Landtag Brandenburg Drucksache 6/10531 6. Wahlperiode Eingegangen: 31.01.2019 / Ausgegeben: 05.02.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4120 des Abgeordneten Christoph Schulze (fraktionslos) Drucksache 6/10183 Elternbeiträge in der Tagespflege Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Eltern haben im Land Brandenburg die Möglichkeit ihre Kinder in der Kindertagespflege betreuen zu lassen. Verantwortlich hierfür ist im Land Brandenburg der Landkreis, in dem die Eltern leben. Die Beiträge, welche die Eltern für die Tagespflege zahlen, richten sich nach der Satzung des jeweiligen Landkreises zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagespflegestelle nach dem Kita-Gesetz (Kindertagespflegebeitragssatzung), wenn nicht nach §12 Abs. 1 S. 2 KitaG die Ämter, Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden des Kreises die Kindestagespflege für den Landkreis durchführt. Frage 1: In welchen Landkreisen ist der Landkreis als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig für die Kindertagespflege und in welchen Landkreisen wurde diese Aufgabe und deren Finanzierung an Ämter, Städte und Gemeinden des Kreises übertragen ? Zu Frage 1: Nach Kenntnis des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport haben die Landkreise Dahme-Spreewald, Oberhavel, Oberspreewald-Lausitz, Potsdam-Mittelmark, Spree-Neiße und Teltow-Fläming öffentlich-rechtliche Verträge mit ihren kreisangehörigen Ämtern, Gemeinden und Verbandsgemeinden geschlossen. Diese übernehmen für den jeweiligen Landkreis bestimmte Aufgaben, wie z. B. die Vermittlung von Tagespflegepersonen i.S.d. § 18 Absatz 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) oder den Abschluss von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Absatz 3 KitaG und die Finanzierung der Kindertagespflege gem. § 23 Absatz 2 SGB VIII i.V.m. § 18 Absatz 1 KitaG. Die Festsetzung und Erhebung von Elternbeiträgen nach § 18 Absatz 2 KitaG wurde im Landkreis Spree-Neiße nicht übertragen. Die übrigen Landkreise haben die Aufgabe Kindertagespflege nicht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag den kreisangehörigen Ämtern, Gemeinden und Verbandsgemeinden übertragen. Frage 2: Wenn der Landkreis Träger der Kindertagespflege ist, können die Elternbeiträge in der Kindertagespflege höher sein, als die Elternbeiträge für die Kindertagesbetreuung in Kindertagesstätten innerhalb des Landkreises? Wenn ja, aus welchen Gründen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/10531 - 2 - Zu Frage 2: Unabhängig davon, ob der Landkreis selbst die Aufgabe Kindertagespflege wahrnimmt oder ob eine kreisangehörige Gemeinde die Aufgabe für den Landkreis durchführt , lässt sich festhalten, dass in der Regel die Elternbeiträge für eine Betreuung in Kindertagespflege nicht höher sein dürften, als für eine vergleichbare Betreuung in einer Kindertagesstätte . Elternbeiträge sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Beiträge der Personensorgeberechtigten zu den Betriebskosten der Einrichtung. Die Vorschrift gilt nach § 18 Absatz 2 KitaG ebenfalls für die Kindertagespflege. Das bedeutet für die Kindertagespflege, dass der Kostenbeitrag nicht die laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson übersteigen darf. Da die Betriebskosten einer Einrichtung i.d.R. höher sind, ist zu erwarten, dass auch der Elternbeitrag für eine Betreuung in einer Kindertagesstätte höher sein kann. Im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit beider Betreuungsarten für die Erfüllung des Betreuungsbedarfs ist es auch vertretbar, wenn die Eltern unabhängig von der Betreuungsart denselben Kostenbeitrag zahlen müssen. Sollte der Elternbeitrag eines Landkreises für die Betreuung in Kindertagespflege über dem Elternbeitrag für die Betreuung in einer bestimmten Kindertagesstätte liegen, müsste im konkreten Einzelfall die Ursache geprüft werden. Frage 3: Wie werden Kosten der Mittagsverpflegung