Landtag Brandenburg Drucksache 6/10665 6. Wahlperiode Eingegangen: 21.02.2019 / Ausgegeben: 26.02.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4203 der Abgeordneten Anke Schwarzenberg (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/10389 Agrarflächen im Eigentum des Landes Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Die Bodenverwertungs- und Verwaltungsgesellschaft GmbH (BVVG) übernimmt auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages für das Land Brandenburg die Verwaltung des ehemaligen Preußenvermögens. Das landeseigene Bodenreformvermögen wird von der Brandenburgischen Boden Gesellschaft für Grundstücksverwaltung und -verwertung mbH (BBG) auf Grundlage einer Richtlinie verwaltet. Im Gegensatz zu den von der BVVG verwalteten Flächen im Bundesbesitz werden die brandenburgischen Flächen nicht meistbietend verkauft, sondern vorzugsweise Pächtern zum Kauf oder zur weiteren Pacht angeboten. Der Landtag hat dieses Verfahren mit Beschluss vom 20.11.2015 (Drucksache 6/2922-B) ausdrücklich begrüßt. Frage 1: Welche Flächengrößen umfassen die genannten Agrarflächen im Landesbesitz unter Verwaltung von BVVG und BBG aktuell? zu Frage 1: Die Brandenburgische Boden Gesellschaft für Grundstücksverwaltung und - verwertung mbH (BBG) verwaltet für das Land Brandenburg rund 11.900 Hektar Ackerund Grünlandflächen, für die das Land Brandenburg im Rahmen der Abwicklung der Bodenreform gemäß Artikel 233 §§ 11 - 16 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Eigentümer geworden ist. Die Bodenverwertungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH (BVVG) verwaltete zum 31. Dezember 2018 im Rahmen einer Auftragsverwaltung rund 3.250 Hektar ehemaliges Preußenvermögen für das Land. Frage 2: Gibt es weitere Agrarflächen im Besitz des Landes, wenn ja in welchem Flächenumfang ? zu Frage 2: Im Allgemeinen Grundvermögen des Landes, einschließlich Grundstücke aus Fiskalerbschaften, werden auch vom Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) in geringem Umfang Agrarflächen verwaltet. Zudem verwaltet die Brandenburgische Boden Gesellschaft noch rund 3.700 Hektar Acker- und Grünlandflächen , die vom Urteil des Bundesgerichtshofes vom 7. Dezember 2007 betroffen sind und für die das Land Brandenburg nicht Eigentümer geworden ist, diese Flächen müssen an die tatsächlichen Eigentümer zurückgegeben werden. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10665 - 2 - Darüber hinaus befinden sich im Ressortvermögen des Ministeriums für Ländliche Entwicklung , Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) 14.614 Hektar Agrarflächen (vorwiegend Grünland). Davon werden 7.169 Hektar durch den Landesbetrieb Forst Brandenburg, 6.557 Hektar durch das Landesamt für Umwelt sowie 888 Hektar durch das MLUL und das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung verwaltet. Frage 3: In welchem Umfang wurden seit 2015 Agrarflächen im Landesbesitz verkauft? Bitte nach Flächen in der Verwaltung von BVVG und BBG differenzieren. zu Frage 3: Die Agrarflächen des Landes werden grundsätzlich langfristig verpachtet und nur ausnahmsweise verkauft. Vom Bodenreformvermögen des Landes veräußerte die BBG vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 Agrarflächen mit einem Gesamtflächenumfang von rund 3,2 Hektar. Vom ehemaligen Preußenvermögen veräußerte die BVVG im selben Zeitraum Agrarflächen mit einer Gesamtgröße von rund 83 Hektar. Darüber hinaus veräußerte der BLB von 2015 bis 2018 rund 200 Hektar Agrarflächen aus dem Allgemeinen Grundvermögen, insbesondere Agrarflächen aus Fiskalerbschaften, die zur Befriedigung von Verbindlichkeiten des Erblassers veräußert wurden. Aus dem Ressortvermögen des MLUL wurden keine Flächen verkauft. Frage 4: Wieviel davon wurde jeweils an die bisherigen Pächter verkauft? zu Frage 4: Von den in der Antwort auf die Frage 3 