Landtag Brandenburg Drucksache 6/10519 6. Wahlperiode Eingegangen: 29.01.2019 / Ausgegeben: 04.02.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4106 der Abgeordneten Steeven Bretz (CDU-Fraktion), Andreas Gliese (CDU-Fraktion) und Laura Lazarus (CDU-Fraktion) Drucksache 6/10074 Fach- und Rechtsaufsicht der Brandenburger Landesverwaltung Namens der Landesregierung beantwortet der Chef der Staatskanzlei die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: Im November 2017 hat der Landesrechnungshof eine Grundsatzprüfung zur Ausübung der Fach- und Rechtsaufsicht an vier geprüfte Ministerien übermittelt. Darin werden erhebliche Mängel bei der Ausübung der Fach- und Rechtsaufsicht in den Ministerien dargelegt, von denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die gesamte Landesverwaltung betreffen. In der Sitzung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen am 23. November 2018 wurde deutlich, dass es bei der Auswertung der Prüfergebnisse durch die Landesregierung ebenfalls erhebliche Mängel gab. Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen sah sich gezwungen, den Haushaltsentwurf der Landesregierung um weitere 33 Stellen im Bereich der Fach- und Rechtsaufsicht zu verstärken . Dabei ist die Frage der fehlenden Stellen nur ein Aspekt der Mängel. Ein weiterer ist laut Prüfergebnis ein Organisationsversagen. Vorbemerkung der Landesregierung: Der in der Vorbemerkung des Fragestellers hergestellte Zusammenhang zwischen der Prüfungsmitteilung des Landesrechnungshofes über die „Grundsatzprüfung zur Ausübung der Fach- und Rechtsaufsicht“ vom 29. November 2017 und der Beantragung von 33 Stellen im Ausschuss für Haushalt und Finanzen zur Verstärkung der Personalausstattung von Fachaufsichten in sensiblen Bereichen der Landesregierung besteht nur bedingt. Die Prüfungsmitteilung des Landesrechnungshofes war an das Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK), das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS), das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK) sowie das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz (MdJEV) adressiert. Die Änderungsanträge zu den 33 Stellen hingegen sind in erster Linie Konsequenz einer von der Prüfungsmitteilung unabhängigen, vom Chef der Staatskanzlei veranlassten Prüfung der Personalausstattung von Fachaufsichten in sensiblen Bereichen der Landesregierung. Frage 1: Wann und wie hat die Landesregierung erstmals Kenntnis über die Prüfmitteilung des Landesrechnungshofes erhalten? zu Frage 1: Die Prüfungsmitteilung des Landesrechnungshofes über die „Grundsatzprüfung zur Ausübung der Fach- und Rechtsaufsicht“ vom 29. November 2017 richtet sich an das MIK, das MBJS, das MWFK sowie das MdJEV. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10519 - 2 - Der Landesrechnungshof übermittelte den v. g. Ressorts die Prüfungsmitteilung mit separaten Schreiben im Dezember 2017. Den Ressorts wurde vorab im September 2017 jeweils der Entwurf der Prüfungsmitteilung zur Kenntnis gegeben. Von einer Übermittlung der Prüfergebnisse an andere Stellen innerhalb der Landesregierung , aber auch an das Ministerium der Finanzen nach § 96 Abs. 2 LHO wegen grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung, hatte der Landesrechnungshof abgesehen. Frage 2: Wann, wie und durch wen wurde das Ausräumungsverfahren abgeschlossen? zu Frage 2: Es wird davon ausgegangen, dass der Fragesteller wissen möchte, ob und wann die vier geprüften Ressorts Stellung zur Prüfungsmitteilung genommen haben. Das MIK teilte dem Landesrechnungshof mit Schreiben vom 7. Februar 2018 mit, dass es dessen Feststellungen, soweit sie das MIK betreffen, akzeptiert. Das MBJS nahm mit Schreiben des Staatssekretärs vom 2. März 2018 zur Prüfungsmitteilung des Landesrechnungshofes fachlich Stellung. Der Direktor des Landesrechnungshofes hat am 27. April 2018 die Vorschläge des MBJS zu aufsichtsbezogenen Überprüfungen und zu einleitenden Maßnahmen akzeptiert und die Prüfung damit beendet. Konkrete Aufsichtsdefizite nur das MWFK betreffend monierte der Landesrechnungshof in Bezug auf die personelle Zuordnung im Geschäftsverteilungsplan. Dieser wurde zwischenzeitlich im Sinne des Rechnungshofes überarbeitet. Eine Stellungnahme des MdJEV ggü. dem Landesrechnungshof zur Prüfungsmitteilung erfolgte nicht. Frage 3: Wie bewertet die Landesregierung die Prüfergebnisse? zu Frage 3: Die Prüfergebnisse sind von den vier geprüften Ressorts zu bewerten bzw. zu berücksichtigen; es wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 verwiesen. Unabhängig davon können Teile der Prüfungsergebnisse bzw. Prüfansätze des Landesrechnungshofes auch für andere Ressorts relevant sein. Frage 4: Welche Maßnahmen hat die Landesregierung auf Grundlage der Prüfmitteilung bisher ergriffen? (Bitte aktenkundig nachvollziehbare Maßnahmen mit Datumsangabe auflisten ) Frage 5: Welche Maßnahmen wurden bisher bezüglich der einzelnen wesentlichen Prüfergebnisse in der Mitteilung unternommen, bzw. wie lautet die jeweilige Gegenäußerung der Landesregierung zu den wesentlichen Prüfergebnissen auf den Seiten 5 bis 6 der Prüfmitteilung (bitte die Maßnahmen und Gegenäußerungen zu jedem der Punkte 0.1 [Tz. 3.1] bis 0.10 [Tz. 3.10] der Mitteilung aufgeschlüsselt darstellen)? zu den Fragen 4 und 5: Für die 14 geprüften Aufsichtstatbestände des MIK liegt kein konkreter Anhaltspunkt für eine mangelhafte Fach- und Rechtsaufsicht vor; Maßnahmen wurden deshalb nicht ergriffen. Das MIK analysiert derzeit die Hinweise, die sich aus den Empfehlungen des Landesrechnungshofes ergeben und die im Rahmen der Fach- und Landtag Brandenburg Drucksache 6/10519 - 3 - Rechtsaufsicht künftig mehr beachtet werden und bei weiteren Prozess- und Risikoanalysen Berücksichtigung finden könnten. Das MBJS hat die Ergebnisse der Prüfung durch den Landesrechnungshof zum Anlass genommen, die Art und Weise der durch das MBJS wahrgenommenen Fachaufsicht zu überprüfen, um Verbesserungsmöglichkeiten zu identifizieren. Konkret wurden und werden : - den aufsichtführenden Referaten verstärkt Schulungsangebote unterbreitet, - die Informationen im Intranet des MBJS zur Aufsicht ertüchtigt und zur besseren Transparenz die jeweiligen Aufsichtszuständigkeiten in geeigneter Weise abgebildet und dem nachgeordneten Bereich gesondert zur Kenntnis gegeben, - die Aufsichtsführung gegenüber den staatlichen Schulämtern weiterentwickelt. Dabei werden die Ergebnisse einer mittlerweile abgeschlossenen externen Organisationsuntersuchung als weitere Informationsquelle berücksichtigt werden. Vorgesehen ist in diesem Zusammenhang, im Rahmen eines aufsichtlichen Dialogs zwischen den für Dienst- und Fachaufsicht zuständigen Abteilungen des MBJS und den Leitungen der staatlichen Schulämter gemeinsam die Empfehlungen auszuwerten und konkrete Umsetzungsvorschläge mit den erforderlichen flankierenden Maßnahmen (u. a. Qualifizierung ) zu vereinbaren. Im MWFK wurde der Geschäftsverteilungsplan hinsichtlich der personellen Zuordnung zwischenzeitlich im Sinne des Landesrechnungshofes überarbeitet. Die weiteren allgemeinen Hinweise des Landesrechnungshofs hat das MWFK einer vertieften Analyse unterzogen und wird sie, soweit einschlägig, berücksichtigen. Im Zuständigkeitsbereich des MdJEV wurden die Berichtspflichten der Fachaufsicht über die Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg, der Sicherungsverwahrung des Landes Brandenburg, des Sozialdienstes bei den Justizvollzugsanstalten und der Sozialen Dienste der Justiz aktualisiert. Darüber hinaus wurde der Geschäftsverteilungsplan der über die v. g. Anstalten fachaufsichtführenden Abteilung III des MdJEV einschließlich der Einrichtung einer Controlling-Einheit neu gefasst. Auf dieser Grundlage ist im Frühjahr 2019 ein Workshop zur Erarbeitung einheitlicher Richtlinien für die Ausübung der Fachaufsicht über den Justizvollzug geplant. Frage 6: Wie viele und welche Aufsichtstatbestände nimmt die Landesregierung in der unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung wahr und wie ist die jeweilige Soll-Ist- Stellenbesetzung bei der Ausübung der jeweiligen Aufsichtstatbestände? (bitte tabellarisch nach Ressorts aufschlüsseln)? zu Frage 6: Von einer Auflistung der „jeweiligen Soll-Ist-Stellenbesetzung bei der Ausübung der jeweiligen Aufsichtstatbestände“ wird abgesehen, da einheitliche Messzahlen für eine Sollausstattung