Landtag Brandenburg Drucksache 6/10561 6. Wahlperiode Eingegangen: 04.02.2019 / Ausgegeben: 11.02.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4182 des Abgeordneten Péter Vida (fraktionslos) Drucksache 6/10318 Einstufung von ehrenamtlich tätigen Sicherheitspartnerschaften Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: In der letzten Zeit ist viel von der Bedeutung, der Würdigung und der Absicherung des Ehrenamtes die Rede. Auch der Ministerpräsident ist darauf in seiner Neujahrsansprache sehr ausführlich eingegangen. Mit ehrenamtlicher Tätigkeit werden aber immer Freiwillige Feuerwehr, Kommunalvertreter, Sporttrainer z. B. gemeint. Seit oft mehreren Jahren schon gibt es aber in vielen Orten Sicherheitspartnerschaften von engagierten Bürgerinnen und Bürgern, die oftmals auch in den Abend- und Nachtstunden angesichts hoher Einbruchskriminalität und mangelnder Polizeipräsenz in ihren Wohnorten unterwegs sind und so den Einwohnern ein gewisses Sicherheitsgefühl vermitteln. Einige dieser Sicherheitspartnerschaften haben inzwischen mangels öffentlicher Unterstützung aber ihre Tätigkeit wiedereingestellt, was sehr bedauerlich ist und dem unbedingt entgegengewirkt werden muss. 1. Werden vom Land die Sicherheitspartnerschaften mit den eingangs erwähnten ehrenamtlichen Tätigkeiten engagierter Bürger/innen als gleichwertig eingestuft? zu Frage 1: Eine erfragte Einstufung/Abstufung hinsichtlich einer Wertigkeit oder Rangfolge von Ehrenämtern erfolgt im Land Brandenburg nicht. Alle Ehrenämter, auch wenn sie sich in ihren Tätigkeiten stark unterscheiden, sind wichtig und gleichermaßen wertvoll für das Land Brandenburg. (vgl. Ziff. 4 „Ehrenamt“ des Erlasses „Sicherheitspartner des Landes Brandenburg im Rahmen der Kommunalen Kriminalprävention (KKP)“ vom 1. Juni 2017, http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/sicherheitspartner_2017) 2. Wenn Frage 1. mit Ja beantwortet wird: Woran orientiert sich die derzeit gültige pauschale finanzielle Aufwandsentschädigung aus Landesmitteln für die Sicherheitspartner in Höhe von 30 Euro und hält die Landesregierung die Höhe für ausreichend, um Bürger /innen für diese teils nicht ungefährliche Aufgabe zu motivieren? zu Frage 2: Die Tätigkeit in einem Ehrenamt wird grundsätzlich nicht vergütet. Insofern handelt es bei der Zahlung der Aufwandsentschädigung für Sicherheitspartner auch nicht um eine monetäre Motivation für die Tätigkeit als Sicherheitspartner, sondern um die Erstattung von Mehraufwendungen (vgl. Ziffer 7 „Aufwandsentschädigung“ des Erlasses „Sicherheitspartner des Landes Brandenburg im Rahmen der Kommunalen Kriminalpräventi- Landtag Brandenburg Drucksache 6/10561 - 2 - on (KKP)“ vom 1. Juni 2017, http://www.sicherheit-brauchtpartner .brandenburg.de/sixcms/detail.php/815763). 3. Wie viele Sicherheitspartner haben diese Aufgabe 2017 aus welchen Gründen wieder aufgegeben, wie viele gibt es im Land Brandenburg per 31.12.2017 und welche Kosten sind dem Land im Jahr 2017 dafür entstanden? (Angabe bitte getrennt nach Aufwandsentschädigungen und Kosten für Ausstattung) zu Frage 3: Im Jahr 2017 beendeten im Land Brandenburg insgesamt 21 Sicherheitspartner ihre Mitarbeit in Sicherheitspartnerschaften. Sicherheitspartner sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihren Austritt aus einer Sicherheitspartnerschaft zu begründen. Jedoch ist zum Teil aus den Austrittserklärungen ersichtlich, dass persönliche Gründe (altersbedingte und gesundheitliche Einschränkungen, mangelnde Zeit, berufliche Neuorientierung) ausschlaggebend sind. In keinem Fall ist bekannt, dass Austritte/Beendigungen durch die Höhe der Aufwandsentschädigung bedingt waren. Zum 31. Dezember 2017 waren insgesamt 455 Sicherheitspartner in 71 Sicherheitspartnerschaften tätig. Die Ausgaben für Sicherheitspartner im Land Brandenburg betrugen im Jahr 2017 - für Aufwandsentschädigungen 109.632,15 Euro, - für die Ausstattung mit Funktionsjacken 3568,22 Euro (brutto) sowie - für die Förderung der individuellen Ausstattung 32.913,74 Euro. 4. Besteht für Städte und Gemeinden über die aktuell gültige Einzelregelung "Sicherheitspartner des Landes Brandenburg im Rahmen der Kommunalen Kriminalprävention" (Erlass des MIK BB vom 1. Juni 2017) hinaus die Möglichkeit, die finanzielle Vergütung, Ausstattung etc. im Rahmen einer eigenen Satzung analog der Satzung über die finanzielle Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren zu regeln? Zu Frage 4: Nein, gemäß der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg ist die Regelung durch Satzung im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nur zulässig , wenn dies durch ein Gesetz vorgesehen ist. (vgl. § 3 BbgKVerf, http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkverf). Im Falle der Freiwilligen Feuerwehren werden gemäß Brand- und Katastrophenschutzgesetz des Landes Brandenburg die Aufgaben des Brandschutzes als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen und der Auslagenersatz/die Aufwandsentschädigungen durch Satzungen geregelt (vgl. § 2 Abs. 2 sowie § 27 Abs. 4 BbgBKG, http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgbkg). Die Aufwandsentschädigung und Ausstattung für Sicherheitspartner wird landesweit durch einen Erlass des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Erlass „Sicherheitspartner des Landes Brandenburg im Rahmen der Kommunalen Kriminalprävention (KKP)“ vom 1. Juni 2017, http://www.sicherheitbraucht -partner.brandenburg.de/sixcms/detail.php/815763) geregelt, der auch die Förderung von Kommunen im Rahmen der Kommunalen Kriminalprävention (für die weiterführende Ausstattung und Fortbildungen für Sicherheitspartner) mit Landesmitteln vorsieht. Kommunen tragen mit der finanziellen Unterstützung jeglicher Aktivitäten im Rahmen der Kommunalen Kriminalprävention zu deren Gelingen bei und sind daher ausdrücklich erwünscht (vgl. Pressemitteilung des Ministerium des Innern und für Kommunales vom 23. November 2017, https://mik.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.541589.de). Landtag Brandenburg Drucksache 6/10561 - 3 - 5. Wenn Frage 4. mit Ja beantwortet wird: Können Städte und Gemeinden hierfür finanzielle Unterstützung vom Land in Anspruch nehmen und falls ja, in welcher Höhe stehen hierfür Landesmittel zum Abruf zur Verfügung? zu Frage 5: Siehe Antwort zu Frage 4.