für die Elternbeiträge in der Kindertagespflege berechnet? Zu Frage 3: Die Kosten für die Mittagsverpflegung werden grundsätzlich durch das Essengeld gem. § 17 Absatz 1 Satz 1 KitaG abgedeckt. Danach haben die Personensorgeberechtigten einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten. Diese Vorschrift gilt ebenfalls nach § 18 Absatz 2 KitaG für die Kindertagespflege. Der Durchschnitt berechnet sich nach den ersparten Eigenaufwendungen aller Personensorgeberechtigten der Kinder, die in Kindertagespflege betreut werden. Dabei bleiben besonders aufwendige, teure Verpflegungsstile ebenso unberücksichtigt wie besonders einfache und preiswerte. Aufgrund des Aufwands und der Beachtung der Privatsphäre der Eltern kann der Betrag nicht objektiv ermittelt werden. Es geht vielmehr um eine Abschätzung, bei der dem Satzungsgeber ein gewisser Gestaltungsspielraum zugestanden wird. Berechnungskriterien können Rohmaterialien, Grundstoffe, Energie und in entsprechendem Umfang Be- und Entsorgungskosten sein (siehe dazu Kindertagesstätten OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.09.2016 - Az 6 B 87.15). Darüber hinaus können auch Abschreibungen für Geräte und Geschirr einfließen . Soweit die Herstellungskosten für das Mittagessen über dem zu zahlenden Essengeld liegen, ist eine Beteiligung der Eltern über den Elternbeitrag zulässig. Frage 4: Gab es vor der Änderung des Kitagesetzes im Land Brandenburg zum 1.8.2018 Landkreise ohne eine Kindertagespflegebeitragssatzung oder Richtlinien? Wenn ja, welche Landkreise waren das und was bedeutet das in rechtlicher Hinsicht und für die Zahlungsverpflichtung für die Eltern? Frage 5: Gibt es nach der Änderung des Kitagesetzes im Land Brandenburg zum 1.8.2018 Landkreise ohne eine Kindertagespflegebeitragssatzung oder Richtlinien? Wenn ja, welche Landkreise sind das und was bedeutet das in rechtlicher Hinsicht und für die Zahlungsverpflichtung für die Eltern? Landtag Brandenburg Drucksache 6/10531 - 3 - Frage 6: Wie hoch sind der niedrigste und höchste Elternbeitrag für die Kindertagespflege im Land Brandenburg bspw. für ein Kind bei einem Nettoeinkommen der Eltern von 24.000 € und einer Betreuungszeit von über 6 Stunden? Zu den Fragen 4, 5 und 6: Die Landkreise sind gegenüber der obersten Landesjugendbehörde nicht verpflichtet, Beitragssatzungen bzw. Elternbeitragsregelungen anzuzeigen. Es liegen dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport daher keine Erkenntnisse vor. Frage 7: Hält die Landesregierung unterschiedlich hohe Elternbeiträge für die Kindertagespflege für gerecht? Zu Frage 7: Regional unterschiedliche Elternbeiträge können aufgrund der Abhängigkeit von den Betriebskosten im Einzelfall gerechtfertigt sein. Es ist im Einzelfall zu prüfen, welche regional unterschiedlichen Kosten durch das Angebot Kindertagespflege verursacht werden, um zu beurteilen, ob unterschiedliche Kostenbeiträge, die auf die Eltern entfallen, gerechtfertigt sind. Eine landeseinheitliche Festsetzung des Kostenbeitrages würde sonst zu einer Benachteiligung von Kommunen führen, die aufgrund ihrer Standortfaktoren höhere Kosten für das Angebot Kindertagespflege aufbringen müssen als andere. Frage 8: Gab es vor der Änderung des Kitagesetzes im Land Brandenburg zum 1.8.2018 Landkreise ohne Finanzierungsverantwortung der Kindertagespflege (nur Weiterleitung der sog. Kinderpauschale)? Wenn ja, welche Landkreise sind das und was bedeutet das in rechtlicher Hinsicht und für die Zahlungsverpflichtung für die Eltern? Zu Frage 8: Die bei der Beantwortung der Frage 1 genannten Landkreise hatten bereits vor dem 01.08.2018 die Aufgabe Kindertagespflege durch öffentlich-rechtlichen Vertrag an die kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden abzugeben. Hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung der Personensorgeberechtigten ergibt sich daraus nur die Besonderheit, dass die jeweilige Gemeinde den Kostenbeitrag nach § 