nicht existieren. Die Ermittlung des Personalbedarfes für die Erfüllung von Aufgaben erfolgt durch die Ressorts (siehe Antwort zu Frage 12). Darüber hinaus sind Aufsichtsfunktionen in der Regel der Fachaufgabe immanent, so dass eine gesonderte , stellenbezogene Ausweisung des Aufgabenanteils in vielen Fällen nicht möglich ist bzw. nur in Form einer Schätzung erfolgen könnte. Im Übrigen wird auf die Tabelle in der Anlage verwiesen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10519 - 4 - Frage 7: Welche künftigen Maßnahmen (z.B. im Wege der Erteilung von Weisungen) will die Landesregierung gegenüber den vom LRH geprüften, aber auch nicht geprüften Ministerien /Ressorts ergreifen, um die Schaffung von Strukturen zu gewährleisten, die eine lückenlose und umfassende Fach- und Rechtsaufsicht ermöglichen (etwa organisationsrechtlicher Art, also Schaffung von klaren Strukturen, die einen gezielten Einsatz von Personal und einen ungehinderten unmittelbaren Informationsfluss bedeuten)? zu Frage 7: Die Ressorts unterliegen nicht einem Weisungsrecht des Ministerpräsidenten oder der Landesregierung als Kollegialorgan. Gemäß § 8 der Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg leiten die Ministerinnen und Minister ihren Geschäftsbereich selbständig. Vor diesem Hintergrund ist die Frage möglicher Maßnahmen grundsätzlich durch das einzelne Ressort zu beantworten, dem die Fach- und Rechtsaufsicht für den jeweiligen Geschäftsbereich in alleiniger Verantwortung obliegt. Gleichwohl haben auch die nicht geprüften Ministerien die an die vier Ressorts MIK, MBJS, MWFK und MdJEV gerichtete Prüfungsmitteilung des Landesrechnungshofes vom 29. November 2017 zum Anlass genommen, eine Prüfung ihrer Relevanz zu veranlassen. Frage 8: Wie bewertet die Landesregierung die durch den Ausschuss für Haushalt und Finanzen zusätzlich ausgebrachten 33 Stellen bei der Fach- und Rechtsaufsicht? zu Frage 8: Auf Veranlassung der Landesregierung haben die Regierungsfraktionen im parlamentarischen Verfahren die Ausbringung der vorgenannten 33 Stellen eingebracht. Die Landesregierung begrüßt, dass im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens der Stellennachmeldung gefolgt wurde. Diese Stellen dienen als Sofortmaßnahme der Verstärkung der Personalausstattung von Fachaufsichten in sensiblen Bereichen der Landesregierung bzw. unmittelbaren Behebung von Defiziten. Frage 9: Warum waren diese Stellen nicht bereits im Entwurf des Haushaltsplanes 2019/2020 enthalten? zu Frage 9: Der dringende Mehrbedarf zeigte sich im Ergebnis der seitens des Chefs der Staatskanzlei im September 2018 veranlassten Prüfung der Personalausstattung von Fachaufsichten in sensiblen Bereichen der Landesregierung. Diese Prüfergebnisse lagen zum Zeitpunkt des Haushaltsbeschlusses der Landesregierung vom 3. Juli 2018 noch nicht vor. Frage 10: Ist der notwendige Personalbedarf bei der Fach- und Rechtsaufsicht mit der Ausbringung der zusätzlichen 33 Stellen aus Sicht der Landesregierung damit gedeckt oder besteht weiterer Nachsteuerungsbedarf? Wenn ja, wo? zu Frage 10: Wie in der Antwort zu Frage 8 ausgeführt, wurden die 33 zusätzlichen Stellen als Sofortmaßnahme zur Verstärkung der Personalausstattung von Fachaufsichten in sensiblen Bereichen der Landesregierung ausgebracht. Die Ressorts prüfen weiterhin möglicherweise unterbesetzte Bereiche der Aufsichten. Die Ergebnisse dieser Prüfung werden bis Ende Juni 2019 erwartet. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10519 - 5 - Frage 11: Wie viele zusätzliche Stellen im Bereich der Fach- und Rechtsaufsicht wurden von den einzelnen Ressorts im Zuge der Haushaltsaufstellung beim MdF jeweils angemeldet ? Wie viele dieser zusätzlich angemeldeten Stellen befanden sich im Haushaltsplanentwurf der Landesregierung? zu Frage 11: Interministerielle Abstimmungsprozesse im Rahmen der Meinungsbildung innerhalb der Landesregierung sind Teil des Kernbereiches der exekutiven Eigenverantwortung . Sie unterliegen gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung dem „nicht ausforschbaren Initiativbereich, Beratungsbereich und Handlungsbereich“ der Regierung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Frage 12: Nach welcher Methodik wurde bisher der Personalbedarf für die jeweiligen Aufsichtstatbestände ermittelt und inwiefern wurde diese Methodik in Auswertung der Prüfmitteilung zwischenzeitlich angepasst? zu Frage 12: Die Ermittlung des Personalbedarfes für die Erfüllung von Aufgaben erfolgt durch die Ressorts anhand von anerkannten Parametern wie z. B. mittels Fallzahlen und die hierfür insgesamt benötigte Bearbeitungszeit. Dies gilt insbesondere auch, wenn neue oder besondere Aufgaben auszuüben sind. Ob der personelle Bedarf für die Bewältigung dieser Aufgaben aus den vorhandenen Ressourcen gedeckt werden kann, wird durch das jeweilige Ressort beurteilt. Stellt sich heraus, dass das Arbeitspensum mit dem vorhandenen Personal nicht zu bewältigen ist, wird in der Regel im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens darüber verhandelt. Die Personalbedarfsplanung als mittelfristiges Planungsinstrument der Landesverwaltung dient mit der jeweils beschlossenen Zielzahl dabei als Grundlage. Zusätzlich anerkannte Stellenbedarfe werden bei der Fortschreibung der Personalbedarfsplanung zielzahlerhöhend berücksichtigt. Anlage/n: 1. Anlage Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4106 der Abgeordneten Steeven Bretz, Andreas Gliese u. Laura Lazarus Fraktion der CDU Landtagsdrucksache 6/10074 Seite 1 von 20 Frage 6 – Aufsichtstatbestände der Landesregierung in der unmittelbaren u. mittelbaren Landesverwaltung1 Nr. Geschäftsbereich Der Aufsicht unterliegende Aufgabe/ Aufgabenblock mit Rechtsgrundlage Aufsicht führende Behörde beaufsichtigte Stelle Art der Aufsicht 1.1 Stk Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg unterliegt der staatlichen Rechtsaufsicht ; § 18 Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin u. Brandenburg im Bereich der Medien Stk (in zweijährigem Wechsel mit dem zuständigen Mitglied des Senats von Berlin) Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) Rechtsaufsicht 1.2 Stk Der Rundfunk Berlin-Brandenburg unterliegt der staatlichen Rechtsaufsicht, § 39 Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin u. Brandenburg. Stk (in zweijährigem Wechsel mit dem zuständigen Mitglied des Senats von Berlin) Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) Rechtsaufsicht 2.1 MIK Vollzug des AsylG, LAufnG, § 11 Abs. 1 u. 3 LOG MIK Zentrale Ausländerbehörde Fachaufsicht 2.2 MIK Aus- u. Weiterbildung in der Polizei, § 11 Abs. 1 u 3 LOG, § 1 BbgPolFHG, § 11 Abs. 1 u. 3 LOG MIK Fachhochschule der Polizei Fach- u. Rechtsaufsicht 2.3 MIK Polizeiärztlicher Dienst, Versorgungsstelle in der Polizei, § 11 Abs. 1 u. 3 LOG MIK Zentraldienst der Polizei Fachaufsicht 2.4 MIK - Strategieentwicklung Polizei allgemein - Einzelfragen der Öffentlichkeitsarbeit der Polizei - Strategie Nutzung Sozialer Medien in der Polizei, § 11 Abs. 1 u. 3 LOG MIK Polizeipräsidium Fachhochschule der Polizei Zentraldienst der Polizei Fachaufsicht 2.5 MIK Allgemeine u. Besondere polizeiliche Einsatzangelegenheiten, § 11 Abs. 1 u. 3 LOG MIK Polizeipräsidium Fachaufsicht 2.6 MIK Verkehrspolizeiliche Angelegenheiten, § 11 Abs. 1 u. 3 LOG MIK Polizeipräsidium Fachaufsicht 2.7 MIK Verkehrsordnungswidrigkeiten, § 11 Abs. 1 u. 3 LOG MIK Zentraldienst der Polizei Fachaufsicht 2.8 MIK Wasserschutzpolizeiangelegenheiten, § 11 Abs. 1 u. 3 LOG, Bund-Ländervereinbarung vom 08.03.1993 MIK Polizeipräsidium Fachaufsicht 2.9 MIK Waffenrecht, § 11 Abs. 1 u. 3 LOG MIK Polizeipräsidium Fachaufsicht 2.10 MIK Vereinsrecht, § 11 Abs. 1 u. 3 LOG MIK Polizeipräsidium Fachaufsicht 2.11 MIK Versammlungsrecht, § 11 Abs. 1 u. 3 LOG MIK Polizeipräsidium Fachaufsicht 2.12 MIK Kriminalpolizeiliche Angelegenheiten, § 11 Abs. 1 u. 3 LOG MIK Polizeipräsidium Fachaufsicht 2.13 MIK Angelegenheiten der Polizeilichen Kriminalprävention, § 11 Abs. 1 u. 3 LOG MIK Polizeipräsidium Fachaufsicht 2.14 MIK Beschwerdeangelegenheiten, § 11 Abs. 1 u. 3 LOG MIK Polizeipräsidium Fachaufsicht 1 Die Abwicklung von Förderprogrammen, die nicht durch das jeweilige Ressort, sondern durch die ILB oder andere Geschäftsbesorger übernommen wird, erfordert grundsätzlich auch Tätigkeiten der Fachaufsicht. In der Tabelle sind nur einige der Förderprogramme enthalten. