Landtag Brandenburg Drucksache 6/10439 6. Wahlperiode Eingegangen: 18.01.2019 / Ausgegeben: 23.01.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4134 des Abgeordneten Björn Lakenmacher (CDU-Fraktion) Drucksache 6/10217 Kontrolle der Munitionslager in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Minister Schröter hatte im Ausschuss für Inneres und Kommunales des Landtages Brandenburg angekündigt, dass das Landesamt für Arbeitsschutz , Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) und das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) die Munitionslagerstätten im Land Brandenburg prüfen werde. 1. a) Welche Munitionslagerstätten im Land Brandenburg wurden bereits durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) und das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) geprüft? b) Zu welchen Ergebnissen kamen diese Prüfungen? (Bitte aufgeschlüsselt für die jeweiligen Munitionslagerstätten) zu Frage 1: a) Durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) wurden die Munitionslagerstätten in Groß Köris/Löpten, Wandlitz/Basdorf, Wünsdorf und Frankfurt/Oder-Rosengarten geprüft. Das LAVG (Abteilung Arbeitsschutz) ist zuständige Behörde für die Überwachung des Arbeitsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Dies gilt auch für Munitionslagerstätten. Hingegen bestehen für das LAVG keine Zuständigkeiten für den Vollzug des Sprengstoffrechts in Munitionslagerstätten . Hintergrund ist, dass die Polizeien des Bundes und der Länder ebenso wie die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Dienststellen der Länder gemäß § 1a Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) vom Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes ausgenommen sind. Demzufolge werden hinsichtlich des Sprengstoffrechtes keine Überwachungsmaßnahmen durch das LAVG durchgeführt. Auf Anfrage wird Amtshilfe in Form einer fachlichen Beratung geleistet. Das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) besitzt im Zusammenhang mit der Prüfung von Munitionslagerstätten keine Zuständigkeiten. b) Die Prüfungen ergaben, dass die Lager den arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen entsprachen. Verstöße wurden nicht festgestellt. 2. Wurden externe Prüfer beauftragt? Wenn ja, welche? (Bitte aufgeschlüsselt für die jeweiligen Munitionslagerstätten) Landtag Brandenburg Drucksache 6/10439 - 2 - zu Frage 2: Nein, außerhalb der Landesverwaltung stehende externe Prüfer wurden zur Überprüfung der Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen nicht beauftragt. 3. a) Sind das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG), das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) und die externen Prüfer vom Gesetzgeber als zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) oder als zur Prüfung besonders befähigte Personen für Explosionsgefährdungen ermächtigt? b) Welches sind die zugelassenen Überwachungsstellen im Land Brandenburg? zu Frage 3: a) Eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) hat die Befugnis und die entsprechende Benennung gemäß § 37 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), überwachungsbedürftige Anlagen überprüfen zu können. Überwachungsbedürftige Anlagen sind entsprechend § 2 Nr. 30 des ProdSG beispielsweise Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen und Aufzugsanlagen. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind ebenfalls überwachungsbedürftige Anlagen, bei denen die Explosionsgefahr durch die Möglichkeit des Vorhandenseins einer explosionsfähigen Atmosphäre und nicht durch Sprengstoffe hervorgerufen wird (vgl. Artikel 1 Abs. 2b der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates). Gemeint sind hier Explosionsgefahren beispielsweise durch Lösemitteldämpfe. Eine befähigte Person wird eingesetzt, um gemäß § 14 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Arbeitsmittel und gemäß § 15 Betr SichV Abs. 3 bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen zu prüfen. Das Sprengstoffrecht kennt - im Gegensatz zum ProdSG bzw. der BetrSichV - keine zugelassenen Überwachungsstellen oder befähigte Personen und definiert dementsprechend auch keine Prüfaufgaben für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen in den besagten Bunkeranlagen . Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) kann aufgrund ihrer umfangreichen Fachexpertise gutachterlich tätig werden (vgl. Antwort zu Frage 9 der KA 3696, Drucksache 6/9345). Eine „Ermächtigung“ ist für den Bereich des Sprengstoffrechtes nicht gefordert. b) Für die Prüfung von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe nach dem SprengG gibt es keine zugelassenen Überwachungsstellen (vgl. Antwort zu Frage 3a). 4. a) Muss nicht das Ministerium des Innern und für Kommunales als verantwortliches Ministerium die dementsprechend erforderlichen Prüfungen mit Prüfanlass, Prüfumfang und zugelassenen Prüfperson vor der Inbetriebnahme im Rahmen der zur Gefährdungsbeurteilung gehörenden Explosionsschutzdokumente festzulegen? b) Hat das Ministerium des Innern und für Kommunales dies bereits veranlasst? Wenn ja, wann genau? Wenn nein, warum nicht? (Bitte aufgeschlüsselt für die jeweiligen Munitionslagerstätten) zu Frage 4: a) Nein, erforderliche Prüfungen fallen in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Nutzers. b) Siehe Antwort zu Frage 4 a. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10439 - 3 - 5. Ist der Container vor dem Bunker Löpten ein - wenn auch nur vorübergehend genutzter - Teil der Arbeitsstätte auf der Munitionslagerstätte? Wenn ja, warum werden die Sicherheitsabstände nicht eingehalten? zu Frage 5: Im Container wird nicht mit den einzulagernden Materialien gearbeitet. Er ist kein sog. schutzbedürftiger Betriebsteil. 6 a) Werden bzw. können in der USBV- Munitionslagerstätte Löpten unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen sowie brennbare Flüssigkeiten gelagert werden (z.B. Gasflaschen, über Pyrotechnik, manipulierte Munition, Sprengfallen)? b) Handelt es sich um eine Lagerstätte der Lagergruppe 1.1 (Massendetonationsfähigkeit )? c) Welche Sicherheitsanforderungen mit Blick auf die zwingende Zündquellenvermeidung für alle 13 Zündquellen gelten? d) In welchen Zeiträumen innerhalb der Jahre 2010 bis 2018 wurden diese Sicherheitsanforderungen nicht eingehalten? zu Frage 6: a) Im Bunker werden USBV verdächtige Gegenstände verwahrt, die Explosivstoffe enthalten bzw. enthalten können. Brennbare Flüssigkeiten werden dort nicht gelagert . b) Es handelt sich nicht um eine Lagerstätte für massendetonationsfähige Stoffe. c) Die Anforderungen für die Vermeidung von „13 Zündquellen“ dienen dem Schutz vor Explosionen durch explosionsgefährliche Atmosphären. Entsprechende Regelungen kommen aus dem Bereich des Gefahrstoff- bzw. Betriebssicherheitsrechtes und beziehen sich auf Gefährdungen durch brennbare Gase, Flüssigkeiten und Stäube. Da die Sprengstoffe in den Munitionslagern nicht „offen“ verwendet werden, sondern sich in den jeweiligen Produkten bzw. Gegenständen befinden, kommen diese Regelungen nicht zur Anwendung . Sicherheitsanforderungen für die Lagerung von Sprengstoffen finden sich in der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und in den Sprengstofflagerrichtlinien. d) Die Sicherheitsanforderungen wurden in dem genannten Zeitraum eingehalten.