Datum des Eingangs: 08.04.2015 / Ausgegeben: 13.04.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1062 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 361 der Abgeordneten Anja Heinrich und Steeven Bretz der CDU-Fraktion Drucksache 6/787 Wortlaut der Kleinen Anfrage 361 vom 05.03.2015: Bau einer Windkraftanlage bei Schönborn In der Gemeinde Schönborn bei Doberlug-Kirchhain hat ein Investor mit Bauvorbereitungen für eine Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 180 Metern begonnen, ca. 700 Meter von Wohnhäusern und einer Kindertagesstätte entfernt. Laut Entwurf des Teilregionalplans Windenergienutzung für die Planungsregion Lausitz-Spreewald ist das fragliche Gebiet bei Schönborn nicht mehr als Windenergienutzungsgebiet ausgewiesen. Durch Teilregionalpläne sollen von den Regionalen Planungsgemeinschaften geeignete Gebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen werden. Wie aus mehreren Presseberichten hervorgeht, droht jedoch aufgrund von noch nicht rechtsgültigen Teilregionalplänen ein Wildwuchs bei der Errichtung von Windkraftanlagen. Im Amtsblatt vom 19. Mai 2010 hat die Landesregierung ein Rundschreiben mit dem Titel „Sicherung der Verwirklichung von in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung zur Steuerung der Windenergienutzung" veröffentlicht. Dieses Rundschreiben beinhaltet Vereinbarungen zwischen Regionalen Planungsgemeinschaften und Landesumweltamt zur Gewährleistung der raumordnerischen Vorgaben und Ziele während der Aufstellung von Regionalplänen. Insbesondere kann Vorhaben die Genehmigung versagt werden, wenn diese den in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung entgegenstehen. Wir fragen die Landesregierung: 1. Ist das fragliche Gebiet in unmittelbarere Nähe zur Wohnbebauung bei Schönborn nach Meinung der Landesregierung ein geeignetes Gebiet für die Errichtung von Windkraftanlagen? 2. Laut Rundschreiben liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vor, „wenn die (in Aufstellung befindlichen) Ziele der Raumordnung der Planung entgegenstehen." Wieso wurde die Windkraftanlage genehmigt, wenn die Fläche bei Schönborn im Entwurf des Teilregionalplans nicht als Windenergienutzungsgebiet ausgewiesen ist? 3. Entsprechend der Vorgaben des Rundschreibens ist es der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung möglich, eine befristete Untersagung von Vorhaben auszusprechen, „wenn zu befürchten ist, dass durch ein Vorhaben die eingeleitete Aufstellung, Änderung oder Ergänzung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird." Wurde diese Möglichkeit geprüft? Falls nein, warum nicht? Falls ja, mit welchem Ergebnis ? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist das fragliche Gebiet in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung bei Schönborn nach Meinung der Landesregierung ein geeignetes Gebiet für die Errichtung von Windkraftanlagen? Frage 2: Laut Rundschreiben liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vor, „wenn die (in Aufstellung befindlichen) Ziele der Raumordnung der Planung entgegenstehen ." Wieso wurde die Windkraftanlage genehmigt, wenn die Fläche bei Schönborn im Entwurf des Teilregionalplans nicht als Windenergienutzungsgebiet ausgewiesen ist? Frage 3: Entsprechend der Vorgaben des Rundschreibens ist es der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung möglich, eine befristete Untersagung von Vorhaben auszusprechen , „wenn zu befürchten ist, dass durch ein Vorhaben die eingeleitete Aufstellung, Änderung oder Ergänzung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird." Wurde diese Möglichkeit geprüft? Falls nein, warum nicht? Falls ja, mit welchem Ergebnis? Zu Frage 1 bis 3: Im November 2008 stellte die Wind Schönborn GmbH i.G. einen Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb der Windkraftanlage WEA I (und drei weiterer Windkraftanlagen) am Standort Schönborn. Maßgeblich für die Beurteilung der Genehmigung der Windkraftanlage WEA I am Standort Schönborn ist der zum Zeitpunkt der Genehmigung gültige Regionalplan bzw. Regionalplanentwurf zur Steuerung der Windenergienutzung. Mit dem am 23.06.2009 von der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald gebilligten Teilregionalplanentwurf „Windkraftnutzung“, in dem nordöstlich der Ortslage Schönborn das Eignungsgebiet Wind 42 Schönborn ausgewiesen war, lagen in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung vor. Die Windkraftanlage WEA I befand sich innerhalb dieses Eignungsgebietes und entsprach damit dem Ziel (Z 1), wonach Windkraftanlagen in den ausgewiesenen Eignungsgebieten zu konzentrieren sind. Der Planung standen zum Zeitpunkt der Genehmigung somit keine (in Aufstellung befindlichen) Ziele der Raumordnung entgegen . Entsprechend erteilte das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz die Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlage WEA I am Standort Schönborn mit Bescheid vom 29.09.2011.