namens der Landesregierung beantwortet der Chef der Staatskanzlei die Kleine Anfrage wie folgt: Die Koordinierungsstelle „Tolerantes Brandenburg/Bündnis für Brandenburg“ ist eine Organisationseinheit in der Staatskanzlei. Die Arbeitseinheit „Tolerantes Brandenburg“, die aus fünf Mitarbeitern besteht, ist für die Umsetzung des gleichnamigen, 1998 von der Landesregierung initiierten Handlungskonzepts federführend verantwortlich. Seither gibt es ein aus staatlichen und formal privaten Akteuren bestehendes Beratungsnetzwerk „Tolerantes Brandenburg“. Wir fragen die Landesregierung: 1. Welche Behörde hat die Fach- und/oder Rechtsaufsicht über die Arbeit der Koordinierungsstelle „Tolerantes Brandenburg/Bündnis für Brandenburg“? zu Frage 1: Die Koordinierungsstelle „Tolerantes Brandenburg/Bündnis für Brandenburg“ ist Teil des Geschäftsbereichs des Ministerpräsidenten. Eine Behörde, die die Fachund /oder Rechtsaufsicht über den Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten ausübt, gibt es nicht. 2. Gab es seit 2005 Verfahren, die von der dienst- oder rechtsaufsichthabenden Stelle eingeleitet wurden? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Anlass und Verfahrensstand.) zu Frage 2: Nein. 3. Gibt es eine vereinbarte Aufsicht vonseiten der Landesregierung für die zahlreichen formal privaten Kooperationspartner innerhalb des Beratungsnetzwerks „Tolerantes Brandenburg“? zu Frage 3: Die Kooperationspartner der Koordinierungsstelle „Tolerantes Brandenburg /Bündnis für Brandenburg“ sind keine formal privaten Kooperationspartner, sondern eigenständige Institutionen, Organisationen, Vereine, Gebietskörperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder Behörden. Das Land Brandenburg hat hier - solange sie nicht anderen Aufsichtsbefugnissen wie z.B. der Kommunalaufsicht bei Landkreisen und Kommunen unterliegen - keine Aufsichtsbefugnis. Für die Mitglieder des Beratungsnetzwerkes gibt es ebenfalls keine aufsichtsrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10380 - 2 - Soweit es sich um Zuwendungsempfänger handelt, unterliegen sie bei der Nachweisführung für erhaltene Fördermittel den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes Brandenburg . 4. Welche Form der Kontrolle gibt es unabhängig von einer etwaig vorhandenen Aufsicht für diese privatrechtlich verfassten Akteure dahingehend, ob sie sich angesichts ihrer Aktivitäten tatsächlich auf dem Boden der Rechtsstaatlichkeit befinden oder ob sie grundsätzlich den Anforderungen an unsere pluralistische, meinungsvielfältige Demokratie genügen? zu Frage 4: Das Grundgesetz garantiert im Rahmen der gesetzlichen Regelungen Meinungs - und Vereinigungsfreiheit. Organisationen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung zielen, können zu einem Beobachtungsobjekt der Verfassungsschutzbehörden werden und ggf. auch einem Organisationsverbot unterworfen werden. Beides ist bei keinem Kooperationspartner oder Mitglied des Beratungsnetzwerkes des Toleranten Brandenburg der Fall. 5. Wurde seit der Existenz des Beratungsnetzwerks „Tolerantes Brandenburg“ die Zusammenarbeit mit einem staatlichen oder privaten Akteur des Netzwerks beendet? (Wenn ja, mit welchem Kooperationspartner, wann und aus welchem Grund?) zu Frage 5: Nein.