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4106 der Abgeordneten Steeven Bretz, Andreas Gliese u. Laura Lazarus Fraktion der CDU Landtagsdrucksache 6/10074 Seite 2 von 20 Nr. Geschäftsbereich Der Aufsicht unterliegende Aufgabe/ Aufgabenblock mit Rechtsgrundlage Aufsicht führende Behörde beaufsichtigte Stelle Art der Aufsicht 2.15 MIK Staatsschutz, polizeiliche Terrorismusbekämpfung, § 11 Abs. 1 u. 3 LOG MIK Polizeipräsidium Fachaufsicht 2.16 MIK Gefahrenabwehr nach OBG u. auf dessen Grundlage erlassenen Vorschriften MIK Landräte/-innen/ Oberbürgermeister Sonderaufsicht 2.17 MIK Polizeirechtliche Angelegenheiten, § 11 Abs. 1 u. 3 LOG MIK Polizeipräsidium Fachaufsicht 2.18 MIK Polizeilicher Datenschutz (Datenschutzrecht), § 11 Abs. 1 u. 3 LOG MIK Polizeipräsidium Fachaufsicht 2.19 MIK Haushalt im nachgeordneten Polizeibereich, § 11 Abs. 1 u. 3 LOG MIK Zentraldienst der Polizei Fachaufsicht 2.20 MIK Informations- u. Kommunikationstechnik der Polizei, § 11 Abs. 1 u. 3 LOG MIK Brandenburgischer IT-Dienstleister (ZIT-BB) Fachaufsicht 2.21 MIK Informations- u. Kommunikationstechnik sowie Koordinierende Stelle Digitalfunk der Polizei, § 11 Abs. 1 u. 3 LOG MIK Zentraldienst der Polizei Fachaufsicht 2.22 MIK Führungs- u. Einsatzmittel der Polizei, § 11 Abs. 1 u. 3 LOG MIK Zentraldienst der Polizei Fachaufsicht 2.23 MIK Ressortimmobilien Epl. 03, § 11 Abs. 1 u. 3 LOG MIK Zentraldienst der Polizei Fachaufsicht 2.24 MIK Kampfmittelbeseitigung, § 11 Abs. 1 u. 3 LOG MIK Zentraldienst der Polizei Fachaufsicht 2.25 MIK Ressortübergreifende Fortbildung; Einrichtung von Prüfungsausschüssen; Abnahme von Prüfungen; Ausbildung des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes , § 11 Abs. 1 u. 3 LOG MIK Landesakademie für öffentliche Verwaltung mit dem Staatlichen Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen Fachaufsicht 2.26 MIK Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Technischen Prüfung u. Abnahme von Technik der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr; Vollzug des Erlass vom 28. 01.2000, § 11 Abs. 1 u. 3 LOG MIK Landesschule u. Technische Einrichtung für Brand- u. Katastrophenschutz Fachaufsicht 2.27 MIK Aufgaben nach dem BbgVermG, dem BbgGDIG, dem BbgÖbVIG, der Bbg- GAV, der BbgAPOhtD u. der APOgvkD, § 11 Abs. 1 u. 3 LOG MIK Landesvermessung u. Geobasisinformation Brandenburg Fachaufsicht 2.28 MIK Aufgaben nach dem Errichtungserlass ZIT-BB, § 11 Abs. 1 u. 3 LOG MIK ZIT-BB (allgemein) Fachaufsicht 2.29 MIK Amtliche Statistik; Staatsvertrag AfS u. § 4 Abs. 3 Satz 3 BbgStatG, § 11 Abs. 1 u. 3 LOG MIK (im Einvernehmen mit SenInnDS Berlin) Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (AfS) --- Kommunen Fach- u. Rechtsaufsicht --- Sonderaufsicht 2.30 MIK Vollzug des AufenthG MIK Ausländerbehörden (Landkreise u. kreisfreie Städte) Sonderaufsicht 2.31 MIK Vollzug des StaG, StAngZustG MIK Staatsangehörigkeitsbehörden (Landkreise u. kreisfreie Städte) Fachaufsicht 2.32 MIK Personalausweisrecht – (Personalausweisgesetz - PAuswG); Personalausweiszuständigkeitsverordnung; OBG MIK kreisfreie Städte, Ämter u. amtsfreie Gemeinden als örtliche Ord- Sonderaufsicht Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4106 der Abgeordneten Steeven Bretz, Andreas Gliese u. Laura Lazarus Fraktion der CDU Landtagsdrucksache 6/10074 Seite 3 von 20 Nr. Geschäftsbereich Der Aufsicht unterliegende Aufgabe/ Aufgabenblock mit Rechtsgrundlage Aufsicht führende Behörde beaufsichtigte Stelle Art der Aufsicht nungsbehörden 2.33 MIK Passrecht – Paßgesetz (PaßG); § 47 Abs. 1 OBG MIK kreisfreie Städte, Ämter u. amtsfreie Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden . Sonderaufsicht 2.34 MIK Melderecht – Bundesmeldegesetz (BMG); Brandenburgisches Meldegesetz (BbgMeldeG) MIK kreisfreie Städte, Ämter u. amtsfreie Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden Sonderaufsicht 2.35 MIK Personenstandsrecht, § 2 Abs. 1 Personenstandsausführungsgesetz MIK Standesämter Fachaufsicht 2.36 MIK Kommunale Selbstverwaltungsaufgaben, KVBbgG MIK Kommunaler Versorgungsverband Rechtsaufsicht 2.37 MIK Kommunale Selbstverwaltungsaufgaben, BbgKVerf MIK Landkreise u. kreisfreie Städte Rechtsaufsicht 2.38 MIK staatliche Aufsicht der Landräte (als allgemeine untere Landesbehörden) über die kreisangehörigen Gemeinden u. Ämter, BbgKVerf, § 11 Abs. 1 u. 3 LOG MIK Landräte als Untere Kommunalaufsichtsbehörden Fachaufsicht 2.39 MIK kommunale Selbstverwaltungsaufgaben – Haushaltsführung u. Finanzwesen der Kommunen, BbgKVerf MIK Landkreise, kreisfreie Städte u. Zweckverbände mit doppischer Rechnungslegung Rechtsaufsicht 2.40 MIK kommunale Selbstverwaltungsaufgaben – wirtschaftliche Betätigung, § 109 BbgKVerf MK Landkreise u. kreisfreie Städte sowie alle Formen von kommunalen Körperschaften (Zweckverbände , kommunale Anstalten) Rechtsaufsicht 2.41 MIK Träger des Katastrophenschutzes, § 22 BbgBKG MIK Landkreise u. Kreisfreie Städte Sonderaufsicht 2.42 MIK Träger des überörtlichen Brandschutzes, § 22 BbgBKG MIK Landkreise u. Kreisfreie Städte Sonderaufsicht 2.43 MIK Träger des örtlichen Brandschutzes, § 22 BbgBKG MIK Ämter, amtsfreien Gemeinden u. Kreisfreie Städte Sonderaufsicht 2.44 MIK Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes, § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgRettG MIK Landkreise u. Kreisfreie Städte Rechtsaufsicht 2.45 MIK Träger der Brandschutzdienststellen, § 22 BbgBKG MIK Landkreise u. Kreisfreie Städte Sonderaufsicht 3.1 MdJEV2 Justizakademie des Landes Brandenburg gem. Art. 2 Abs. 2 Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin u. Brandenburg (GJPA) GJPA Justizakademie des Landes Brandenburg Fachaufsicht 3.2 MdJEV Notarkammer Brandenburg gem. BNotO, NotV u. AVNot MdJEV Notarkammer Brandenburg Rechtsaufsicht 3.3 MdJEV Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Brandenburg gem. BbgRAVG MdJEV Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Brandenburg Rechtsaufsicht 3.4 MdJEV Rechtsanwaltskammer Brandenburg gem. BRAO MdJEV Rechtsanwaltskammer Branden- Rechtsaufsicht 2 Die hier aufgeführten Aufsichtstatbestände des MdJEV beziehen sich auf die entsprechende Prüfung des Landesrechnungshofes bzw. die Prüfungsmitteilung vom 29. November 2017. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4106 der Abgeordneten Steeven Bretz, Andreas Gliese u. Laura Lazarus Fraktion der CDU Landtagsdrucksache 6/10074 Seite 4 von 20 Nr. Geschäftsbereich Der Aufsicht unterliegende Aufgabe/ Aufgabenblock mit Rechtsgrundlage Aufsicht führende Behörde beaufsichtigte Stelle Art der Aufsicht burg 3.5 MdJEV JVA Neuruppin-Wulkow u. JVA Wriezen gem. § 115 Abs. 1 BbgJVollzG MdJEV JVA Neuruppin-Wulkow u. JVA Wriezen Fach- u. Rechtsaufsicht 3.6 MdJEV JVA Cottbus-Dissenchen gem. § 115 Abs. 1 BbgJVollzG MdJEV JVA Cottbus-Dissenchen Fach- u. Rechtsaufsicht 3.7 MdJEV JVA Luckau-Duben gem. § 115 Abs. 1 BbgJVollzG MdJEV JVA Luckau-Duben Fach- u. Rechtsaufsicht 3.8 MdJEV JVA Brandenburg an der Havel gem. § 115 Abs. 1 BbgJVollzG MdJEV JVA Brandenburg an der Havel Fach- u. Rechtsaufsicht 3.9 MdJEV Sicherungsverwahrvollzugseinrichtung in der JVA Brandenburg an der Havel gem. § 102 Abs. 1 BbgSVVollzG MdJEV Sicherungsverwahrvollzugseinrichtung in der JVA Brandenburg an der Havel Fach- u. Rechtsaufsicht 3.10 MdJEV Veterinärwesen, Tierseuchenverhütung u. -bekämpfung nach TierNebG, TiergesG MdJEV LAVG, Dezernat V.2/ V.3 Fachaufsicht 3.11 MdJEV Tierschutz, Tierarzneimittelüberwachung, Qualitätsmanagement nach TierSchG, AMG, VO (EU) 882/2004 MdJEV LAVG, Dezernat V.2 Fachaufsicht 3.12 MdJEV Lebensmittel- u. Futtermittelsicherheit, Fleischhygiene, Bedarfsgegenstände, Kosmetika nach LFGB, TabakErzG, WeinG MdJEV LAVG, Dezernat V.1 Fachaufsicht 3.13 MdJEV Kerntechnik u. Strahlenschutzvorsorge, Trinkwasser nach AtG, StrSchVG, TrinkwV MdJEV LAVG, Dezernat V.4/ V.1 Fachaufsicht 3.14 MdJEV Stoff-, produkt- u. wirkungsbezogener Umwelt- u. Verbraucherschutz, GLP, Gentechnik u. Biotechnologie nach ChemG, GenTG, WRMG MdJEV LAVG, Dezernat V.1/ V.5 Fachaufsicht 4.1 MBJS Kitaaufsicht, § 45 i.V.m. § 85 Abs. 2 SGB VIII MBJS Einrichtung der Kindertagesbetreuung Fachaufsicht 4.2 MBJS Heimaufsicht, §§ 45-48 a SGB VIII MBJS Einrichtungen, in denen Kinder u. Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten Fachaufsicht 4.3 MBJS Aufsicht über die Jugendämter, § 9 AGKJHG MBJS Örtliche Träger der Jugendhilfe Rechtsaufsicht 4.4 MBJS Schulaufsicht, §§ 129, 130, 131 BbgSchulG MBJS staatliche Schulämter, Schulträger Fachaufsicht, § 130 Abs. 1 Nr. 1 Rechtsaufsicht, § 130 Abs. 3 4.5 MBJS Aufsicht über das LISUM, § 134 Abs. 2 BbgSchulG MBJS LISUM Dienst- u. Fachaufsicht Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4106 der Abgeordneten Steeven Bretz, Andreas Gliese u. Laura Lazarus Fraktion der CDU Landtagsdrucksache 6/10074 Seite 5 von 20 Nr. Geschäftsbereich Der Aufsicht unterliegende Aufgabe/ Aufgabenblock mit Rechtsgrundlage Aufsicht führende Behörde beaufsichtigte Stelle Art der Aufsicht 4.6 MBJS Aufsicht Schulen in freier Trägerschaft, § 130 Abs. 4 BbgSchulG MBJS Schulen in freier Trägerschaft Einhaltung der Genehmigungs- u. Anerkennungsvoraussetzungen 4.7 MBJS Schulaufsicht staatliche Schulämter, § 131 Abs. 2 Satz 2 BbgSchulG staatliche Schulämter Schulen Fachaufsicht 4.8 MBJS Schulaufsicht, § 131 Abs. 2 Satz 3 BbgSchulG staatliche Schulämter Schulträger Rechtsaufsicht 4.9 MBJS Schulaufsicht, § 131 Abs. 4 BbgSchulG staatliche Schulämter Schulen in freier Trägerschaft Einhaltung der Genehmigungs- u. Anerkennungsvoraussetzungen 5.1 MWFK Aufgaben der Denkmalfachbehörde BLDAM gem. § 17 BbgDenkmalschutzG, i§ 11 i. V. m. § 7 LOG MWFK Landesamt für Denkmalpflege u. Archäologisches Museum (BLDAM) Dienst- u. Fachaufsicht 5.2 MWFK Aufgaben des für das Archivgut des Landes sowie der sonstigen in § 14 BbgArchivG genannten Unterlagen zuständigen BLHA, : § 11 i. V. m. § 9 LOG MWFK Landeshauptarchiv (BLHA) Dienst- u. Fachaufsicht 5.3 MWFK Aufgaben der Hochschulen gem. § 3 BbgHochschulG, § 5 Abs. 5 u. 6 BbgHochschulG MWFK Hochschulen Rechts- u. Fachaufsicht 5.4 MWFK Aufgaben der Studentenwerke gem. § 78 BbgHochschulgG, § 82 BbgHochschulG ,§ 82 BbgHochschulG u. §§ 39 bis 41 BAföG u. § 1 Abs. 4 BAföG-ZuständigkeitsVO MWFK Studentenwerke Rechtsaufsicht über die Aufgaben unter 1 u. 2; Rechts- u. Fachaufsicht über die Aufgaben unter 3 5.5 MWFK Durchführung der Ausbildungsförderung gem. § 41 BAföG, § 1 Abs. 4 BAföG-ZuständigkeitsVO sowie § 5 Abs. 1 BbgAföG MWFK Kommunale Ämter für Ausbildungsförderung (1 x je Kreis u. kreisfreier Stadt) Fachaufsicht 5.6 MWFK Zu den Aufgaben der in der Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts organisierten Hochschule Europa-Universität Viadrina s. unter 5.3 (Aufgaben der Hochschulen gem. § 3 BbgHochschulG), § 5 Abs. 5 u. 6 BbgHochschulG u. § 17 Abs. 1 StiftungserrichtungsG EUV MWFK Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Rechtsaufsicht 5.7 MWFK Aufgaben der Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten gem. § 2 der VO über die Errichtung der rechtsfähigen Stiftung öffentlichen Rechts „Brandenburgische Gedenkstätten“§ 12 der VO über die Errichtung der rechtsfähigen Stiftung öffentlichen Rechts „Brandenburgische Gedenkstätten“ MWFK Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten (SBG) Rechtsaufsicht Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4106 der Abgeordneten Steeven Bretz, Andreas Gliese u. Laura Lazarus Fraktion der CDU Landtagsdrucksache 6/10074 Seite 6 von 20 Nr. Geschäftsbereich Der Aufsicht unterliegende Aufgabe/ Aufgabenblock mit Rechtsgrundlage Aufsicht führende Behörde beaufsichtigte Stelle Art der Aufsicht 5.8 MWFK Aufgaben der Brandenburgischen Kulturstiftung Cottbus-Frankfurt (Oder) gem. § 2 des Brandenburgischen Kulturstiftungsgesetzes (BbgKultStG), § 5 BbgKultStG MWFK Brandenburgische Kulturstiftung Cottbus-Frankfurt (Oder) Rechtsaufsicht 5.9 MWFK Aufgaben der Stiftung Einstein Forum gem. § 2 der Satzung der Stiftung Einstein Forum, § 16 der Stiftungssatzung MWFK Stiftung Einstein Forum Rechtsaufsicht 5.10 MWFK Aufgaben der Stiftung Preußische Schlösser u. Gärten Berlin-Brandenburg gem. Artikel 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer "Stiftung Preußische Schlösser u. Gärten Berlin-Brandenburg", Artikel 4 Abs. 1 des o. g. Staatsvertrages MWFK Stiftung Preußische Schlösser u. Gärten Berlin-Brandenburg (SPSG) Rechtsaufsicht im Einvernehmen mit dem Land Berlin 5.11 MWFK Aufgaben der Stiftung Stift Neuzelle gem. § 2 Abs. 1 Stift-Neuzelle-Gesetz, § 11 Stift-Neuzelle-Gesetz MWFK Stiftung Stift Neuzelle Rechtsaufsicht 5.12 MWFK Aufgaben der Stiftung öffentlichen Rechts „Deutsches Institut für Ernährungsforschung Potsdam-Rehbrücke“ gem. § 2 der Stiftungssatzung, § 15 i. V. m. § 14 LOG MWFK Deutsches Institut für Ernährungsforschung Potsdam-Rehbrücke Rechtsaufsicht 5.13 MWFK Aufgaben der Stiftung öffentlichen Rechts Helmholtz-Zentrum Potsdam – Deutsches GeoForschungsZentrum (GFZ) gem. § 2 der Stiftungssatzung, i§ 15 i. V. m. § 14 LOG MWFK GFZ Rechtsaufsicht 6.1 MASGF3 Rechtsaufsicht in der gesetzlichen Unfallversicherung/(SGB VII) MASGF Unfallkasse Brandenburg zugl. Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg Rechtsaufsicht 6.2 MASGF Fachaufsicht bei der Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts/ (BVG, OEG, IfSG, AntiDHG, HHG, StrRehaG, VwRehaG, BerRehaG) MASGF Landesamt für Soziales u. Versorgung (LASV) Fachaufsicht 6.3 MASGF Fachaufsicht bei der Durchführung des Schwerbehindertenrechts (Feststellungsverfahren u. Nachteilsausgleiche)/(SGB IX,SchwbAwV) MASGF LASV Fachaufsicht 6.4 MASGF Apotheken-, Arzneimittel-, Medizinprodukteüberwachung (nichtaktive) (Arzneimittelgesetz, Apothekengesetz, Medizinproduktegesetz, Heilmittelwerbegesetz , Transfusionsgesetz, Betäubungsmittelgesetz) LAVG Apotheken, Pharmazeutische u. medizintechn. Unternehmen (Hersteller , Großhändler, Aufbereiter, Einzelhändler), Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Psychotherapeuten Fachaufsicht 6.5 MASGF Apotheken, Arzneimittel- Medizinprodukteüberwachung (nichtaktive), § 11 Abs. 1 Satz 1 LOG MASGF LAVG Dienst- u. Fachaufsicht 3 Die Rechtaufsicht über den landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg führt nach dem Staatsvertrag vom 13. Dezember 2005 das Land Berlin und wird daher nicht zu den Aufsichtstatbeständen des MASGF gezählt. Den Angaben das MASGF liegt ferner der Stichtag 31. Dezember 2017 zugrunde. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4106 der Abgeordneten Steeven Bretz, Andreas Gliese u. Laura Lazarus Fraktion der CDU Landtagsdrucksache 6/10074 Seite 7 von 20 Nr. Geschäftsbereich Der Aufsicht unterliegende Aufgabe/ Aufgabenblock mit Rechtsgrundlage Aufsicht führende Behörde beaufsichtigte Stelle Art der Aufsicht 6.6 MASGF Aufsicht über die Gesundheitsämter in Bezug auf Inverkehrbringen von freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken/(VO über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen) MASGF Landreise u. kreisfreie Städte Sonderaufsicht 6.7 MASGF Überwachung von Einrichtungen u. Wohnformen in den Bereichen Pflege, Eingliederungshilfe u. psychiatrische Versorgung/Sucht, Brandenburgisches Pflege- u. Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG), Strukturqualitätsverordnung (SQV), Einrichtungsmitwirkungsverordnung (EMitwV) LASV, Aufsicht für unterstützende Wohnformen Einrichtungen u. Wohnformen i. S. d. BbgPBWoG Ordnungsrechtliche Aufsichtsführung 6.8 MASGF Fachaufsicht über die Aufsicht für unterstützende Wohnformen, § 11 Absatz 1 Satz 1 LOG MASGF LASV Fachaufsicht 6.9 MASGF Aufsicht über landesunmittelbare Pflegekassen, § 46 Absatz 6 SGB XI MASGF Pflegekassen bei der AOK Nordost, IKK Brandenburg u. Berlin, Brandenburgische BKK Rechtsaufsicht 6.10 MASGF Aufgaben der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Personen nach dem LAufnG MASGF Landkreise und kreisfreie Städte Sonderaufsicht 6.11 MASGF Kostenerstattung nach dem LAufnG MASGF LASV Fachaufsicht 6.12 MASGF Durchführung Bußgeldverfahren nach § 121 SGB XI, § 8 Absatz 4 LPflegeG MASGF Landkreise u. kreisfreie Städte Sonderaufsicht 6.13 MASGF Geschäftsstelle der Schiedsstelle in der Pflegeversicherung, § 76 Abs. 4 SGB XI, Pflegeversicherungs-Schiedsstellenverordnung (PflSchV) MASGF Geschäftsstelle der Schiedsstelle beim LASV Rechtsaufsicht 6.14 MASGF Aufsicht über Altenpflegeschulen gem. Altenpflegegesetz, Altenpflegehilfegesetz Altenpflegeschulverordnung LASV Altenpflegeschulen Ordnungsrechtliche Aufsichtsführung 6.15 MASGF Aufgaben der Schul- u. Prüfungsbehörde für die Berufe in der Altenpflege u. Altenpflegehilfe, § 11 Absatz 1 Satz 1 LOG MASGF LASV Fachaufsicht 6.16 MASGF Staatliche Anerkennung in Berufen der Sozialarbeit/-pädagogik, Heilerziehungspflege , Heilpädagogik, Brandenburgisches