Landtag Brandenburg Drucksache 6/10591 6. Wahlperiode Eingegangen: 11.02.2019 / Ausgegeben: 18.02.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4204 des Abgeordneten Andreas Kalbitz (AfD-Fraktion) Drucksache 6/10394 Härtefallkommission Brandenburg nach § 23a Aufenthaltsgesetz Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: § 23a AufenthG ermöglicht es den Ländern, durch die Bildung einer sogenannten Härtefallkommission ausreisepflichtige Ausländer vor der Abschiebung zu bewahren. Im 8. Bericht der Landesregierung zur Umsetzung des Handlungskonzeptes „Tolerantes Brandenburg“ heißt es hierzu auf Seite 23: „Seit der konstituierenden Sitzung am 17. Februar 2005 werden Einzelfälle vollziehbar ausreispflichtiger Ausländerinnen und Ausländer mit dem Ziel verhandelt, unter bestimmten Voraussetzungen den Erhalt eines Aufenthaltsrechtes aus persönlichen oder humanitären Gründen zu ermöglichen.“ 1. In wie vielen Fällen wurde die brandenburgische Härtefallkommission seit 2005 bislang tätig? (Bitte jährlich aufschlüsseln.) zu Frage 1: Für die Jahre 2005 bis 2016 liegen Tätigkeitsberichte der Härtefallkommission des Landes Brandenburg vor, die eine statistische Auswertung der Härtefallanträge enthalten . Die Berichte sind im Internet veröffentlicht (https://mik.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.156848.de). Die statistische Auswertung der Jahre 2017 und 2018 ist als Anlage beigefügt. 2. In wie vielen dieser Fälle war die Intervention der Härtefallkommission erfolgreich, das heißt, in wie vielen Fällen durfte die betroffene Person in der Bundesrepublik bleiben? (Bitte den Grund angeben und nach Männern und Frauen differenzieren.) zu Frage 2: Das Härtefallverfahren ist ein zweitstufiges Verfahren. Nach dem Votum der Härtefallkommission, ein Ersuchen an die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde zu richten, entscheidet der Minister des Innern und für Kommunales, ob dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23a AufenthG zu erteilen ist. Da diese Entscheidungen ähnlich derer in einem Gnadenverfahren sind, werden Gründe hierfür statistisch nicht erfasst . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. In wie vielen Fällen handelte es sich dabei um in Deutschland bereits straffällig gewordene Personen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/10591 - 2 - 4. Wie viele Personen waren darunter, denen aus religiösen Gründen der dauerhafte Aufenthalt gestattet wurde? zu den Fragen 3 und 4: Es wird davon ausgegangen, dass sich die Fragen 3 und 4 auf den in Frage 2 genannten Personenkreis beziehen. Hierzu liegt der Landesregierung keine statistische Auswertung vor. 5. Zählen zu den Personen, die sich aufgrund des Bemühens der brandenburgischen Härtefallkommission nun dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten dürfen , solche, die mittlerweile vom brandenburgischen Verfassungsschutz beobachtet werden? Wenn ja, um wie viele Personen handelt es sich und aus welchem Grund und seit wann werden sie vom brandenburgischen Verfassungsschutz beobachtet? zu Frage 5: Die Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg ist gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 des brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird die Verfassungsschutzbehörde in das Prüfverfahren der Härtefallkommission der Landes Brandenburg einbezogen; der Verfassungsschutz erfasst nicht pauschal, ob eine Person in der brandenburgischen Härtefallkommission behandelt wurde. 6. Hat die Koordinierungsstelle „Tolerantes Brandenburg/Bündnis für Brandenburg“ unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die Berufung und/oder die Arbeit der Mitglieder der Härtefallkommission? zu Frage 6: Nein. 7. Hat das Beratungsnetzwerk „Tolerantes Brandenburg“ Einfluss auf die Berufung und/oder die Arbeit der Mitglieder der Härtefallkommission, beispielsweise durch Beratungstätigkeit ? zu Frage 7: Nein. 8. In welcher Höhe stellt das Land Brandenburg jährlich Mittel für die Arbeit der Härtefallkommission zur Verfügung und in welchem Titel sind diese Mittel im Landesaushalt ausgewiesen? (Bitte aufschlüsseln je Haushaltsjahr seit 2005.) zu Frage 8: Für die Arbeit der Härtefallkommission wurden Haushaltsmittel aus dem Einzelplan 03 Kapitel 010 Titel 52610 (Ausgaben für Sachverständige, Gerichtskosten und ähnliche Ausgaben) zur Erstattung der Reisekosten für die Mitglieder der Härtefallkommission sowie aus dem Einzelplan 03 Kapitel 020 Titel 526 20 (Durchführung von Konferenzen und Tagungen) für die Konferenzverpflegung in folgender Höhe bereitgestellt: Landtag Brandenburg Drucksache 6/10591 - 3 - Haushaltstitel 03010 52610 03020 52620 Haushaltsjahr Ist Ist 2009 175,80 € 207,33 € 2010 187,40 € 337,13 € 2011 257,95 € 294,96 € 2012 399,10 € 435,01 € 2013 263,60 € 302,41 € 2014 288,20 € 222,27 € 2015 346,60 € 189,21 € 2016 285,20 € 256,20 € 2017 234,70 € 307,00 € 2018 333,60 € 340,00 € Für die Jahre 2005 bis 2008 liegen mit Blick auf den Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß Landeshaushaltsordnung keine Unterlagen mehr vor. Anlage/n: 1. Anlage Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage 4204 Statistik der Härtefallkommission 2017 und 2018 Entscheidungen der Härtefallkommission sowie anhängige Härtefallverfahren a) Gesamtübersicht 2017 Anzahl Betroffene Personen Härtefallanträge in 2017 12 24 Härtefallanträge aus 2016 12 38 Antragsrücknahmen 5 14 Härtefallersuchen 9 30 ohne die nach § 6 Abs. 4 HFKV erforderliche Mehrheit für ein Ersuchen 2 10 am 31. Dezember 2017 anhängige Härtefallanträge 141 29 b) Gesamtübersicht 2018 Anzahl Betroffene Personen Härtefallanträge in 2018 20 39 Härtefallanträge aus 2017 8 8 Antragsrücknahmen 3 4 Härtefallersuchen 10 21 ohne die nach § 6 Abs. 4 HFKV erforderliche Mehrheit für ein Ersuchen 2 2 am 31. Dezember 2018 anhängige Härtefallanträge 152 27 Entscheidungen der obersten Landesbehörde 2017 und 2018 Jahr Härtefallersuchen Betroffene Personen Anordnungen Betroffene Personen Ablehnungen Betroffene Personen 2017 9 30 2 6 1 3 2018 103 21 11 29 3 6 1 Sechs Ersuchen wurden noch 2017 beschlossen, jedoch erfolgte die Entscheidung hierüber erst 2018, so dass die Vorgänge sowohl unter Härtefallersuchen als auch unter anhängige Anträge aufgelistet sind. 2 Zwei Ersuchen wurden noch 2018 beschlossen, jedoch erfolgte die Entscheidung hierüber erst 2019, so dass die Vorgänge sowohl unter Härtefallersuchen als auch unter anhängige Anträge aufgelistet sind. 3 Über zwei in 2018 beschlossene Ersuchen wurde erst 2019 entschieden.