Landtag Brandenburg Drucksache 6/10503 6. Wahlperiode Eingegangen: 28.01.2019 / Ausgegeben: 04.02.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4145 des Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/10233 Brandschutz in Tierhaltungsanlagen Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Der § 14 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) schreibt vor, dass „bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie eine Entrauchung von Räumen und wirksame Löscharbeiten möglich“ sein müssen. Nahezu jedes Jahr sterben in Brandenburg aber Tiere bei Stallbränden, meist Schweine. 2014 kam es in Marienwerder zu einem Brand, 1.300 Ferkel starben. Im gleichen Jahr brannte ein Rinderbetrieb in Bad Freienwalde. 2015 kamen in Marienwerder 3.000 Ferkel bei einem Brand um, ebenso war ein Stall in Kloster Lehnin von einem Feuer betroffen. 2016 verendeten 900 Schweine bei einem Feuer in der Prignitz. 2017 starben 2600 Tiere in einem Schweinestall in Frankenförde. Diese verheerenden Brände zeigen, dass § 14 BbgBO nicht ausreichend umgesetzt wird und in den bestehenden großen Tierhaltungsanlagen weder ein realistischer Brandschutz noch eine wirksame Brandbekämpfung möglich ist. I. Statistische Erfassung und Brandursachen 1. Wie viele Brände sind der Landesregierung seit meiner letzten Abfrage im Dezember 2015 (Drucksache 6/3267) bekannt geworden (bitte Ort, Zeitpunkt, Anzahl geretteter und getöteter Tiere sowie zu Schaden gekommener Menschen auflisten)? zu Frage 1: In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) kann die Anzahl der angefragten Brände, nicht jedoch die angefragten Daten, recherchiert werden. Allerdings wird für diese Recherche ein größeres Zeitfenster benötigt, als mit der kleinen Anfrage zur Verfügung stand. Mit der Unterstützung des Landesamtes für Umwelt (LfU) als immissionsschutzrechtliche Vollzugsbehörde können für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2018 die zur Kenntnis gelangten Brandereignisse in Tierhaltungsanlagen in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt werden: Landtag Brandenburg Drucksache 6/10503 - 2 - Ort Anlage Datum Schäden 16818 Neuruppin OT Gühlen Glienicke Putenhaltung 22.10.2016 -Schwelbrand der Einstreu aus Stroh - 7 von ca. 1.800 Jungputen verendet - Brandursache unklar 16928 Groß Pankow OT Helle Schweinehaltungsanlage 06.01.2016 - von 600 Mastschweinen und 120 Sauen mit Ferkeln konnte nur Vereinzelte gerettet werden - Betriebsleiter behandelt wegen Rauchvergiftung (Info aus Medien) - Brand vermutlich wegen defekter Elektroverteilung 14947 Nuthe- Urstromtal Frankenförde Sauenzuchtanlage 07.08.2017 - ein Schweinestall - ca. 2.600 Tiere verendet 15837 Baruth/Mark Klasdorf Rinderanlage 09.06.2018 - ein Bergeraum - nur Sachschaden 14947 Nuthe- Urstromtal Kemnitz Schweinezuchtanlage 01.07.2018 - ein Bergeraum - nur Sachschaden 14806 Bad Belzig OT Werbig, Milchviehanlage Nacht vom 8.07.2016 zum 9.07.2016 - eine Lagerhalle - nur Sachschaden 14715 Milower Land OT Bützer Ferkelaufzuchtanlage 18.06.2016 - Blitzeinschlag in einen Güllebehälter - nur Sachschaden 17291 Nordwestuckermark OT Gollmitz Hähnchenmastanlage 24.06.2018 - ein Stall von drei abgebrannt - 27.000 Küken verendet - Höhe Sachschaden unbekannt - kein Personenschaden bekannt 15848 Friedland OT Schadow Hähnchenmastanlage 24.04.2016 - Brand in Stall 2 durch defekte PV- Anlage - 300 Tiere verendet 15326 Lebus OT Schönfließ Mastgeflügel - Enten 28.01.2017 - Brand in Stall 2 - 6.000 Küken verendet 16259 Neulewin Ferkelzuchtanlage und Mastschweine 20.11.2018 - Brand in Stall 1, durch Entzündung von Güllegasen bei Reparaturen - keine Tierverluste, da Stall nicht belegt war 2. Wurde der Bau von Anlagen, zu denen der Landesregierung Informationen über Brände vorliegen, durch staatliche Gelder subventioniert? Wenn ja, bei wie vielen Anlagen war das der Fall (bitte namentlich aufführen) und welche Höhe hatten die Subventionen ? zu Frage 2: Der Bau von Anlagen, zu denen der Landesregierung entsprechend der Antwort zu Frage 1 Informationen über Brände vorliegen, wurde nicht durch Fördermittel der Landesregierung subventioniert. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10503 - 3 - 3. Gibt es Fälle, in denen der Wiederaufbau von Tierhaltungsanlagen nach Brandschäden durch staatliche Gelder subventioniert wurde? Gab es in diesen Fällen erhöhte Anforderungen an Brandschutzvorschriften, um so die Vorschrift der BbgBO umzusetzen ? zu Frage 3: Der Wiederaufbau von Tierhaltungsanlagen nach Brandschäden wurde nicht durch Fördermittel der Landesregierung subventioniert. 4. Die Landesregierung gab in ihrer Antwort auf meine letzte Kleine Anfrage zu dem Thema (Drucksache 6/3267) bekannt, dass eine systematische Erfassung von Bränden in Stallanlagen in Brandenburg nicht erfolge. Plant die Landesregierung aufgrund der Häufigkeit auftretender Stallbrände und dem damit verbundenen Risiko für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Tiere, eine solche Erfassung einzuführen, um eine statistische Basis für Verbesserungen des Brandschutzes von Stallanlagen auf politischer Ebene zu schaffen? zu Frage 4: Seitens der Landesregierung ist es nicht geplant, diesbezügliche Erhebungen vorzunehmen bzw. Statistiken zu führen. 5. Gibt es zumindest eine Erfassung der Brandursachen zur Evaluierung wiederkehrender Brandauslöser (z. B. bestimmte, branchenübliche Heizungsanlagen wie Gaskanonen )? Werden die Brandursachen jeweils erfasst? Wenn ja, durch welche Behörde? Werden in Folge solcher Erkenntnisse Nachbesserungen der Brandschutzvorschriften veranlasst (z. B. durch Verbot bestimmter Installationen, die mehrfach als Brandursache ermittelt werden konnten)? zu Frage 5: Durch die Landesregierung werden keine diesbezüglichen Erhebungen vorgenommen bzw. Statistiken geführt. Zudem sind keine diesbezüglichen Gesetzesänderungen vorgesehen. Bezüglich des Bauordnungsrechts erfolgt die Orientierung an den Mustervorschriften . 6. Handelsübliche Heizungsanlagen (z. B. die Reihe JetMaster von Big Dutchman) funktionieren über das Verbrennen von Gas durch eine offene Flamme. Die Geräte werden z. B. in Hühnermastanlagen in ca. zwei Metern Höhe über dem Boden, auf dem sich Einstreu und Tiere befinden, installiert. Liegen der Landesregierung Informationen darüber vor, wie viel Prozent der Anlagen in Brandenburg Heizsysteme mit offener Verbrennung einsetzen? Ist der Landesregierung bekannt, in wie vielen Fällen die Brandursache auf Heizungsanlagen mit offener Verbrennung zurückzuführen ist? Gibt es Heizungsarten, die für Tierhaltungsanlagen verboten sind? zu Frage 6: Durch die Landesregierung werden keine Statistiken geführt, welche Heizsysteme in landwirtschaftlichen Betrieben zum Einsatz kommen. In Deutschland dürfen nur zugelassene Bauprodukte (§§ 16b bis 25 BbgBO) eingesetzt werden. Zudem sind die Vorgaben zur Betriebssicherheit von Feuerungsanlagen gemäß § 42 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) sowie der Brandenburgischen Feuerungsverordnung (BbgFeuV) zu beachten. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10503 - 4 - 7. Liegen der Landesregierung Informationen vor, ob und wie viele Solar- bzw. Photovoltaikanlagen bisher zu Bränden von Tierhaltungsanlagen geführt haben? Wenn ja, wie plant die Landesregierung dieses Gefahrenrisiko für Menschen und Tiere zu vermindern ? zu Frage 7: Durch die Landesregierung werden diesbezüglich keine Statistiken geführt. In Deutschland dürfen nur zugelassene Bauprodukte (§§ 16b bis 25 BbgBO) verwendet werden . Zudem sind die Vorgaben aus §§ 6, 28 und 32 der BbgBO zu beach-ten. Weiterführend sind keine diesbezüglichen Gesetzesänderungen vorgesehen. Bezüglich des Bauordnungsrechts erfolgt die Orientierung an den Mustervorschriften. 