Sozialberufsgesetz, § 11 Abs. 1Satz 1 LOG MASGF LASV Fachaufsicht 6.17 MASGF Anerkennung alltagsunterstützende Angebote nach § 45 a SGB XI, Anerkennungsverordnung (NBEA-ANerkV), § 11 Abs. 1 Satz 1 LOG MASGF LASV Fachaufsicht 6.18 MASGF DurchführungAG-SGB XII MASGF LASV Landkreise und kreisfreie Städte (Träger der Sozialhilfe) Fachaufsicht Sonderaufsicht 6.19 MASGF Durchführung des Landespflegegeldgesetzes/ (Landespflegegeldgesetz) MASGF LASV Landkreise und kreisfreie Städte (Träger der Sozialhilfe) Fachaufsicht Sonderaufsicht 6.20 MASGF Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), Verord- MASGF Landkreise und kreisfreie Städte, Fachaufsicht Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4106 der Abgeordneten Steeven Bretz, Andreas Gliese u. Laura Lazarus Fraktion der CDU Landtagsdrucksache 6/10074 Seite 8 von 20 Nr. Geschäftsbereich Der Aufsicht unterliegende Aufgabe/ Aufgabenblock mit Rechtsgrundlage Aufsicht führende Behörde beaufsichtigte Stelle Art der Aufsicht … nung über die Zuständigkeiten zur Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEGZV) Große kreisangehörige Stadt Schwedt/Oder (Elterngeldstellen) 6.21 … MASGF Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO), Verbraucherinsolvenzfinanzierungsverordnung MASGF LASV Fachaufsicht 6.22 MASGF ÖGD/Infektionsschutz, Bbg Gesundheitsdienstgesetz MASGF Landkreise u. kreisfreie Städte (Gesundheitsämter) Fachaufsicht 6.23 MASGF ÖGD/Infektionsschutz, § 11 Abs. 1 S.1 LOG MASGF LAVG Fachaufsicht 6.24 MASGF Medizinische Angelegenheiten Rechtsmedizin, § 11 Abs. 1 S.1 LOG MASGF Brandenburgisches Landesinstitut für Rechtsmedizin Fachaufsicht 6.25 MASGF Aufsicht Maßregelvollzug (MRV), LOG; Brandenburgisches Psychisch- Kranken-Gesetz - BbgPsychKG MASGF LASV LASV Klinik für forensische Psychiatrie des Asklepios Fachklinikums Brandenburg Klinik für forensische Psychiatrie des Martin Gropius Krankenhauses Eberswalde Fachbereich für Forensische Psychiatrie des Asklepios Fachklinikums Teupitz Fachaufsicht 6.26 MASGF Aufsicht Maßregelvollzug, LOG; BbgPsychKG MASGF LASV Fachaufsicht 6.27 MASGF Aufsicht gesetzliche Krankenversicherung (§ 90 Abs.2, 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV); § 78 Abs.1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V); § 94 Abs.2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X); § 106c Abs.5 SGB V; § 89 Abs.5 SGB V; § 281 Abs.3 SGB V; § 97 Abs.5 SGB V; § 111b Abs.4 SGB V) MASGF Landesunmittelbare Krankenkassen (AOK Nordost - Die Gesundheitskasse , Innungskrankenkasse Brandenburg u. Berlin, Brandenburgische Betriebskrankenkasse) Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg Kassenzahnärztliche Vereinigung Land Brandenburg Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Berlin Brandenburg e.V. Prüfungsstelle u. Beschwerdeausschuss des Landesverbandes der Krankenkassen, der Ersatzkassen Rechtsaufsicht Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4106 der Abgeordneten Steeven Bretz, Andreas Gliese u. Laura Lazarus Fraktion der CDU Landtagsdrucksache 6/10074 Seite 9 von 20 Nr. Geschäftsbereich Der Aufsicht unterliegende Aufgabe/ Aufgabenblock mit Rechtsgrundlage Aufsicht führende Behörde beaufsichtigte Stelle Art der Aufsicht u. der Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigungen Schiedsämter Zulassungs- u. Berufungsausschüsse nach §§ 96 u. 97 SGB V Dienstleistungsgesellschaften nach § 77a SGB V Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen u. Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen Arbeitsgemeinschaften nach § 219 SGB V, § 94 SGB X 6.28 MASGF Rechtsaufsicht über Krankenhäuser, §11 BbgKHEG MASGF Krankenhäuser Rechtsaufsicht 6.29 MASGF Genehmigung der Datennutzung (KH-Daten) für Forschungszwecke, § 31BbgKHEG MASGF Krankenhäuser / Forschungseinrichtung Rechtsaufsicht 6.30 MASGF Stellungnahme im Rahmen der Stellungnahme zur Bedürfnisprüfung im Rahmen der teleradiologischen Genehmigung, § 3 Abs. 4 Satz 3 RöV MASGF Krankenhäuser Rechtsaufsicht 6.31 MASGF Konzessionserteilung private Krankenanstalt, § 30 GewO i.V.m. §§ 39 Abs. 1,11 BbgKHEG MASGF Private Krankenanstalten Rechtsaufsicht 6.32 MASGF Rechtsaufsicht über die nach § 18 a Abs. 1 KHG gebildete Schiedsstelle, § 18 a Abs. 5 KHG Nach § 18 a Abs. 5 KHG gebildete Schiedsstelle Rechtsaufsicht 6.33 MASGF Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle hinsichtlich Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, § 111 b Abs. 4 SGB V MASGF Schiedsstelle (§ 111 b Abs. 4 SGB V) hinsichtlich der Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation Rechtsaufsicht 6.34 MASGF Aufsicht über die Geschäftsstelle der Schiedsstelle nach § 114 SGB V/ (§ 114 Abs. 4 SGB V) MASGF Geschäftsführung der Schiedsstelle nach § 114 SGB V Rechtsaufsicht 6.35 MASGF Rechtsaufsicht über die Heilberufskammern, § 29 Heilberufsgesetz MASGF Heilberufskammern Rechtsaufsicht 6.36 MASGF Fachaufsicht über Klinisches Krebsregister gGmbH, Artikel 9 Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin u. dem Land Brandenburg über die Einrichtung u. den Betrieb eines klinischen Krebsregisters nach § 65c SGB V MASGF Klinisches Krebsregister gGmbH Fachaufsicht 6.37 MASGF Bundesärzteordnung, Approbationsordnung für Ärzte u. 16 bundesrechtlich geregelte Fachberufe des Gesundheitswesens (u.a. Gesundheits- u. Kranken- MASGF LAVG Fachaufsicht Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4106 der Abgeordneten Steeven Bretz, Andreas Gliese u. Laura Lazarus Fraktion der CDU Landtagsdrucksache 6/10074 Seite 10 von 20 Nr. Geschäftsbereich Der Aufsicht unterliegende Aufgabe/ Aufgabenblock mit Rechtsgrundlage Aufsicht führende Behörde beaufsichtigte Stelle Art der Aufsicht pflegegesetz, Ausbildungs- u. Prüfungsordnung für Gesundheits- u. Krankenpfleger ); Krankenpflegehilfegesetz, Gesetz über die Weiterbildung u. Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens i. V. m. VO über die Bestimmung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Ärzte, Zahnärzte u. Apotheker vom 10. Oktober 1995 (…); VO zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Psychotherapeutengesetz vom 19. Juli 2001 (…); VO zur Bestimmung der Zuständigkeiten für Fachberufe des Gesundheitswesens vom 11. Januar 2006 (…) 6.38 MASGF vgl. Nr. 35 LAVG Schulen für Gesundheitsfachberufe, Ausbildungsstätten für Psychologische Psychotherapeuten u. Kinderu . Jugendlichenpsychotherapeuten, Weiterbildungsstätten Fachaufsicht 6.39 MASGF VO über die Zuständigkeiten für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern / - anwärterinnen; Heilpraktikergesetz, Richtlinie des MUGV vom 8. März 2012 (ABl. S.419) MASGF Landkreise u. kreisfreie Städte (Gesundheitsämter) Fachaufsicht 6.40 MASGF Aufsicht gem. BbgPsychKG über mit hoheitlicher Gewalt beliehene Krankenhäuser , in denen Menschen nach diesem Gesetz die Freiheit entzogen u. eine Behandlung auch gegen ihren Willen erfolgen darf, § 15 Abs. 3 LOG LASV 23 beliehene Krankenhäuser, davon 18 für Allgemeinpsychiatrie u. 5 für Kinder- u. Jugendpsychiatrie Fachaufsicht 6.41 MASGF Aufsicht über das LASV, Gemäß § 10 BbgPschKG ist MASGF oberste Fachaufsichtsbehörde (zweistufige Aufsicht) MASGF LASV Fachaufsicht 6.42 MASGF Aufsicht über die Gesundheitsämter (Gesundheitsberichterstattung) Monitoring, Qualitätssicherung, Herstellung Vergleichbarkeit kommunaler Daten auf Landesebene, Bereitstellung epidemiologischer Daten für regionale Zuweisung von Finanzmitteln (Sozialindex) sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 6 der 2017 abgeschlossenen Landesrahmenvereinbarung (LRV) zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie gemäß Präventionsgesetz (PrävG) – neu, §§1 u. 9 Bbg GDG LAVG Landkreise u. kreisfreie Städte (Gesundheitsämter) Fachaufsicht 6.43 MASGF Aufsicht über das LAVG hinsichtlich der Umsetzung der 2017 abgeschlossenen Landesrahmenvereinbarung (LRV) zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie gemäß Präventionsgesetz (PrävG), § 11 Abs. 1 S.1 LOG MASGF LAVG Fachaufsicht 6.44 MASGF Arbeitsschutz, Arbeitsschutzgesetz u. Verordnungen; Arbeitssicherheitsgesetzes , ArbeitsstättenVO, Gefahrstoff- BiostoffVO, BetriebssicherheitsVO, Baustellen VO, LärmVibrationsVO,Optische Strahlung/EMF-VO, ArbmedVorsorge- VO/ Berufskrankheiten-VO, Arbeitszeitgesetz u. Verordnungen, Mutterschutz- MASGF LAVG Fachaufsicht Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4106 der Abgeordneten Steeven