Landtag Brandenburg Drucksache 6/10534 6. Wahlperiode Eingegangen: 31.01.2019 / Ausgegeben: 05.02.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4178 des Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/10311 Nachfragen zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3648 (Drucksache 6/8961): Strafverfolgung von illegaler Abfallentsorgung in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Aus der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3648 geht hervor, dass sich die Anzahl an Sanktionsentscheidungen wegen Straftaten gemäß § 326 StGB (Unerlaubter Umgang mit Abfällen) in den vergangenen Jahren im unteren einstelligen Bereich bewegte. Wie der Prozess zum „Markendorf- Komplex“ im Jahr 2016 zeigte, können Verfahrensverzögerungen aufgrund einer hohen Arbeitsbelastung der Gerichte zu „Strafrabatten“ führen. Unklar ist, welche Auswirkungen lange Verfahrensdauern im Einzelnen auf Gerichtsverfahren im Bereich der Umweltdelikte haben. Frage 1: Wie viele Monate betrug die jeweilige Verfahrensdauer in Gerichtsverfahren wegen Straftaten gemäß § 326 StGB in den vergangenen 5 Jahren? (bitte auflisten nach Jahren und Gerichten) zu Frage 1: Die zur Beantwortung dieser Frage erforderlichen Daten liegen nicht vor. In der Statistik wird die Verfahrensdauer der einzelnen Delikte nicht erfasst. Die Frage kann auch nicht anhand einer Auswertung der in den Fachverfahren gespeicherten Daten beantwortet werden, weil auch darin eine Differenzierung der Verfahrensdauer nach einzelnen Straftatbeständen nicht vorgenommen wird. Frage 2: Wie oft kam es in den vergangenen 5 Jahren aufgrund langer Verfahrensdauern zu „Strafrabatten“ bei Gerichtsverfahren wegen Straftaten gemäß § 326 StGB? zu Frage 2: Sogenannte Strafrabatte werden statistisch nicht erfasst. Die Zahl der Strafrabatte aufgrund überlanger Verfahrensdauer in Strafverfahren wegen illegaler Abfallentsorgung in den vergangenen fünf Jahren lässt sich auch nicht mit vertretbarem Aufwand anderweitig ermitteln, weil hierfür sämtliche verurteilenden Strafurteile und ihre Begründung durchgesehen werden müssten. Frage 3: Wie viele Straftaten gemäß § 326 StGB sind in den vergangenen 5 Jahren verjährt ? (bitte nach Jahren auflisten) Landtag Brandenburg Drucksache 6/10534 - 2 - zu Frage 3: Die zur Beantwortung dieser Frage erforderlichen Daten werden statistisch nicht erfasst. Hier ist ein Ermittlungsverfahren bekannt, das wegen Verjährung eingestellt wurde. Die Straftat nach § 326 StGB war bereits mit Anzeigenerstattung am 17. November 2014 mit Tatzeit 2008 verjährt. Darüber hinaus sind keine Straftaten nach § 326 StGB erinnerlich , welche in den vergangenen fünf Jahren verjährt sind. Die Frage kann mit vertretbarem Aufwand nicht vollständig beantwortet werden, da dies nur nach Durchsicht aller Verfahrensakten möglich wäre. Frage 4: Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus den langen Verfahrensdauern bzw. Verjährungen in Gerichtsverfahren wegen Straftaten gemäß § 326 StGB wie beim Prozess gegen den „Markendorf-Komplex“? zu Frage 4: Es liegen keine Daten vor, die erkennen lassen, dass bei Straftaten gemäß § 326 StGB vermehrt „Strafrabatte“ gewährt werden bzw. Verjährung eintritt. Ob und in welchem Umfang das Strafmaß zu mindern ist, ist von den Gerichten in richterlicher Unabhängigkeit im Einzelfall zu entscheiden und daher nicht von der Landesregierung zu beeinflussen. Frage 5: Wie erklärt sich die Landesregierung die sehr geringe Zahl an Sanktionsentscheidungen im Rahmen von Gerichtsverfahren wegen Straftaten gemäß § 326 StGB in Anbetracht deutlich höherer Verfahrenseingänge wegen Straftaten gemäß § 326 StGB bei den Staatsanwaltschaften? zu Frage 5: Die Zahl der Sanktionsentscheidungen im Rahmen von Gerichtsverfahren wegen Straftaten nach § 326 StGB im Verhältnis zu den Verfahrenseingängen bei den Staatsanwaltschaften unterscheidet sich nicht wesentlich von der Zahl der nach durchgeführten Gerichtsverfahren getroffenen Sanktionsentscheidungen insgesamt. So kam es von 2016 bis zum III. Quartal 2018 bei insgesamt 416.066 Neueingängen bei den Staatsanwaltschaften in Bezug auf Ermittlungsverfahren gegen bekannte Verdächtige in 39.799 Verfahren zu Anklagen der Staatsanwaltschaft, d.h. in durchschnittlich 9,7 % der Ermittlungsverfahren erfolgte eine Anklage. In dem vorbezeichneten Zeitraum ergingen erstinstanzlich insgesamt 21.403 Strafurteile. Hierbei wurden insgesamt 2.101 Angeklagte freigesprochen . Die Zahlen für die einzelnen Kalenderjahre ergeben sich aus der folgenden Tabelle: Zahl der Neueingänge bei den StA Zahl der Anklagen der StA in % Zahl der erstinstanzliche Urteile Zahl der Freisprüche 2016 144.859 14.235 9,9 8.140 798 2017 158.080 14.441 9,4 7.609 736 2018 bis III. Quartal 113.127 11.123 9,8 5.654 567 Frage 6: In Brandenburg sind bisher keine Staatsanwältinnen und Staatsanwälte tätig, die sich ausschließlich mit Umweltdelikten befassen. Worin sieht die Landesregierung hierfür die Gründe? Sind hier Änderungen vorgesehen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/10534 - 3 - zu Frage 6: Dem Erfordernis besonderer Sach- und Rechtskenntnisse für die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen Umweltdelikten wird in Brandenburg dadurch Rechnung getragen, dass derartige Verfahren bei den Staatsanwaltschaften von sachkundigen Dezernentinnen und Dezernenten in Sonderdezernaten bearbeitet werden. Diese Verfahrensweise hat sich bewährt. Dass in einem Sonderdezernat auch andere ausgewählte Delikte bearbeitet werden, beeinträchtigt die Qualität der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsführung in Umweltstrafverfahren nicht. Frage 7: Plant die Landesregierung die Einrichtung einer staatsanwaltschaftlichen Schwerpunktabteilung zur Bekämpfung der Umweltkriminalität? Falls nein, aus welchen Gründen nicht? zu Frage 7: Die Errichtung einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Umweltkriminalität ist nicht beabsichtigt. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Zudem erfordert die Bearbeitung einschlägiger Ermittlungsverfahren oft eine Zusammenarbeit mit den kommunalen Umweltschutzbehörden, die sachgerecht durch die jeweils örtlich zuständige Staatsanwaltschaft gewährleistet werden kann.