Landtag Brandenburg Drucksache 6/10507 6. Wahlperiode Eingegangen: 29.01.2019 / Ausgegeben: 04.02.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4179 der Abgeordneten Marco Büchel (Fraktion DIE LINKE) und Bettina Fortunato (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/10312 Beteiligung des Landes an der Finanzierung von Schöpfwerken an Gewässern 2. Ordnung Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Presseberichten zufolge hat das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft angekündigt, sich nicht mehr wie bisher an den Kosten des Betriebs von Schöpfwerken an Gewässern 2. Ordnung - soweit dieser im öffentlichen Interesse liegt - zu beteiligen. Allein für den Bereich des Gewässer- und Deichverbandes Oderbruch wird die Höhe der Mittel mit 250.000 € jährlich angegeben, die nun von den Grundstückseigentümern zu tragen seien. Im Rahmen der Neuregelung der Schöpfwerksfinanzierung war die Landesbeteiligung bei der Novellierung des Wassergesetzes 2017 in eine Kann-Regelung umgewandelt worden. In der Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung (Drucksache 6/4520) heißt es dazu: „Bisher nach § 81 Absatz 2 subventionierte Schöpfwerke können auch zukünftig unterstützt werden“. Die Finanzierung war im Haushalt 2017/18 über den Haushaltstitel „Zuschüsse an die Wasserund Bodenverbände“ beim Landesamt für Umwelt in Höhe von 1 Mio € jährlich vorgesehen . Im Haushaltsplan 2019/20 sind in dieser Position Kostenerstattungen für Schöpfwerke an Gewässern 2. Ordnung nicht mehr ausdrücklich erwähnt, doch sind „sonstige Zuschüsse “ in Höhe von 800.000 € jährlich aufgeführt, die es in vorherigen Haushaltsplänen nicht gab. Wir fragen die Landesregierung: Frage 1: Ist es grundsätzlich rechtlich auch zukünftig möglich, Landesmittel zur Mitfinanzierung von Schöpfwerken aufzuwenden, deren Betrieb im öffentlichen Interesse liegt? zu Frage 1: Ja. Gemäß § 81 BbgWG kann sich das Land an den Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung einschließlich der Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Schöpfwerke und Stauanlagen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel aus dem Aufkommen des Wassernutzungsentgelts und der Abwasserabgabe unter Beachtung der Zweckbindungen beteiligen, soweit hieran ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10507 - 2 - Frage 2: Wenn ja, wie definiert sich das öffentliche Interesse und nach welchen Kriterien sollen Landesmittel ausgereicht werden? zu Frage 2: Das besondere öffentliche Interesse am Schöpfwerksbetrieb wird insbesondere bei Extremniederschlagsereignissen gesehen. Der Schöpfwerksbetrieb, der zur Bekämpfung und Minderung von Schäden durch Überflutung infolge extremer oder langanhaltender Niederschläge verursacht wird, soll im Bedarfsfall unterstützt werden. Die Höhe und die Kriterien der Beteiligung des Landes werden im Ereignisfall angemessen festgelegt . Frage 3: Für welchen Zweck sind die im Haushaltsplan 2019/20 enthaltenen „sonstigen Zuschüsse“ an Wasser- und Bodenverbände vorgesehen? zu Frage 3: Die verfügbaren Haushaltsmittel sollen eingesetzt werden, um den Gewässerunterhaltungsverbänden Verwaltungskosten zu finanzieren, die ihnen bei der Beantragung von Fördermitteln nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der naturnahen Entwicklung von Gewässern und zur Förderung von Maßnahmen zur Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes entstehen, z.B. Umbau oder Ersatzneubau von Schöpfwerken und Stauanlagen, und über die Richtlinie nicht zuwendungsfähig sind. Außerdem werden aus der Haushaltsstelle die biberbedingten Mehraufwendungen bei der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung bezuschusst. Frage 4: Das Oderbruch ist als Landschaft in besonderem Maße von einer angemessenen Gewässerunterhaltung und vom Betrieb von Schöpfwerken abhängig. Wird der Schöpfwerksbetrieb an Gewässern 2. Ordnung aus diesem Grund dort auch zukünftig vom Land unterstützt werden? Bitte begründen. zu Frage 4: Für das Oderbruch gelten, gleichermaßen wie für andere Niederungsgebiete, die Maßstäbe für eine Landesbeteiligung an den Schöpfwerkskosten gemäß Antwort zu Frage 2.