Landtag Brandenburg Drucksache 6/10545 6. Wahlperiode Eingegangen: 01.02.2019 / Ausgegeben: 06.02.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4189 des Abgeordneten Dr. Knut Große (CDU-Fraktion) Drucksache 6/10337 Möglichkeiten der Reduzierung von Schwarzwild in befriedeten Gebieten Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Trotz einer weiteren Rekordstrecke beim Schwarzwild im Jagdjahr 2017/2018 sind die Schwarzwildbestände in Brandenburg weiterhin hoch. Dies führt u.a. auch dazu, dass sich die Tiere zunehmend in Stadtrandlagen und besiedelten Gebieten aufhalten, wie z.B. in Stahnsdorf oder Kleinmachnow. Die Ausübung der Jagd ist in diesen sogenannten befriedeten Gebieten aus Sicherheitsgründen verboten. Gemäß § 5 des Landesjagdgesetzes sind hier bestimmte Jagdhandlungen nur mit einer Genehmigung durch die untere Jagdbehörde möglich. Vor dem Hintergrund der drohenden Gefahr des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest gilt es jedoch nach wie vor, die Schwarzwildpopulation weiterhin zu reduzieren. Neben angepassten Anbaumethoden in der Landwirtschaft , der Anlage von Bejagungsschneisen und der weiteren Intensivierung der Schwarzwildbejagung muss auch über sichere Methoden innerhalb besiedelter und damit befriedeter Gebiete nachgedacht werden. Frage 1: Welche Möglichkeiten gibt es nach dem Landesjagdrecht, um bestimmte Wildarten innerhalb eines bestimmten Zeitraums in befriedeten Gebieten zu bejagen? Frage 2: Welche bestimmten Jagdhandlungen sind nach den jagdrechtlichen Bestimmungen in befriedeten Gebieten zulässig, um die Sicherheit für die an der Jagd beteiligten Personen und die Allgemeinheit gleichermaßen zu gewährleisten? zu Frage 1 und 2: In befriedeten Bezirken kann die untere Jagdbehörde dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirks oder deren Beauftragte bestimmte Jagdhandlungen gestatten (§ 5 Absatz 3 Jagdgesetz für das Land Brandenburg). Darüber hinaus genehmigt die oberste Jagdbehörde auf Antrag den Einsatz von Saufängen . Frage 3: Im Januar 2018 veröffentlichte das für die Jagd zuständige Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft einen Praxisleitfaden zur Genehmigung und zum Betrieb von Saufängen. Wie viele Saufänge hat das Land bislang selbst erworben und wer ist für den Betrieb dieser Anlagen zuständig? Landtag Brandenburg Drucksache 6/10545 - 2 - zu Frage 3: Der Landesbetrieb Forst Brandenburg hat bisher 12 Saufänge erworben. Für den Betrieb der Saufänge auf den Flächen der Verwaltungsjagd des Landes Brandenburg ist der Landesbetrieb Forst Brandenburg zuständig. Frage 4: Inwiefern unterstützt das Land betroffene Kommune darin, lokal überhöhte Schwarzwildbestände in befriedeten Gebieten durch die temporäre Bereitstellung von Saufängen zu reduzieren? zu Frage 4: Das Land schafft im Rahmen seiner Zuständigkeit die Rahmenbedingungen dafür, dass auf Antrag der Einsatz von Saufängen genehmigt wird. Weiterhin führte und führt das Land Schulungen für interessierte Jäger durch. Die Beschaffung und Finanzierung von Gegenständen der Jagdausrüstung liegt in der Verantwortung der Jagdausübenden . Frage 5: Wie bewertet die Landesregierung den Einsatz von Saufängen in befriedeten Gebieten? zu Frage 5: Saufänge stellen ein wirkungsvolles Instrument zur nachhaltigen Reduzierung von Wildschweinbeständen dar. Mit ihnen ist es möglich, tierschutzgerecht auch die Muttertiere (Bachen) mit ihrem Nachwuchs zu entnehmen. Dies ist auf der konventionellen Jagd nur schwer möglich. Frage 6: Wie viele Anträge zum Betrieb eines Schwarzwildfangs wurden bislang beim MLUL gestellt? zu Frage 6: Bislang wurden 43 Anträge von Jagdausübungsberechtigten auf Saufänge gestellt, hiervon wurden 39 Anträge genehmigt. Die Genehmigung erfolgt für den jeweiligen Jagdbezirk und ist auf keine Anzahl beschränkt. Frage 7: Seit Januar 2018 zahlt das Land Brandenburg den Jägern eine Aufwandsentschädigung für die Probennahme bei tot aufgefundenen Wildschweinen in Höhe von 30 Euro. Wie viele Probenahmen von tot aufgefundenen Wildschweinen wurden von den Jägern eingereicht und in welcher Höhe wurden durch das Land Brandenburg bislang finanzielle Mittel als Aufwandsentschädigung gezahlt? (bitte pro Monat auflisten) zu Frage 7: Im Jahr 2018 wurden vom Ministerium der Justiz, Europa und Verbraucherschutz 303 Probennahmen bei tot aufgefundenen Wildschweinen in einer Gesamthöhe von 9.090,- € finanziert. Die Aufwandsentschädigung wird jährlich abgerechnet, so dass eine monatliche Auflistung der finanziellen Mittel nicht möglich ist.