Bretz, Andreas Gliese u. Laura Lazarus Fraktion der CDU Landtagsdrucksache 6/10074 Seite 11 von 20 Nr. Geschäftsbereich Der Aufsicht unterliegende Aufgabe/ Aufgabenblock mit Rechtsgrundlage Aufsicht führende Behörde beaufsichtigte Stelle Art der Aufsicht gesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Fahrpersonalgesetz u. Verordnungen, § 11 Abs. 1 S. 1 LOG 6.45 MASGF Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz MASGF Landkreise u. kreisfreie Städte Fachaufsicht, Sonderaufsicht 6.46 MASGF Fahrpersonalgesetz u. Verordnungen MASGF Landkreise u. kreisfreie Städte Fachaufsicht, Sonderaufsicht 6.47 MASGF Produktionssicherheitsgesetz u. Verordnungen, § 11 Abs. 1 LOG MASGF LAVG Fachaufsicht 6.48 MASGF Strahlenschutzgesetz u. Verordnungen, VO zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung, § 11 Abs.1 LOG MASGF LAVG Fachaufsicht 6.49 MASGF Medizinproduktegesetz (aktive Medizinprodukte), § 11 Abs. 1 Abs. 1 LOG MASGF LAVG Fachaufsicht 6.50 MASGF Sprengstoffgesetz u. Verordnungen, VO zum Inverkehrbringen, § 11 Abs. 1 S. 1 LOG MASGF LAVG Landkreise u. kreisfreie Städte Fachaufsicht Fachaufsicht, Sonderaufsicht 6.51 MASGF Gefahrgutbeförderungsgesetz; Ortsbewegliche Druckgeräte-VO/ § 11 Abs. 1 S. 1 LOG MASGF LAVG Fachaufsicht 6.52 MASGF SGB VII - 2. Kapitel Prävention MASGF Unfallkasse Brandenburg Fachaufsicht 6.53 MASGF Energieverbrauchsrelevante Produkte-Gesetz, Energiekennzeichnungs- Gesetz, § 11 Abs. 1 S. 1 LOG) MASGF LAVG Fachaufsicht 6.54 MASGF Sicherheitstechnische u. betriebsärztliche Betreuung, § 16 Arbeitssicherheitsgesetz , § 11 Abs. 1 S. 1 LOG MASGF LAVG Fachaufsicht 6.55 MASGF Berufliche Bildung/ Untersagung des Einstellens u. des Ausbildens bei fehlender Eignung nach § 33 Absatz 1 u. 2 des BBiG u. § 24 Absatz 1 u. 2 der Handwerksordnung (HwO) für die anerkannten Ausbildungsberufe im Bereich der beruflichen Erstausbildung u. beruflichen Weiterbildung (ohne Meisterinnen - u. Meisterqualifizierung im Handwerk oder der Industrie) für den Bereich des MASGF gemäß Berufsbildungszuständigkeits-VO im Land Brandenburg (BBiZV) vom 12. Mai 2010 (GVBl.II/10, [Nr. 26]) zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. Januar 2013 (GVBl.II/13, [Nr. 12]) MASGF LASV Fach- u. Rechtsaufsicht 6.56 MASGF Aufsicht über die sog. zugelassenen Kommunalen Träger (kommunale Jobcenter ), § 48 Absatz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für die kommunalen Eingliederungsleistungen nach §16a SGB II , den Bedarf für Unterkunft u. Heizung gemäß § 22 SGB II, Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 u. 2 SGB II sowie für die Leistungen des sog. Bildungs- u. Teilhabepaketes nach § 28 SGB II gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Land Brandenburg MASGF Landkreise/kreisfreie Städte Jobcenter Rechtsaufsicht Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4106 der Abgeordneten Steeven Bretz, Andreas Gliese u. Laura Lazarus Fraktion der CDU Landtagsdrucksache 6/10074 Seite 12 von 20 Nr. Geschäftsbereich Der Aufsicht unterliegende Aufgabe/ Aufgabenblock mit Rechtsgrundlage Aufsicht führende Behörde beaufsichtigte Stelle Art der Aufsicht Rechtsaufsicht bei allen Jobcentern im Land Brandenburg 6.57 MASGF Aufsicht über die Durchführung des Investitionsprogramms Pflege des Landes Brandenburg MASGF ILB Fachaufsicht 6.58 MASGF Fachaufsicht über die Wahrnehmung der durch das MASGF auf die ILB übertragenen Aufgaben (Rahmenvertrag/Geschäftsbesorgung zur Umsetzung des Arbeitsmarktpolitischen Programms) bzgl. der Einhaltung der für den Einsatz von ESF-Mitteln jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen , der inhaltlichen, finanziellen, rechtlichen und technischen Vorgaben des Operationellen Programms und dessen Verwaltung nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung. Darüber hinaus üben die für die jeweilige Förderung zuständigen Referate Fachaufsicht insoweit aus, als davon die fachinhaltliche Umsetzung der jeweiligen Förderung betroffen ist. MASGF ILB Fachaufsicht 7.1 MWE Förderprogramm GRW-G MWE Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) Fachaufsicht 7.2 MWE Förderprogramm GRW-I MWE ILB Fachaufsicht 7.3 MWE Durchführung der Förderprogramme BIG, ProFIT u. WTT MWE ILB (Referate 601 u. 605) Fachaufsicht 7.4 MWE Aufsicht über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände gem. § 64 Genossenschaftsgesetz MWE Genossenschaftliche Prüfungsverbände Staatsaufsicht 7.5 MWE Börsenaufsicht nach § 3 Börsengesetz MWE da keine Börsen in Brandenburg, keine Aktivität notwendig. Wirtschaftsaufsicht 7.6 MWE Richtlinie Meistergründungsprämie Brandenburg MWE ILB Fachaufsicht 7.7 MWE Richtlinie-Darlehensprogramme (Mikrokredit Brandenburg, Brandenburg Mezzanine I u. II) MWE ILB Fachaufsicht 7.8 MWE Richtlinie – Darlehens- u. Beteiligungsprogramme (Frühphasen- u. Wachstumsfonds -BFB I, BFB II u. BFB III) MWE ILB Fachaufsicht 7.9 MWE Richtlinie – Konsolidierungs- u. Standortsicherungsprogramm MWE ILB Fachaufsicht 7.10 MWE Abwicklung Altprogramme für Darlehen (LiSi, KONSI I u. II sowie Landesdarlehen ) MWE ILB Fachaufsicht 7.11 MWE Vorhaben der Strominfrastruktur MWE LBGR Fachaufsicht 7.12 MWE Bergwesen, Geologie, MWE LBGR Fachaufsicht 7.13 MWE 1.000-Speicher-Programm MWE ILB Fachaufsicht Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4106 der Abgeordneten Steeven Bretz, Andreas Gliese u. Laura Lazarus Fraktion der CDU Landtagsdrucksache 6/10074 Seite 13 von 20 Nr. Geschäftsbereich Der Aufsicht unterliegende Aufgabe/ Aufgabenblock mit Rechtsgrundlage Aufsicht führende Behörde beaufsichtigte Stelle Art der Aufsicht 7.14 MWE Umsetzung RENplus MWE ILB Fachaufsicht 7.15 MWE Kammeraufsicht (Handwerkskammern) MWE HWK Rechtsaufsicht 7.16 MWE IHK Kammeraufsicht (Industrie – und Handelskammern) MWE IHK Fachaufsicht/ Rechtsaufsicht 7.17 MWE Schwarzarbeitsbekämpfung MWE Ordnungsbehörden 7.18 MWE Gewerberecht MWE Kreisordnungsbehörden und örtliche Ordnungsbehörden Sonderaufsicht 7.19 MWE Anerkennung und Aufsicht über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften §§ 1a Abs. 1, 14 ff. ff. UBGG. MWE Unternehmensbeteiligungsgesellschaften Wirtschaftsaufsicht 8.1 MLUL Fördermittelverwaltung- u. Kontrollsystem EGFL, ELER u. EMFF MLUL (EU-Zahlstelle) LELF, LFB, ILB, Landwirtschaftsämter aller Landkreise Fach- u. Sonderaufsicht 8.2 MLUL Fördermittelmanagement im Bereich Wald u. Forstwirtschaft MLUL LFB, Bewilligungsbehörde Forst Fach-u. Rechtsaufsicht 8.3 MLUL Aufsicht über die Gewässerunterhaltungsverbände MLUL 25 Gewässerunterhaltungsverbände Rechtsaufsicht 8.4 MLUL Oberflächenwasser, § 11 Absatz 3 LOG MLUL Landesamt für Umwelt Fachaufsicht 8.5 MLUL Siedlungswasserwirtschaft, § 11 Absatz 3 LOG MLUL Landesamt für Umwelt Fachaufsicht 8.6 MLUL Ländliche Entwicklung MLUL Landesamt für Ländliche Entwicklung , Landwirtschaft u. Flurbereinigung (LELF), Bewilligungsbehörde Fachaufsicht 8.7 MLUL Flurbereinigung MLUL MLUL, LELF LELF, obere Flurbereinigungsbehörde Teilnehmergemeinschaften nach § 16 FlurbG, Verband der Teilnehmergemeinschaften Fachaufsicht Rechtsaufsicht, Fachaufsicht 8.8 MLUL Agrarumweltmaßnahmen, ökologischer Landbau MLUL Bewilligungsbehörden in den Landkreisen , Zentraler technischer Prüfdienst im LELF, Ref. 15 im LELF (technische Umsetzung) Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (Landkreise ), Fachaufsicht 8.9 MLUL Direktzahlungen MLUL Bewilligungsbehörden in den Landkreisen , Zentraler technischer Prüfdienst im LELF, Ref. 15 im LELF (technische Umsetzung) Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (Landkreise ), Fachaufsicht 8.10 MLUL Agrarbildung u. –forschung, Agrarmarkt MLUL LELF (Ref. 44 sowie zuständige Fachaufsicht Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4106 der Abgeordneten Steeven Bretz, Andreas Gliese u. Laura Lazarus Fraktion der CDU Landtagsdrucksache 6/10074 Seite 14 von 20 Nr. Geschäftsbereich Der Aufsicht unterliegende Aufgabe/ Aufgabenblock mit Rechtsgrundlage Aufsicht führende Behörde beaufsichtigte Stelle Art der Aufsicht Stelle für berufliche Bildung) 8.11 MLUL Tierzucht MLUL LELF (Ref. 44) Fachaufsicht 8.12 MLUL Fischereiwesen MLUL LELF (Ref. 44, Untere Fischereibehörden ) Fachaufsicht 8.13 MLUL Wald u. Forstwirtschaft MLUL Landesbetrieb Forst Brandenburg, untere Forstbehörde Fachaufsicht, Rechtsaufsicht 8.14 MLUL Jagd MLUL untere Jagdbehörden der Landkreise u. kreisfreien Städte Sonderaufsicht 8.15 