8. Brandenburg ist bundesweit das Land mit der höchsten Waldbrandgefährdung. Nutztieranlagen werden zunehmend abseits von Siedlungsräumen in Waldgebieten errichtet . Inwiefern umfasst die Brandschutzverordnung nicht nur auf dem Betriebsgelände aufkommende Brandherde / Brandursachen, sondern umfasst auch Schutzmaßnahmen gegen Brandgefahren von außen? Inwiefern berücksichtigt die Brandschutzverordnung die gestiegene Waldbrandgefahr aufgrund der Klimaerwärmung? zu Frage 8: Die BbgBO beinhaltet Vorschriften zu baulichen Anlagen auf Grundstücken. Dabei richten sich die Anforderungen an die baulichen Anlagen, die im Einzelfall auf dem jeweiligen Grundstück errichtet werden. Im Hinblick auf die Beeinflussung benachbarter Grundstücke und baulicher Anlagen sind die Vorgaben aus den §§ 6, 30 und 32 der BbgBO. Die Abstandsregelungen der BbgBO bestehen schon seit Jahrzehnten. Die Klimaerwärmung und damit gestiegene Waldbrandgefahr gibt derzeit keinen Anlass diesbezüglich Änderungen vorzunehmen. II. Brandschutzkonzepte Vorbemerkung des Fragestellers: Die Antwort der Landesregierung auf Frage 3 meiner letzten Kleinen Anfrage zu diesem Sachverhalt (Drucksache 6/3267) lautete wie folgt: „Größere Tierhaltungsanlagen gehören zu den Sonderbauten. Für Sonderbauten ist ein geprüfter bautechnischer Nachweis für den Brandschutz erforderlich. Aus diesem geprüften bautechnischen Nachweis für den Brandschutz muss hervorgehen, wie die Rettung von Tieren im Brandfall möglich ist. Die Rettung von Tieren im Brandfall ist Schutzziel der Brandenburgischen Bauordnung. Mit welchen Maßnahmen im Einzelnen das Schutzziel erreicht werden kann, wird im Brandschutzkonzept dargelegt.” 9. Liegen die geprüften bautechnischen Nachweise für den Brandschutz von Tierhaltungsanlagen der Landesregierung oder dem jeweils zuständigen Veterinäramt vor? zu Frage 9: Der Landesregierung liegen keine geprüften bautechnischen Nachweise zu Tierhaltungsanlagen vor. Da es sich bei derartigen Anlagen in der Regel um Sonderbauten handelt, muss der geprüfte Brandschutznachweis vor Erteilung der Baugenehmigung bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde vorliegen, soweit er durch die Behörde nicht eigenständig im Genehmigungsverfahren geprüft wird. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10503 - 5 - 10. Wurde in Folge von Bränden in Tierhaltungsanlagen geprüft, ob die im Brandschutzkonzept dargelegten Maßnahmen zum Zeitpunkt des Brandes eingehalten worden waren ? Falls ja, wie und durch wen wurde die Einhaltung geprüft und fanden in der Folge Nachbesserungen statt, um das Schutzziel zukünftig zu erreichen? Falls nein, warum fand keine Prüfung statt (bitte nach Fällen getrennt angeben)? zu Frage 10: Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Die Umsetzung des Brandschutzkonzeptes erfolgt bei Sonderbauten durch die Bauaufsichtsbehörde oder den Prüfingenieur für Brandschutz im Rahmen der Bauüberwachungspflichten (§ 82 Absatz 2 BbgBO). Ohne abschließende Bescheinigung zum Brandschutz ist eine Inbetriebnahme nicht möglich. Während der Nutzung sind Tierhaltungsanlagen größer 2.000 m² gemäß Brandverhütungsschauverordnung (BrVSchV) brandverhütungsschaupflichtig. Brandverhütungsschauen werden durch die Brandschutzdienststellen durchgeführt, wobei andere Behörden, wie die örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde, die Möglichkeit der Beteiligung gegeben wird. Beanstandungen im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen werden durch die zuständige Behörde nachverfolgt. 