Landtag Brandenburg Drucksache 6/10580 6. Wahlperiode Eingegangen: 08.02.2019 / Ausgegeben: 13.02.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4188 der Abgeordneten Christina Schade (AfD-Fraktion) und Franz Josef Wiese (AfD-Fraktion) Drucksache 6/10336 Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4023 Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Die Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 4023 Drucksache 6/9871 wirft erneut Fragen auf. Frage 1: Der Deutsche Startup Monitor definiert bundesweit ein Startup als ein Unternehmen , das jünger als 10 Jahre ist, mit seiner Technologie und/oder dem Geschäftsmodell (hoch)innovativ und ein signifikantes Mitarbeiter-und/oder Umsatzwachstum aufweist oder anstrebt. Teilt die Landesregierung diese Definition? Wenn nein: Welche Merkmale spricht die Landesregierung einem Startup zu? zu Frage 1: Die Definition der Landesregierung für Startups ist der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2565, Landtagsdrucksache 6/6500, sowie der Gründungsund Unternehmensnachfolgestrategie für das Land Brandenburg, Landtagsdrucksache 6/6286, zu entnehmen. Frage 2: Das Förderprogramm „Gründung innovativ“ spricht speziell Existenzgründer und KMU-Übernehmer an (Kontakt und Informationen unter: 0331 704457-2930 oder E-Mail startup@wfbb.de). Worin liegt für die Landesregierung der Unterschied zwischen einem Firmengründer, einem KMU und einem Startup bezogen auf das Förderprogramm „Gründung innovativ“? zu Frage 2: Bezogen auf das Förderprogramm „Gründung innovativ“ wird als Firmengründerin bzw. -gründer eine Privatperson verstanden, die ein Unternehmen errichtet oder übernimmt. Bei neu gegründeten innovativen Unternehmen darf die Gründung und bei der Übernahme innovativer Unternehmen die Übernahme bei Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen (vgl. Nummer IV. der Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales , Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung von Neugründungen und Übernahmen innovativer Unternehmen im Land Brandenburg (Gründung innovativ) vom 17. März 2015). Im Rahmen des Förderprogramms „Gründung innovativ“ werden nur kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gefördert. Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Definition im Anhang der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Amtsblatt der Europäischen Union Nummer L 124 Seite 36 vom 20. Mai 2003) sind Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Landtag Brandenburg Drucksache 6/10580 - 2 - Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft. Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen sind dabei zu berücksichtigen . Hinsichtlich der Definition von Startups wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen . Startups können eine Teilmenge der KMU sein. Eine Einordnung der KMU als Startup erfolgt im Förderprogramm „Gründung innovativ“ - wie bereits in der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4023, Landtagsdrucksache 6/10193 dargestellt - nicht. Frage 3: Die aktuellen Richtlinien für „Gründung innovativ“ wurden im März 2015 neu aufgelegt . Was hat sich gegenüber dem Vorgängerprogramm in den Förderbedingungen geändert ? zu Frage 3: Gegenüber dem Vorgängerprogramm gibt es folgende Änderungen: - Die zu fördernden Unternehmen müssen einem Cluster zuzuordnen sein. - Es werden Unternehmen in den ersten drei Jahren nach Gründung oder Übernahme gefördert (vorher bis zu zwei Jahre nach Gründung/Übernahme). - Die Mindestbeteiligung der Gründerin/des Gründers bei Personen- und Kapitalgesellschaften wurde von 50 % auf 10 % gesenkt. - Hauptsitz oder Betriebsstätte des geförderten Unternehmens müssen für mindestens drei Jahre nach Abschluss der Maßnahme in Brandenburg verbleiben; geförderte Wirtschaftsgüter ebenso (vorher fünf Jahre). Frage 4: Wurden die Richtlinien seit März 2015 modifiziert? Wenn ja, in welchen Punkten? zu Frage 4: Aufgrund der über den Erwartungen liegenden hohen Nachfrage und Inanspruchnahme des Förderprogramms „Gründung innovativ“ wurden die zur Verfügung stehenden EFRE-Mittel aufgestockt und die Laufzeit der Richtlinie bis zum 31.12.2020 verlängert (siehe: Erste Änderung der Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit , Frauen und Familie zur Förderung von Neugründungen und Übernahmen innovativer Unternehmen im Land Brandenburg (Gründung innovativ), Amtsblatt für Brandenburg - Nr. 5 vom 7. Februar 2018). Frage 5: Wie erklärt die Landesregierung, dass es in der Stadt Cottbus, beim Förderprogramm „Gründung innovativ“ lediglich ein Förderfall in den Jahren 2009 bis 2018 gab? Frage 6: Wie erklärt die Landesregierung, dass es im Landkreis Elbe-Elster, beim Förderprogramm „Gründung innovativ“ lediglich einen Förderfall in den Jahren 2009 bis 2018 gab? Frage 7: Wie erklärt die Landesregierung, dass es im Landkreis Havelland, beim Förderprogramm „Gründung innovativ“ lediglich zwei Förderfälle in den Jahren 2009 bis 2018 gab? Frage 8: Wie erklärt die Landesregierung, dass es im Landkreis Teltow-Fläming, beim Förderprogramm „Gründung innovativ“ lediglich einen Förderfall in den Jahren 2009 bis 2018 gab? zu Fragen 5 bis 8: Unternehmen, die die in der Richtlinie genannten Fördervoraussetzungen erfüllen, können - eine Antragstellung vorausgesetzt - gefördert werden. Eine regionale Steuerung des Förderprogramms findet nicht statt. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10580 - 3 - Frage 9: Wie effizient und wirtschaftlich nachhaltig beurteilt die Landesregierung die eingesetzten EFRE-Fördermittel von 85,5 Millionen Euro für 142 Arbeitsplätze im Zeitraum von 2009 bis 2018? Liegen der Landesregierung hierzu entsprechende Auswertungen im bundes-und europaweiten Vergleich vor? Wenn ja, welchen Platz belegt das Land innerhalb Deutschlands und innerhalb der EU? zu Frage 9: Die in der Antwort zur Kleinen Anfrage 4023 benannte Summe von 85,5 Mio. EUR beinhaltet sowohl die Auszahlungen aus dem Programm „Gründung innovativ“ seit 2009 als auch die Auszahlungen aus den von der ILB verwalteten Fonds: BFB Beteiligungs Fonds Brandenburg, Wachstumsfonds Brandenburg, Frühphasenfonds Brandenburg und Frühphasen- und Wachstumsfonds Brandenburg seit 2006 (vgl. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4023, Landtagsdrucksache 6/10193, Frage 2). Die genannten 142 Arbeitsplätze beziehen sich nur auf das Programm „Gründung innovativ“ (vgl. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4023, Landtagsdrucksache 6/10193, Frage 3). Ausgereichte Mittel und geschaffene Arbeitsplätze können daher nicht ins Verhältnis zueinander gesetzt werden. Das Ziel des Förderprogramms „Gründung innovativ “ besteht nicht vorrangig in der Schaffung von Arbeitsplätzen, sondern in der finanziellen Unterstützung der Gründung/Übernahme selbst in den risikoreichen ersten Jahren. Hiermit soll ein wichtiger Beitrag für ein gründerfreundliches Klima geleistet werden. Der Landesregierung sind keine vergleichenden Auswertungen bekannt. Frage 10: Mit welchen Mitteln genau prüft die Landesregierung die Effektivität ihrer Förderprogramme ? Wird dabei ministeriumsübergreifend vorgegangen? Frage 11: Welche Statistiken oder Gutachten liegen der Landesregierung vor, die belegen, wie effizient die eingesetzten Steuermittel in dem jeweiligen Förderprogramm sind? Frage 12: Sollten keine Gutachten oder Statistiken vorliegen: Warum nicht? zu Fragen 10, 11 und 12: Förderprogramme der Landesregierung dienen der Erreichung bestimmter politischer Zielsetzungen und sind an die Bestimmungen der LHO gebunden: Nach § 7 Absatz 1 LHO unterliegt alles staatliche Handeln dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Bei der Aufstellung von Förderprogrammen (Maßnahmen) der Landesregierung sind folgerichtig die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. § 7 Absatz 2 LHO schreibt darüber hinaus für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vor. Genaueres wird in den VV zu § 7 LHO festgelegt. Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind grundsätzlich von der Organisationseinheit durchzuführen, die mit der Maßnahme befasst ist. In welcher Form die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung erfolgt, ist nicht näher bestimmt. Gutachten zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sind nicht vorgeschrieben. Im Rahmen von § 23 i.V.m. § 44 LHO wird bei Förderprogrammen eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle durchgeführt. Diese umfasst grundsätzlich die Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle nach Maßgabe der VV zu § 7 LHO. Wie die Erfolgskontrolle konkret auszugestalten ist, schreibt die LHO nicht vor. Denkbar sind bspw. Evaluationen, Gutachten, Checklisten, Prüfvermerke etc. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens können aber auch ressortspezifische Besonderheiten (zum Beispiel eigenständige Evaluierungsverfahren) berücksichtigt werden, soweit sie geeignet sind, den Erfolg der Förderung festzustellen, und sie den in den VV zu § 7 festgelegten Grundsätzen Rechnung tragen. Darüber hinaus sind beim Einsatz von Strukturfondsmitteln gemäß Artikel 54 ff. der VO (EU) Nr. 1303/2013 Bewertun- Landtag Brandenburg Drucksache 6/10580 - 4 - gen zur Verbesserung der Qualität der Gestaltung und Umsetzung von Programmen bzw. Bewertungen von Wirksamkeit, Effizienz und Wirkungen der Förderungen obligatorisch. Der gemeinsame Begleitausschuss des Landes Brandenburg wird diesbezüglich unterrichtet .