Landtag Brandenburg Drucksache 6/10570 6. Wahlperiode Eingegangen: 07.02.2019 / Ausgegeben: 12.02.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4196 des Abgeordneten Péter Vida (fraktionslos) Drucksache 6/10345 Nicht termingemäßer Haushaltsplan Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Die Stadt Teltow hat bis heute keinen Haushalt für 2019 aufgestellt und daher auch nicht genehmigt bekommen. Dies ist regelmäßig seit Jahren dort so. Gemäß § 67 Abs. 4 Kommunalverfassung ist der beschlossene Haushalt jeweils einen Monat vor Beginn des neuen Haushaltsjahres der Kommunalaufsicht vorzulegen . Die Kommunalaufsicht bleibt diesbezüglich jedoch untätig. Die Verspätung der Verwaltung wird dann oft genutzt, um mit Druck den Haushalt in der SVV durchzubringen. Da es sich hier um ein seit Jahren (mindestens die letzten 5 Jahre) wiederholendes Problem handelt, ist das in der Stadt Teltow kein einmaliges Problem. Es kann nicht sein, dass systematisch die Kommunalverfassung ohne Konsequenzen missachtet wird und somit kein rechtstaatliches Handeln stattfindet. Den Bürgern entstehen Nachteile, da durch die vorläufige Haushaltsführung Maßnahmen verzögert werden und der Druck in der SVV beim Beschluss der Haushaltssatzung die notwendige Demokratische öffentliche Beratung /Abstimmung bezüglich des Haushaltes kaum stattfinden kann. 1. Ist der Landesregierung die wiederholte Terminüberschreitung bei den Haushaltsplänen in der Stadt Teltow bekannt? zu Frage 1: Die Stadt Teltow unterliegt als kreisangehörige Stadt der Kommunalaufsicht des Landrates des Landkreises Potsdam-Mittelmark als untere Landesbehörde. Dem Landrat waren die Terminüberschreitungen der Stadt Teltow insoweit bekannt. Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde hatte hierüber keine Kenntnis. 2. Warum kommt die Kommunalaufsicht ihrer gesetzlichen Verantwortung in diesem Fall nicht nach und duldet so diese Situation? zu Frage 2: Bei der Regelung des § 67 Abs. 4 BbgKVerf handelt es sich um eine sog. Soll- Vorschrift. Damit wird die Vorlage der Haushaltssatzung bei der Kommunalaufsichtsbehörde bis spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres für den Regelfall vorgegeben . Von dieser Frist kann in Ausnahmefällen abgewichen werden. 3. Gibt es eine Übersicht für 2017 und 2018, in wieviel Kommunen die Haushaltspläne der Kommunalaufsicht verspätet zugeleitet worden sind? Wenn ja, dann bitte übermitteln. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10570 - 2 - zu Frage 3: Für das Jahr 2017 sind von den insgesamt 481 vorzulegenden Haushaltssatzungen 39 bis zum 30. November 2016 bei den zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden vorgelegt worden. Für das Jahr 2018 sind bis zum 30. November 2017 insgesamt 56 Haushaltssatzungen bei den zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden vorgelegt worden. 4. Gibt es eine Übersicht für 2017 und 2018, ob und wo die Kommunalaufsicht noch nicht eingereichte Haushaltspläne angemahnt hat? zu Frage 4: Eine solche Übersicht liegt nicht vor. Entsprechende Hinweise der Kommunalaufsichtsbehörden sind in unterschiedlicher Form, z. B. im Rahmen von Beratungsgesprächen erfolgt. Dies wird in der Regel nicht schriftlich dokumentiert.