11. Wer stellt den geprüften bautechnischen Nachweis für den Brandschutz aus? Wird die Feuerwehr in die Erstellung des Brandschutzkonzeptes einbezogen, wenn ja, wie? Wenn nein, ist dies zukünftig beabsichtigt? zu Frage 11: Bei freistehenden land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden bis zu einer Grundfläche von 1.600 m² erfolgt die Brandschutznachweiserstellung gemäß § 66 BbgBO durch den Bauvorlageberechtigten bzw. dessen beauftragten Fachplaner (§ 54 Absatz 2 BbgBO) und ist nicht prüfpflichtig. Große Tierhaltungsanlagen stellen oftmals Sonderbauten dar, wobei die Brandschutznachweise gleichfalls durch den bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser bzw. dessen beauftragten Fachplaner erstellt werden. Allerdings unterliegen Sonderbauten der Prüfpflicht im 4-Augen-Prinzip. Die Prüfung des Brandschutznachweises erfolgt durch die untere Bauaufsichtsbehörde bzw. durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Brandschutz (§ 66 Absatz 3 Satz 2 BbgBO). Die Beteiligung der Brandschutzdienststellen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr bzw. feuerwehrtechnischer Belange erfolgt im Genehmigungsverfahren durch die Bauaufsichtsbehörde über § 69 Absatz 3 BbgBO bzw. im Rahmen der Brandschutzprüfung über § 17 Absatz 1 der Brandenburgischen Bautechnischen Prüfungsverordnung (BbgBauPrüfV). 12. Wie viele Tierhaltungsbetriebe in Brandenburg nutzen nach Kenntnis der Landesregierung Sprinkleranlagen als Teil ihres Brandschutzkonzepts? zu Frage 12: Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10503 - 6 - 13. Bei vergangenen Stallbränden hat sich gezeigt, dass manche Tiere, die ihr komplettes Leben im Stall verbracht haben, bei einem Feuer das Gebäude nicht freiwillig verlassen . In manchen Stallanlagen, wie Legehennenbetrieben oder Schweineställen, wird der Weg ins Freie für die Tiere teilweise durch mehrere Klappen oder Türen versperrt, die im Brandfall von einem Mitarbeiter oder der Feuerwehr geöffnet werden müssen. Sieht die Landesregierung aufgrund dieser Probleme die verbindliche Nutzung von Sprinkleranlagen in solchen Tierhaltungsanlagen als sinnvoll an, um § 14 BbgBO zu ermöglichen und das Risiko für Mitarbeiter und die Feuerwehr zu minimieren? zu Frage 13: Die Möglichkeit der Rettung von Tieren muss im Brandschutznachweis im Einzelfall betrachtet und im Rahmen der Prüfung bewertet werden. Eine pauschale Vorgabe erscheint hier nicht sinnvoll. Sprinkleranlagen sind Feuerlöschanlagen die zur Eindämmung von Bränden vorgesehen werden. Eine gänzliche Löschung eines Brandes kann nicht vorausgesetzt werden, so dass dennoch ein Verlust von Tierleben nicht ausgeschlossen sondern ggf. nur begrenzt werden kann. Derzeit gibt es keine spezifische Mustervorschrift für Tierhaltungsanlagen bzw. diesbezügliche verpflichtende Vorgaben in der BbgBO. Diesbezüglich sind auch keine Gesetzesänderungen vorgesehen. III. Kontrollen und Umsetzung § 14 BbgBO 14. Wie wird die Einhaltung der Brandschutzvorschriften in Tierhaltungsanlagen geprüft? Finden regelmäßige Prüfungen der Einhaltung der Brandschutzvorschriften in Tierhaltungsanlagen statt? Wenn ja, durch wen? zu Frage 14: Siehe Antwort zur Frage 10. 15. Die aufgelisteten Fälle von Bränden in Tierhaltungsanlagen zeigen, dass das Schutzziel momentan nicht erreicht wird. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung seit 2016 ergriffen und welche Maßnahmen plant die Landesregierung zu ergreifen, um den Brandschutz in Brandenburger Tierhaltungsanlagen zu verbessern und so die Vorschrift der BbgBO umzusetzen? zu Frage 15: Die Ermöglichung der Rettung von Tieren im Brandfall ist von mehreren Komponenten abhängig. Hierzu gehören u.a. die Tierart sowie dessen Haltungsform, der Zeitpunkt des Brandereignisses bzw. dessen Feststellung, dem Verhalten der Tiere in Stresssituationen sowie den vorhabenbezogenen baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Maßnahmen. All dies muss immer im Rahmen der Brandschutznachweiserstellung auf den Einzelfall bezogen betrachtet werden. Derzeit sind keine Gesetzesänderungen mit Blick auf Tierhaltungsanlagen vorgesehen. Bezüglich des Bauordnungsrechts erfolgt die Orientierung seit 2016 an den Mustervorschriften .