Landtag Brandenburg Drucksache 6/10411 6. Wahlperiode Eingegangen: 16.01.2019 / Ausgegeben: 21.01.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4133 der Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Axel Vogel (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/10216 Verordnung über das Naturschutzgebiet Kuhzer See - Klaushagen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Das FFH-Gebiet „Kuhzer See-Klaushagen“ wurde laut Standard-Datenbogen im Jahr 2009 an die EU gemeldet und im Jahr 2012 von der EU bestätigt. Die Größe beträgt 1406,6 ha. Es umfasst 13 Lebensraumtypen des Anhangs I und 7 Arten des Anhangs II der FFH Richtlinie. Das Gebiet ist gekennzeichnet durch verschiedene hoch eutrophe, eutrophe und mesotrophe Seen, zahlreiche Kleingewässer, Wirtschaftsgrünland, Niedermoore, Moor- und Bruchwälder sowie einen Orchideenbuchenwald . Seine Bedeutung liegt darin, dass es einen repräsentativen Ausschnitt einer vorwiegend landwirtschaftlich genutzten Endmoränenlandschaft mit einem sehr hoher Anteil an Lebensraumtypen und Vorkommen von Arten der Anhänge I und II der FFH- Richtlinie darstellt. Dabei handelt es sich um ein Schwerpunktgebiet der Rotbauchunke. Das Land Brandenburg führt aktuell ein Verfahren, um das Gebiet in ein Naturschutzgebiet (NSG) zu überführen. Frage 1: Seit wann läuft das Verfahren zur Unterschutzstellung gemäß § 9 des Brandenburger Naturschutzausführungsgesetzes? zu Frage 1: Das Verfahren zur Ausweisung des Naturschutzgebietes „Kuhzer See- Klaushagen“ wurde mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange am 7. September 2017 eingeleitet. Die öffentliche Auslegung der Unterlagen fand vom 7. März 2018 bis zum 13. April 2018 statt. Das Verfahren wurde mit der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt II am 30. November 2018 abgeschlossen, die Verordnung ist am 1. Dezember 2018 in Kraft getreten. Frage 2: Wann wurde den anerkannten Naturschutzverbänden die Möglichkeit gegeben in dem Verfahren Stellung zu nehmen? Frage 3: Wurden die Naturschutzverbände auch an der aktuellen vorliegenden Fassung beteiligt? Falls Ja, wann, falls Nein, warum nicht? Landtag Brandenburg Drucksache 6/10411 - 2 - zu den Fragen 2 und 3: Die Naturschutzverbände wurden erstmalig im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange am 7. September 2017 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme beteiligt. Darüber hinaus bestand auch während der öffentlichen Auslegung der Unterlagen die Möglichkeit, weitere Stellungnahmen einzureichen. Am 12. Oktober 2018 wurden die anerkannten Naturschutzverbände über den geplanten Abschluss des Verfahrens informiert. Frage 4: Welche Größe hat das NSG, das aktuell ausgewiesen werden soll, und wie viel Hektar bleibt der aktuelle Entwurf für das NSG damit dem gemeldeten FFH-Gebiet zurück ? Frage 5: Welche Flächen sind konkret weggefallen? (Bitte um detaillierte Aufzählung mit Angabe der Gründe, warum diese Flächen nicht mehr berücksichtigt werden konnten, obwohl sie zuvor an die EU gemeldet wurden.) zu den Fragen 4 und 5: Das Naturschutzgebiet „Kuhzer See-Klaushagen“ hat eine Größe von rund 1.638 Hektar. Es dient der rechtlichen Sicherung der FFH-Gebiete „Kuhzer See- Jakobshagen“ und „Klaushagen“, die in den Grenzen des Naturschutzgebietes zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG) „Kuhzer See-Klaushagen“ zusammengeführt werden. Die Gesamtfläche dieser FFH-Gebiete wird im Rahmen der Korrektur wissenschaftlicher Fehler um rund 370 Hektar verkleinert. Dabei handelt es sich um intensiv genutzte Ackerflächen in der Klaushagener Feldflur, Stabeshöhe, nördlich und östlich des Kuhzer Sees sowie nördlich des Großen Trebowsees , die keine FFH-Lebensraumtypen aufweisen und als Lebensräume der Rotbauchunke , des Kammmolches und anderer Amphibienarten ungeeignet sind. Frage 6: Durch Wegfall von Flächen im Nordwesten bei Stabeshöhe und Klaushagen, die nun teilweise wie Inseln im Schutzgebiet liegen und große Feldsölle enthalten, geht die Arrondierung des Gebietes verloren und es entsteht ein schmaler Schlauch ohne Pufferflächen zu intensiv landwirtschaftlich bewirtschafteten Bereichen. Wie ist dies zu begründen ? Frage 7: Wie sollen wandernde Arten wie die Rotbauchunke bei einem derart ungünstigen Zuschnitt noch geschützt werden? zu den Fragen 6 und 7: Die Fläche bei Klaushagen (Klaushagener Feldflur) grenzt in ihrem gesamten Verlauf im Westen und Norden an das Naturschutzgebiet „Jungfernheide“ an, das auch dem Schutz von Amphibien dient. Zur Fläche bei Stabeshöhe und der Klaushagener Feldflur siehe die Antwort zu den Fragen 4 und 5. Neben den in § 5 festgelegten Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung sollen die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 6 die Lebensbedingungen von Amphibien verbessern. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10411 - 3 - Frage 8: Welchen Erhaltungszustand hat die Population der Rotbauchunke in Brandenburg aktuell? Wann werden neue Daten zum Erhaltungszustand aufgenommen? zu Frage 8: Der Erhaltungszustand der Rotbauchunke in Brandenburg ist gemäß dem EU- Ampelschema anhaltend unzureichend/schlecht. Daten zum Bestand der Rotbauchunke werden jeweils innerhalb einer Berichtsperiode im Rahmen des Stichprobenmonitorings des Bundesamtes für Naturschutz erhoben. Der nächste Bericht wird 2019 erstellt. Frage 9: Warum wurde das Kuhzer Grenzbruch erneut nicht in das NSG aufgenommen, obwohl von den Naturschutzverbänden mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass es mit dem Kuhzer See in engem Zusammenhang steht und wegen seiner Besonderheit hohe Schutzwürdigkeit aufweist? Das Kuhzer Grenzbruch besteht überwiegend aus Kiefern-Birken-Moorwäldern in einem sehr schlechten Erhaltungsgrad. Die typische Begleitvegetation ist nur fragmentarisch ausgebildet und die Torfe sind überwiegend irreversibel degradiert. Aus diesem Grund wurden die Flächen nicht in die FFH-Gebietsmeldung einbezogen. Eine besondere Schutzwürdigkeit zur Ausweisung eines NSG besteht ebenfalls nicht. Das NSG „Kuhzer See-Klaushagen“ dient der Sicherung des FFH-Gebietes und umfasst somit keine weiteren Flächen.