Landtag Brandenburg Drucksache 6/10571 6. Wahlperiode Eingegangen: 07.02.2019 / Ausgegeben: 12.02.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4186 der Abgeordneten Anke Schwarzenberg (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/10327 Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4059 Digitale Infrastruktur in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft und Energie die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wieviel km Länge passiver Infrastruktur befinden sich an Bundes- und Landesstraßen in Brandenburg? Gibt es Planungen für die Errichtung von weiterer passiver Infrastruktur ? Wenn ja für welche Bundes- und Landesstraßen und in welchem Umfang? zu Frage 1: Passive Infrastruktur wird nach § 3 Nr. 17b Telekommunikationsgesetz (TKG) folgendermaßen definiert: : „‚Passive Netzinfrastrukturen‘ sind Komponenten eines Netzes , die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge , Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen , Masten und Pfähle. Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen.“ Für die genannten Komponenten liegen allumfassend keine Daten vor. Sofern die Frage sich auf die Verlegung von Leerrohren im Zusammenhang mit dem Breitbandausbau bezieht, ist festzuhalten, dass bisher Leerrohre auf einer Gesamtlänge von rund 15 km im Zusammenhang mit Baumaßnahmen an Bundes- und Landesstraßen verlegt wurden bzw. derzeit verlegt werden. Für in Planung befindliche Maßnahmen werden im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange seitens des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg (LS) auch die Landkreise einbezogen. Momentan wird die Verlegung von Leerrohren für eine Maßnahme im Planungsprozess berücksichtigt. Es handelt sich um die B 246 Ortsdurchfahrt Gömnigk. Frage 2: Hat das Land Brandenburg nach Ziffer 3.2 der Bundesrichtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ eine Antragstellung für die Verlegung von Leerrohren an Landesstraßen gestellt oder plant einen Antrag zu stellen. Wenn ja, für welche Landesstraßen? zu Frage 2: Die Bundesländer sind nach Ziffer 4 der Bundesförderrichtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ nicht antragsberechtigt . Nach Ziffer 4 der Bundesförderrichtlinie können Gebietskörperschaften, in denen das Projektgebiet liegt (insb. Kommunen (auch Stadtstaaten), Landkreise, kommunale Zweckverbände oder andere kommunale Gebietskörperschaften bzw. Zusammenschlüsse Landtag Brandenburg Drucksache 6/10571 - 2 - nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder, z.B. ein Amt) Zuwendungsempfänger sein. Frage 3: Ist der Landesregierung bekannt, auf welcher Zuständigkeitsebene in den Kommunen oder Landkreisen ein Breitbandausbaukonzept vorliegt? Wenn ja, bitte die Kommunen und Landkreise nennen. Wie sind die Regionalen Planungsgemeinschaften in diesen Prozess eingebunden? zu Frage 3: Breitbandausbaukonzepte der Kommunen sind der Landesregierung nicht bekannt . Breitbandausbaukonzepte existieren in den Landkreisen und den kreisfreien Städten . 14 Landkreise und drei kreisfreie Städte setzen Breitbandausbaukonzepte zurzeit nach der Bundesförderrichtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ um. Seitens der Landesregierung besteht keine Einbindung der regionalen Planungsgemeinschaften beim Breitbandausbau. Frage 4: Gibt es regelmäßige Koordinierungsrunden mit den Breitbandbeauftragten der Landkreise und den kreisfreien Städte, um sich von Seiten des Landes z.B. auch in der Frage der Verlegung von Leerrohren an Bundes- und Landesstraßen abzustimmen? zu Frage 4: Die regelmäßigen Zusammenkünfte mit den Breitbandverantwortlichen der Landkreise und kreisfreien Städte dienen dem Erfahrungsaustausch auf allen Ebenen. Die Berücksichtigung einer Leerrohrverlegung ist Bestandteil des Austausches.