18 Absatz 2 KitaG festsetzen und erheben darf. Frage 9: In welchem Paragraphen vom KitaG bzw. KitaBKNV wird seit 2004 bis 31.07.2018 die Übertragung der Finanzierungsverantwortung bei Kindertagespflege auf Gemeinden, Ämter und Städte deutlich und zulässig gemacht? Zu Frage 9: Nachdem das Landesverfassungsgericht mit Urteil vom 20.03.2003 - VfGBbg 54/01 - die mit den Novellen des Jahres 2000 erfolgten Zuständigkeitsübertragungen auf die Gemeinden für unvereinbar mit dem Bundesrecht erklärt hatte, wurde die Zuständigkeit mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Kita-Gesetzes vom 17. Dezember 2003 wieder bei den örtlichen Trägern der Jugendhilfe, d. h. den Landkreisen und kreisfreien Städten, angesiedelt verbunden mit der Option, dass kreisangehörige Gemeinden und Ämter die Durchführung der Aufgaben der Kindertagesbetreuung freiwillig übernehmen können. Seit dem können sich gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 KitaG kreisangehörige Gemeinden , Ämter (und Verbandsgemeinden) durch öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichten , in ihrem Gebiet die Aufgabe Kindertagesbetreuung für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchzuführen. Eine Begrenzung der Übertragbarkeit der Aufgaben lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Gesamtverantwortung verbleibt beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10531 - 4 - Frage 10: Ist mit Änderung des Kitagesetzes zum 1.8.2018 von der Landesregierung gewünscht , dass es mit Übertragung der Aufgabe und Finanzierung der Kindertagespflege auf Gemeinden, kreisangehörigen Städten, Ämtern und Verbandsgemeinden innerhalb eines Landkreises zu unterschiedlichen Elternbeiträge in der Kindertagespflege kommt und so zum Konkurrenzkampf der Kindertagespflegepersonen kommt? Wie ist die Finanzierung durch Gemeinden, Ämter, kreisangehörigen Städten und Verbandsgemeinden zu verstehen? Zu Frage 10: Mit dem Gesetz zum Einstieg in die Elternbeitragsfreiheit in Kitas vom 18.06.2018, das zum 01.08.2018 in Kraft getreten ist, wurde im Hinblick auf die Übertragbarkeit von Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe durch öffentlichrechtlichen Vertrag auf kreisangehörige Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden lediglich eine Klarstellung in § 12 Absatz 1 Satz 4 KitaG aufgenommen. Danach kann in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart werden, dass die finanziellen Verpflichtungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber den Trägern von Kindertagesstätten , Tagespflegepersonen und den Trägern anderer Angebote der Kindertagesbetreuung von der kreisangehörigen Gemeinde oder dem Amt erfüllt werden; eine Begrenzung der nach diesem Gesetz vorgesehenen finanziellen Verpflichtungen ist nicht statthaft. Die Möglichkeit zur Übertragung dieser Aufgaben bestand bereits nach voriger Rechtslage seit 2004, von der einige Landkreise in diesem Jahr Gebrauch gemacht haben. Es wurden keine Fälle über Konkurrenzkämpfe zwischen Kindertagespflegepersonen an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport herangetragen. Frage 11: Nach § 23 KitaG kann die Landesregierung Regelungen treffen zur Vereinheitlichung . Ist das geplant? Zu Frage 11: Im Hinblick auf die Kindertagespflege kann nach § 23 Absatz 1 Nr. 5 KitaG das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages und im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung das Nähere über die Eignung des Angebots von Kindertagespflege regeln, insbesondere die Qualifikation der Tagespflegeperson und die räumlichen Voraussetzungen sowie die angemessenen Aufwendungen im Rahmen von Kindertagespflege einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gemäß § 18 Absatz 1 KitaG. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde mit der Kindertagespflegeeignungsverordnung (TagpflegEV) vom 13. Juli 2009 Gebrauch gemacht. Eine weitere Rechtsverordnung ist derzeit nicht beabsichtigt.