Datum des Eingangs: 02.04.2015 / Ausgegeben: 08.04.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1052 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 327 des Abgeordneten Dr. Andreas Bernig Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/711 Umsetzung Mindestlohn in Brandenburg I Wortlaut der Kleinen Anfrage 327 vom 25.02.2015: Umsetzung Mindestlohngesetz in Brandenburg I Seit 1. Januar 2015 erhalten alle Beschäftigten grundsätzlich mindestens 8,50 Euro brutto pro Stunde. Durch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes werden die bislang geltenden Regelungen (Branchen- und vergabespezifische Mindestlöhne) ergänzt. Jetzt geht es darum, die Umsetzung des Mindestlohngesetzes zu kontrollie- ren. Für die Mindestlohn-Kontrollen ist der Zoll zuständig. Der DGB hat eine Hotline zur Mindestlohnberatung eingerichtet. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Mitarbeiter in Brandenburg stehen seit 1. Januar 2015 für Prüfung, Ermittlung und Ahndung zur Verfügung? 2. Was kontrollieren die zuständigen Mitarbeiter? 3. Wie viele Betriebe werden im Monat kontrolliert? 4. Wurden Verstöße festgestellt? Wenn ja, wie viele Verstöße wurden festge- stellt? 5. Gibt es branchenspezifische Schwerpunkte? 6. Was passiert mit Verstößen gegen das Mindestlohngesetz, die über die DGB- Hotline bekannt werden. Werden diese nach Brandenburg weitergeleitet? 7. Wohin können sich Betroffene in Brandenburg wenden, wenn ihr Arbeitgeber gegen das Mindestlohngesetz verstößt? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Ge- sundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Mitarbeiter in Brandenburg stehen seit 1. Januar 2015 für Prü- fung, Ermittlung und Ahndung zur Verfügung? zu Frage 1: Die Kontrolle des gesetzlichen Mindestlohns obliegt den Bundesbehörden der Zoll- verwaltung, konkret der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Kontrollbefugnisse des Landes Brandenburg bestehen nicht. Nach Auskunft der FKS stehen gegenwärtig in Brandenburg beim Hauptzollamt Potsdam 109 Arbeitskräfte und beim Hauptzollamt Frankfurt (Oder) 145 Arbeitskräfte für Prüfung, Ermittlung und Ahndung zur Verfügung. Ab dem Jahr 2015 stellt die Zollverwaltung sukzessive zusätzlich 1.600 Nachwuchskräfte ein. Frage 2: Was kontrollieren die zuständigen Mitarbeiter? zu Frage 2: Nach Auskunft der FKS prüfen die Behörden der Zollverwaltung gemäß den Vorga- ben des § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Die Behörden der Zollverwaltung prüfen u.a. auch, ob die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Min- destlohngesetzes (MiLoG), des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und des § 10 Abs. 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) eingehalten werden oder wurden (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 SchwarzArbG). Zu den Arbeitsbedingungen gehört vor al- lem, aber nicht nur die Einhaltung der festgelegten Löhne, wie des gesetzlichen Min- destlohns nach dem MiLoG, der branchenspezifischen Mindestlöhne nach dem A- EntG sowie der Lohnuntergrenze nach dem AÜG. Die konkreten Kontroll- und Durchsetzungskompetenzen ergeben sich im Einzelnen aus den genannten Gesetzen. Dazu gehört z.B. das Betreten von Geschäftsräumen und Grundstücken, die Überprüfung von Personalien einschließlich der Vorlage von Ausweispapieren, die Befragung der Beschäftigten sowie die Einsicht in die Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet wer- den können. Frage 3: Wie viele Betriebe werden im Monat kontrolliert? zu Frage 3: Nach Auskunft der FKS sieht die Statistik der FKS keine betriebsbezogene Auswer- tung vor, sondern stellt auf die von den FKS-Standorten durchgeführten Prüfungen ab; eine Beantwortung der Fragestellung sei daher nicht möglich. Frage 4: Wurden Verstöße festgestellt? Wenn ja, wie viele Verstöße wurden festge- stellt? zu Frage 4: Nach Auskunft der FKS handelt diese in der Einführungsphase des Mindestlohns nach dem Grundsatz „Aufklärung geht vor Ahndung“. Die Zollverwaltung berücksich- tigt damit, dass in der Einführungsphase des Mindestlohns die neuen Mindestlohnre- gelungen nicht vollständig bekannt sind, Unsicherheiten bei der Auslegung der neu- en gesetzlichen Vorgaben bestehen, wenig Erfahrung bei den Betroffenen im Um- gang mit den neuen Vorschriften vorhanden ist und ggf. im Hinblick auf die neue Rechtslage betriebliche Umstellungsprozesse erforderlich bzw. noch nicht vollständig umgesetzt sind. Aufgrund der Fälligkeitsregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG (späteste Fälligkeit des Mindestlohns erst Ende des Folgemonats) können zudem etwaige Mindestlohnver- stöße frühestens seit März 2015 geahndet werden. Eine Auswertung statistischer Daten wäre vor diesem Hintergrund derzeit nicht aussagekräftig. Frage 5: Gibt es branchenspezifische Schwerpunkte? zu Frage 5: Nach Auskunft der FKS sind keine branchenspezifischen Schwerpunkte zu verzeich- nen. Frage 6: Was passiert mit Verstößen gegen das Mindestlohngesetz, die über die DGB-Hotline bekannt werden. Werden diese nach Brandenburg weitergeleitet? zu Frage 6: Zum Umgang des DGB mit bekanntgewordenen Verstößen gegen das Mindestlohn- gesetz können weder die FKS noch die Landeregierung Brandenburg Aussagen tref- fen. Soweit der Landesregierung bekannt ist, werden betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DGB-Hotline auf die für Kontrolle und Verstöße zuständige FKS hingewiesen. Frage 7: Wohin können sich Betroffene in Brandenburg wenden, wenn ihr Arbeitge- ber gegen das Mindestlohngesetz verstößt? zu Frage 7: Betroffene können sich grundsätzlich an das zuständige Hauptzollamt wenden. Je nach Sitz der Betriebsstätte des Arbeitgebers sind für das Bundesland Brandenburg die Hauptzollämter Potsdam (Tel.:0331/23080) und Frankfurt/Oder (Tel.: 0355/3573- 0) zuständig.