MLUL Acker- u. Pflanzenbau, Gartenbau MLUL LELF (Abt.4, Ref. 42, 43) Fachaufsicht 8.16 MLUL Kleingartenwesen MLUL Landkreise Sonderaufsicht 8.17 MLUL Pflanzenschutz MLUL LELF (Abt.3 Pflanzenschutzdienst) Fachaufsicht 8.18 MLUL Düngerecht MLUL LELF (Ref. 42), Landkreise Fach-u. Sonderaufsicht 8.19 MLUL fachbehördliche Aufgaben, Arten- u. Biotopschutz, Beobachtung von NuL, §§ 1, 2, 7 NatSchZustV, § 11 Abs. 3 LOG MLUL Landesamt für Umwelt (LfU) Fachaufsicht 8.20 MLUL Biosphärenreservate, Naturparke, § 32 BbgNatSchAG, § 11 Abs. 3 LOG MLUL LfU Fachaufsicht 8.21 MLUL Naturschutz in Planungs- u. Zulassungsverfahren, Natura 2000, Umweltbildung /BNE, §§ 1 Abs. 3, 5 NatSchZustV, § 11 Abs. 3 LOG MLUL LfU Fachaufsicht 8.22 Stiftung Naturschutzfonds, § 33 BbgNatSchAG MLUL Stiftung Naturschutzfonds Rechtsaufsicht 8.23 MLUL Abfallwirtschaft, u. a. Überwachung gefährlicher Abfälle, Genehmigung/Überwachung von Deponien, 17 öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Umgang mit Abfällen aus Industrie, Gewerbe, privaten Haushaltungen u. unter Produktverantwortung ; § 4 Abs. 5 Errichtungsgesetz für Landesamt für Umwelt ( LfU) §§ 14 , 42, 43 Bgb. Abfall- u. Bodenschutzgesetz MLUL LfU Untere Abfallbehörden (LKreise u. Städte) Sonderabfallgesellschaft Berlin- Brandenburg Fach- u. Rechtsaufsicht Sonderaufsicht Fachaufsicht 8.24 MLUL Anlagenbezogener Immissionsschutz, Störfallvorsorge (Genehmigungsverfahren nach BImSchG, immissionsschutzrechtliche Überwachung nach BImSchG genehmigungsbedürftiger u. nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen) u. a. Gesetz zur Errichtung des LfU, Gesetz zur Errichtung des LBGR, Im- SchZV) MLUL LfU Landkreise u. kreisfreie Städte (u. a. 1. BImSchV, LImSchG) Fachaufsicht Sonderaufsicht (1. BImSchV) 8.25 MLUL Luftreinhaltung, Lärmminderung, Gesetz zur Errichtung des LfU MLUL LfU Fachaufsicht Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4106 der Abgeordneten Steeven Bretz, Andreas Gliese u. Laura Lazarus Fraktion der CDU Landtagsdrucksache 6/10074 Seite 15 von 20 Nr. Geschäftsbereich Der Aufsicht unterliegende Aufgabe/ Aufgabenblock mit Rechtsgrundlage Aufsicht führende Behörde beaufsichtigte Stelle Art der Aufsicht MIL4 9.1 MIL Aufsicht in den Bereichen Organisation, Personal, Haushalt u. Recht über die nachgeordneten Stellen § 11 LOG MIL Landesbetrieb Straßenwesen (LS); Landesamt für Bauen u. Verkehr (LBV) Dienst- u. Fachaufsicht 9.2 MIL Durchführung des Hilfsprogramms „Hochwasser 2013“, Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe“ (AufbhG) MIL ILB Fachaufsicht 9.3 MIL Ingenieurwesen Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG) MIL Brandenburgische Ingenieurkammer Rechtsaufsicht 9.4 MIL Architektenwesen, Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG) MIL Brandenburgische Architektenkammer Rechtsaufsicht 9.5 MIL Gewährung von Wohngeld, Wohngeldgesetz (WoGG) MIL kommunale Wohngeldstellen Fachaufsicht 9.6 MIL Verwaltung des Landeswohnungsbauvermögens MIL ILB als Treuhänderin Fachaufsicht 9.7 MIL Umsetzung der EU-Förderung entsprechend EFRE-OP, Rahmenvertrag zwischen MWE u. ILB; Programmvertrag für die Durchführung der NESUR zwischen MIL u. ILB MIL ILB Fachaufsicht 9.8 MIL Umsetzung der Städtebauförderung, § 11 LOG MIL LBV Fachaufsicht 9.9 MIL Wahrnehmung der Aufgaben der sozialen Wohnraumförderung Wohnungswesenzuständigkeitsverordnung (WoWeZV) MIL Landkreise u. kreisfreie Städte Sonderaufsicht 9.10 MIL Wahrnehmung der Aufgaben der sozialen Wohnraumförderung Wohnungswesenzuständigkeitsverordnung (WoWeZV) MIL ILB Fachaufsicht 9.11 MIL Wahrnehmung der Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach dem Baugesetzbuch (BauGB), Baugesetzbuchzuständigkeitsverordnung (BauG- BZV) MIL Landkreise u. kreisfreie Städte Sonderaufsicht 9.12 MIL Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO); oberste Bauaufsicht MIL Landkreise, kreisfreie Städte, Große kreisangehörige Städte; amtsfreie Gemeinden, Ämter u. Verbandsgemeinden Sonderaufsicht 9.13 MIL Aufgaben des Bautechnischen Prüfamtes, Bauzuständigkeitsverordnung, § 11 LOG MIL LBV Fachaufsicht 9.14 MIL Marktüberwachung über Bauprodukte Brandenburgischen Marktüberwachungsdurchführungsgesetz für Bauprodukte MIL LBV Fachaufsicht 4 Aufgrund der engen Terminvorgabe und der Komplexität der im Geschäftsbereich des MIL wahrgenommenen Aufsichtstatbestände kann die Vollständigkeit der Aufstellung nicht abschließend bestätigt werden. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4106 der Abgeordneten Steeven Bretz, Andreas Gliese u. Laura Lazarus Fraktion der CDU Landtagsdrucksache 6/10074 Seite 16 von 20 Nr. Geschäftsbereich Der Aufsicht unterliegende Aufgabe/ Aufgabenblock mit Rechtsgrundlage Aufsicht führende Behörde beaufsichtigte Stelle Art der Aufsicht (BbgMÜDBauPG); § 11 LOG 9.15 MIL Aufstellung von Regionalplänen, Landesplanungsvertrag; Regionalplanungsgesetz RegBkPlG Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin- Brandenburg (GL) Regionale Planungsgemeinschaften Rechtsaufsicht 9.16 MIL Straßenverkehrs- u. Ordnungswidrigkeitenrecht, Straßenverkehrsrechts- u. Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-VO (StGÜZV) MIL Untere Straßenverkehrsbehörden Sonderaufsicht 9.17 MIL Straßenverkehrs- u. Ordnungswidrigkeitenrecht, Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) MIL Standarderprobungskommunen Sonderaufsicht 9.18 MIL Technisches Kraftfahrwesen, Fahrzeugzulassung, Fahrerlaubniswesen, Fahrschul -, Fahrlehrerwesen, Güterkraftverkehrsrecht, Straßenverkehrsrechts- u. Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-VO (StGÜZV) MIL Landkreise u. kreisfreie Städte Sonderaufsicht 9.19 MIL Straßenverkehrs- u. Ordnungswidrigkeitenrecht, Güterkraftverkehrsrecht, (GST), § 11 LOG MIL Landesbetrieb Straßenwesen (LS) Fachaufsicht 9.20 MIL Technisches Kraftfahrwesen, Fahrzeugzulassung, Fahrerlaubniswesen, Fahrschul -, Fahrlehrerwesen, Güterkraftverkehrsrecht, Gefahrgutbeförderungsrecht § 11 LOG MIL LBV Fachaufsicht 9.21 MIL Technisches Kraftfahrwesen, Fahrzeugzulassung, Fahrerlaubniswesen Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG) MIL Technische Prüfstelle Aufsicht über Beliehene 9.22 MIL Technisches Kraftfahrwesen, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) MIL Überwachungsorganisationen Aufsicht über Beliehene 9.23 MIL Fahrerlaubniswesen, Straßenverkehrsrechts- u. Güterkraftverkehrs- Zuständigkeits-VO (StGÜZV) MIL Augenoptikerinnung Rechtsaufsicht 9.24 MIL Gefahrgutbeförderungsrecht, Brandenburgische Gefahrgutzuständigkeitsverordnung (BbgGGZV) MIL Kreisordnungsbehörden Fachaufsicht 9.25 MIL Leitung der Landesunfallkommission gem. Gemeinsamen Runderlass MIL u. MIK MIL Autobahnunfallkommission Fachaufsicht 9.26 MIL Leitung der Landesunfallkommission gem. Gemeinsamen Runderlass MIL u. MIK MIL Örtliche Verkehrsunfallkommissionen Fachaufsicht 9.27 MIL Aufgaben der Bewilligungsbehörde für Zuwendungen im Bereich Verkehr, § 11 LOG MIL LS Fachaufsicht 9.28 MIL Aufgaben der Bewilligungsbehörde für Zuwendungen im Bereich Verkehr, § 11 LOG MIL LBV Fachaufsicht 9.29 MIL Aufgaben der Bewilligungsbehörde für Zuwendungen im Bereich Verkehr, § 11 LOG MIL ILB Fachaufsicht Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4106 der Abgeordneten Steeven Bretz, Andreas Gliese u. Laura Lazarus Fraktion der CDU Landtagsdrucksache 6/10074 Seite 17 von 20 Nr. Geschäftsbereich Der Aufsicht unterliegende Aufgabe/ Aufgabenblock mit Rechtsgrundlage Aufsicht führende Behörde beaufsichtigte Stelle Art der Aufsicht 9.30 MIL Binnenschiffahrt, § 11 LOG MIL LBV Fachaufsicht 9.31 MIL Binnenschiffahrt Landesschifffahrtsverordnung (LSchiffV) u. Landeshafenverordnung (LHafenV) MIL Landkreise u. kreisfreie Städte Sonderaufsicht 9.32 MIL Eisenbahnaufsicht, Technische Aufsicht Straßenbahnen Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG); Personenbeförderungsgesetz (PBefG) MIL Landeseisenbahnaufsicht (LEA) Fachaufsicht 9.33 MIL Eisenbahnaufsicht, Technische Aufsicht Straßenbahn, § 11 LOG MIL LBV Fachaufsicht 9.34 MIL Genehmigungen Linien- u. Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen; Tarifen im ÖPNV , § 11 LOG MIL Landesamt für Bauen u. Verkehr Fachaufsicht 9.35 MIL Genehmigung im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen, Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Erteilung von Ausnahmegenehmigungen VO über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) MIL kommunale Genehmigungsbehörden Sonderaufsicht 9.36 MIL Luftfahrt, Luftsicherheit, § 11 LOG MIL LBV, Gemeinsame Obere Luftfahrbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) Fachaufsicht 9.37 MIL Aufgaben Straßenbaulast Bundesfern- u. Landesstraßen, § 11 LOG MIL LS Fachaufsicht 9.38 MIL Genehmigung nichtbundeseigener Eisenbahnen, Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) LBV nichtbundeseigene Eisenbahnen Genehmigungs-u. Aufsichtsbehörde 9.39 MIL Genehmigungen Linien- u. Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen Personenbeförderungsgesetz (PBefG) LBV Unternehmen mit Straßenbahnen, Oberleitungsbussen, Kraftfahrzeugen im Linien- u. Gelegenheitsverkehr Genehmigungs-u. Aufsichtsbehörde 9.40 MIL Prüfung Bautechnischer Nachweise durch Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure , Brandenburgischen Bautechnische Prüfungsverordnung (BbgBauPrüfV) LBV anerkannter Prüfingenieurinnen u. Prüfingenieure für Standsicherheit u. Brandschutz Fachaufsicht 9.41 MIL Fahrerlaubnis und Fahrlehrerangelegenheiten Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung – (StGÜZV) LBV Ausbildungsstätten sonstige Aufsicht 9.42 MIL Erhebung von Gebühren nach der Brandenburgischen Baugebührenordnung (BbgBauGebO) VO über die Anerkennung von Prüfingenieuren u. über die bautechnischen Prüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung (BbgBauPrüfV) LBV Bewertungs- u. Verrechnungsstelle der Prüfingenieure für Standsicherheit u. Brandschutz Berlin- Brandenburg e.V. Fachaufsicht 9.43 MIL Genehmigung Fliegender Bauten VO über die Anerkennung von Prüfingenieuren u. über die bautechnischen Prüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgische Bautechnische Prüfungs- LBV TÜV Rheinland Industrie Service GmbH, Berlin Rechts- u. Fachaufsicht Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4106 der Abgeordneten Steeven Bretz, Andreas Gliese u. Laura Lazarus Fraktion der CDU Landtagsdrucksache 6/10074 Seite 18 von 20 Nr. Geschäftsbereich Der Aufsicht unterliegende Aufgabe/ Aufgabenblock mit Rechtsgrundlage Aufsicht führende Behörde beaufsichtigte Stelle Art der Aufsicht ver-ordnung (BbgBauPrüfV) 9.44 MIL/ SenUVK Berlin Luftaufsicht, Luftverkehrsgesetz (LuftVG); Luftverkehrs-Zulassungs- Ordnung(LuftVZO) LuBB Alle am Luftverkehr Beteiligten u. Verursacher flugbetrieblicher Störungen Gesetzesvollzug / Gefahrenabwehr 9.45 MIL / SenUVK Berlin Luftsicherheit, VO (EG) Nr. 300/2008, Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) LBV, LuBB Flugplatzbetreiber, Sicherheitsunternehmen , Luftsicherheitspersonal Bewerber u. Inhaber von Flughafen - u. Flugzeugbesatzungsausweisen , Piloten u. Flugschülern Gesetzesvollzug / Gefahrenabwehr 9.46 MIL Aufsicht über die Landesstraßen, die nicht in der Baulast des Landes stehen; Aufsicht für die Kreisstraßen u. für die Gemeindestraßen kreisfreier Städte Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) LS Kreisfreie Städte, Gemeinden, Landkreise Rechtsaufsicht 9.47 MIL Genehmigung von Großraum- u. Schwerlasttransporten Straßenverkehrsrechts- u. Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-VO - (StGÜZV) LS Transporteure Genehmigungs- u. Aufsichtsbehörde 9.48 MIL Planfeststellung Fern- u. Landesstraßen, § 11 LOG MIL LBV Fachaufsicht 9.49 MIL Durchführung der Wohnungsbauförderprogramm MIL ILB Fachaufsicht 9.50 MIL Bauaufsichtliche Anerkennung von Prüfsachverständigen Brandenburgische Prüfsachverständigenverordnung (BbgPrüfSV) MIL Brandenburgische Ingenieurkammer Fachaufsicht 10.1 MdF Liegenschafts- u. Gebäudemanagement; Landesbaumanagement (außer Landes- u. Bundesfernstraßenbaumaßnahmen u. wasserwirtschaftliche Baumaßnahmen ), Ziff. 2 Buchst. a – h, Errichtung des Brandenburgischen Landesbetriebs für Liegenschaften u. Bauen, MdF-Erlass, Az.: 4-O 1006, vom 22.12.2005, ABl., S. 1129) Ausbildung u. Prüfung des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes des Landes (Fachrichtungen Hochbau, Maschinenbau u. Elektrotechnik), Ziff. 2 Buchst. k, Errichtung des Brandenburgischen Landesbetriebs für Liegenschaften u. Bauen, MdF-Erlass, Az.: 4-O 1006, vom 22.12.2005, ABl., S. 1129) Verwaltung u. Einsatzleitung des Fahrzeugpools sowie der damit zusammenhängenden Dienstkraftfahrzeugangelegenheiten, Ziff. 2 Buchst. i, Errichtung des Brandenburgischen Landesbetriebs für Liegenschaften u. Bauen, MdF-Erlass, Az.: 4-O 1006, vom 22.12.2005, ABl., S. 1129) MdF Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften u. Bauen (BLB) Fachaufsicht 10.2 MdF Die Fachaufsicht ergibt sich aus § 11 Abs. 3 LOG i. V. m. Geschäftsverteilung des MdF. Sie wird in der LHO bzw. den VV zur LHO an folgenden Stellen näher bestimmt: MdF Landeshauptkasse Fachaufsicht Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4106 der Abgeordneten Steeven Bretz, Andreas Gliese u. Laura Lazarus Fraktion der CDU Landtagsdrucksache 6/10074 Seite 19 von 20 Nr. Geschäftsbereich Der Aufsicht unterliegende Aufgabe/ Aufgabenblock mit Rechtsgrundlage Aufsicht führende Behörde beaufsichtigte Stelle Art der Aufsicht Tz. 2.5 der Anlage 32 zu VV zu den §§ 70 bis 72 u. 75 bis 80 LHO: Organisation der LHK Tz. 6.1.7 der Anlage 32 zu VV zu den §§ 70 bis 72 u. 75 bis 80 LHO: ergänzende Regelungen zu den Regelungen der LHO einschließlich VV- LHO treffen § 72 Abs. 6 LHO: Ausnahmen von den Regelungen der LHO treffen § 73 LHO: Auslegung von Rechtsvorschriften § 76 LHO: Regelungen zum Jahresabschluss § 77 LHO: Sicherstellung der Kassensicherheit § 78 LHO: Durchführung von Kassenprüfungen u. Ausnahmen von der Kassenprüfung § 79 Abs. 1 Nr. 1 LHO: Regelungen über Einrichtung, Zuständigkeitsbereich u. Verwaltungsverfahren 10.3 MdF Ausbildung u. Prüfung des mittleren u. gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung , Fortbildung Dienst- u. Fachaufsicht gem. § 11 Abs. 1 LOG i. V. m. Geschäftsverteilung des MdF MdF Fachhochschule für Finanzen des Landes Brandenburg, Landesfinanzschule des Landes Brandenburg u. das Fortbildungszentrum der Finanzen im Aus- u. Fortbildungszentrum Königs Wusterhausen Zentrale Verwaltung, Lehrbereich , Fachverwaltung Dienst- u. Fachaufsicht 10.4 MdF Bearbeitung u. Zahlbarmachung aller Besoldungs-, Vergütungs- u. Versorgungsfälle sowie alle Kindergeld- u. Beihilfeanträge der Beschäftigten, für die das Land zuständig ist (Nr. 3 des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen - 45.3 - O 1750 - 175 - vom 13. Mai 2004) MdF Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB) Fachaufsicht 10.5 MdF Verwaltung (Festsetzung u. Erhebung) von Steuern in den Finanzämtern § 11 Landesorganisationsgesetz u. Finanzverfassungsgesetz MdF Finanzämter des Landes Brandenburg Fach-u. Rechtsaufsicht 10.6 MdF Staatsausicht über die Steuerberaterkammer Brandenburg gem. § 88 Absatz1 u. 3 StBerG MdF Steuerberaterkammer Brandenburg Rechtsaufsicht 10.7 MdF Aufsicht über die im Land Brandenburg tätigen Lohnsteuerhilfevereine gem. §§ 21ff. StBerG Technisches Finanzamt alle Lohnsteuerhilfevereine mit Sitz im Land BB sowie alle im Land Brandenburg tätigen Beratungsstellen Rechtsaufsicht 10.8 MdF Sparkassenaufsicht gemäß MdF Alle Sparkassen im Land BB Rechtsaufsicht Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4106 der Abgeordneten Steeven Bretz, Andreas Gliese u. Laura Lazarus Fraktion der CDU Landtagsdrucksache 6/10074 Seite 20 von 20 Nr. Geschäftsbereich Der Aufsicht unterliegende Aufgabe/ Aufgabenblock mit Rechtsgrundlage Aufsicht führende Behörde beaufsichtigte Stelle Art der Aufsicht §§ 30, 31 BbgSpkG 10.9 MdF Staatsaufsicht über die ILB gemäß § 16 ILB-Gesetz MdF ILB Rechtsaufsicht 10.10 MdF Versicherungsaufsicht über das Steuerberaterversorgungswerk Brandenburg gemäß § 22 Absatz 2 BbgStBVG MdF Steuerberaterversorgungswerk Brandenburg Sonderaufsicht 10.11 MdF Versicherungsaufsicht über die Ärzteversorgung Land Brandenburg gemäß § 29 Absatz 5 HeilBerG MdF Ärzteversorgung Land Brandenburg Sonderaufsicht 10.12 MdF Versicherungsaufsicht über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg gemäß § 19 Absatz 1 BbgRAVG MdF Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Brandenburg Sonderaufsicht 10.13 MdF Versicherungsaufsicht über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags NRW und des Landtags Brandenburg im Benehmen mit der MdF NRW gemäß § 2 Absatz 1 BbgVLTG MdF Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags NRW und des Landtags Brandenburg Sonderaufsicht