Landtag Brandenburg Drucksache 6/10579 6. Wahlperiode Eingegangen: 08.02.2019 / Ausgegeben: 13.02.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4195 des Abgeordneten Péter Vida (fraktionslos) Drucksache 6/10344 Freie Ufer Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Seit Jahren gibt es an den Brandenburger Erholungsgewässern Querelen zu den freien Uferzugängen und der Betretbarkeit der Uferzonen durch jedermann. Viele Kommunen fühlen sich oft allein gelassen bzw. scheuen den hohen Verwaltungsaufwand hinsichtlich Gerichtsverfahren zur Feststellung von Betretungsrechten . So werden keine Feststellungsklagen zu freien Landschaften in Landschaftsschutzgebieten wie am Groß Glienicker See oder zu Wegerechten von jahrhundertealten Treidelwegen an der Spree in Trebatsch (Gewohnheitsrechte) geführt. Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass die Bestimmung des Art. 40 Abs. 3 Landesverfassung vielfach auf Erfüllung wartet. Ich frage die Landesregierung: Frage 1: Was waren die Motive zur Schaffung des § 24 Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz? Zu Frage 1: Mit der Satzungsermächtigung in § 24 Abs. 1 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) wird den Gemeinden eine Rechtsgrundlage zur Verfügung gestellt, Konzepte für Freiräume und Erholung rechtlich verbindlich umzusetzen . Auf der Grundlage dieser Ermächtigung kann ein rechtssicherer Ausgleich zwischen den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer und dem Interesse der Bevölkerung , sich in Natur und Landschaft zu erholen, insbesondere in landschaftlich besonders reizvollen Landschaftsteilen, geschaffen werden. Das in § 22 BbgNatSchAG geregelte allgemeine Betretungsrecht bleibt gegenüber den möglichen Festsetzungen einer Satzung nach § 24 Abs. 1 BbgNatSchAG deutlich zurück. Frage 2: Wie oft und wo wurde die Satzungsermächtigungsgrundlage durch die Kommunen als Satzungsgeber bisher in Brandenburg genutzt? Frage 4: Wie beurteilt die Landesregierung den Nutzungsgrad der Ermächtigungsgrundlage gem. Frage 3? Zu Frage 2 und 4: Der Landesregierung ist nicht bekannt, welche Kommunen von der Ermächtigung in § 24 Abs. 1 BbgNatSchAG Gebrauch gemacht haben. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10579 - 2 - Frage 3: Wie will die Landesregierung das Verfassungsziel des Art. 40 Abs. 3 frei zugänglicher Ufer auch an Brandenburger Erholungsgewässern erfüllen? Frage 5: Sieht die Landesregierung einen weitergehenden Handlungsbedarf, um das Verfassungsziel zu erreichen? Frage 6: Was könnte die Landesregierung noch mehr tun, um das Verfassungsziel wirksamer zu erreichen? Zu Frage 3, 5 und 6: Mit der Einführung der Satzungs-Ermächtigung für Gemeinden in § 24 BbgNatSchAG hat die Landesregierung bereits ein wirksames Instrument geschaffen, um den Verfassungsauftrag aus Artikel 40 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg umsetzen zu können. Die Landesregierung sieht darüber hinaus keine weitere Möglichkeit oder ein Erfordernis zusätzlicher rechtlicher Regelungen, um das Verfassungsziel wirksamer zu erreichen. Frage 7: Was kann getan werden, um handlungsunwillige Hauptverwaltungsbeamte dazu zu bewegen, in Privateigentum befindliche Uferbereiche, die die Merkmale freier Landschaften erfüllen, für das Gemeinwohl nutzbar zu machen? Frage 8: Was unternimmt die Landesregierung gegen die vielen von Bürgern beklagten Rechtsdurchsetzungsdefizite der Naturschutzregelungen an Ufern z. B. des Groß Glienicker Sees und der Spreeufer bei Trebatsch? Zu Frage 7 und 8: Sofern Grundstückseigentümer entgegen § 22 BbgNatSchAG den Zugang zu betretbaren Flächen in der freien Landschaft sperren, kann die zuständige Naturschutzbehörde im Rahmen ihrer Vollzugskompetenzen gegen die illegale Sperrung vorgehen .