benannten Agrarflächen veräußerte die BBG 0,5755 Hektar und die BVVG rund 42 Hektar an die bisherigen Pächter. Frage 5: Gab es Änderungen in den Vorgaben zur vereinbarten Geschäftsbesorgung, die darauf abzielten die Bodenpreise bzw. Bodenpachten nicht weiter ansteigen zu lassen? Bitte erläutern. zu Frage 5: Die Geschäftsbesorgung hinsichtlich der Verwaltung und Verwertung der Landwirtschaftsflächen des Landes erfolgt nach Maßgabe des Bundes- und Landesrechts, insbesondere nach dem Gesetz zur Verwertung landeseigener Grundstücke (Grundstücksverwertungsgesetz - LGVG) und der Landeshaushaltsordnung (LHO). Nach § 63 Absatz 3 LHO sind Landesgrundstücke grundsätzlich zum vollen Wert zu veräußern, auf die Antwort zu Frage 3 wird im Übrigen Bezug genommen. Die Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke ist jedoch aufgrund §§ 3 und 4 LGVG unter anderem nur dann zulässig, wenn damit der Verbesserung der Agrarstruktur, der Sicherung des ländlichen Raumes sowie den Belangen der Forstwirtschaft und der Entwicklung der Wasserwirtschaft, der Förderung kommunaler und regionaler Entwicklung sowie der breiten Streuung des Eigentums und der Unterstützung von Existenzgründern entsprochen werden kann. Die Verpachtung der Flächen hat gemäß § 63 Absatz 4 LHO ebenfalls grundsätzlich zum vollen Wert zu erfolgen. Insoweit gab es keine Änderungen in den Vorgaben zur Geschäftsbesorgung . Landtag Brandenburg Drucksache 6/10665 - 3 - Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft beabsichtigt, als Maßstab für die Festsetzung der Pachtpreise bei allen Agrarflächen des Landes künftig ein vom Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung entwickeltes grundrentenorientiertes Verfahren vorzugeben, mit dem es nicht zu unangemessen hohen Pachtpreisen kommen soll. Die diesbezüglichen Abstimmungen zwischen dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft und dem Ministerium der Finanzen sind insoweit allerdings noch nicht abgeschlossen. Frage 6: Nach welchen Kriterien werden Pächter bei Neuverpachtungen ausgewählt? Spielen agrarstrukturelle Überlegungen (Förderung ortsansässiger Landwirtschaft) dabei eine Rolle? zu Frage 6: Sofern mehrere Pachtinteressenten ein Pachtangebot abgegeben haben, etwa nach einem Verfahren zur Einholung von Pachtpreisangeboten, das der Pachtpreisfindung gemäß den haushaltsrechtlichen Vorgaben dient, erfolgt die Auswahl des Pächters nicht allein nach der Höhe des Pachtangebotes, sondern unter Berücksichtigung der folgenden agrarstrukturellen Kriterien: - Nähe des Betriebssitzes zu der Pachtfläche, - Arbeitskräfteintensität des Betriebes, - Beitrag des Betriebes zur regionalen Wertschöpfung, - Beitrag des Betriebes zur Erhöhung der Diversifizierung, - Berücksichtigung, ob Vollerwerbslandwirt, Junglandwirt/Existenzgründer, ob flächengebundene Tierhaltung, - Konkret begründeter Flächenbedarf. Sofern die Pachtflächen in einem Gebiet mit besonderen naturschutz- oder wasserrechtlichen Anforderungen liegen, wird bei der Pächterauswahl darüber hinaus danach entschieden , ob der mögliche Pächter diesen Anforderungen gerecht wird. Frage 7: Gibt es in neuen Pachtverträgen Auflagen für die Bewirtschaftung der Flächen, z.B. hinsichtlich einer besonders umweltgerechten Bewirtschaftung? zu Frage 7: In den Pachtverträgen über die Agrarflächen des Landes werden diverse Auflagen für die Bewirtschaftung erteilt, die die bestehenden rechtlichen Verpflichtungen aus dem Natur-, Gewässer- und Verbraucherschutz konkretisieren. Dies sind zum Beispiel Klauseln zum Erhalt und zur Pflege der Bäume, Sträucher und Knicks, zum grundsätzlichen Verbot des Anbaus von gentechnisch veränderten Pflanzen sowie zur grundsätzlichen Unzulässigkeit des Umbrechens von Grünland, des Aufbringens von Klärschlamm, Klärkalk, Fäkalien, Müllkompost und vergleichbaren Stoffen, des Anlegens oder Beseitigens von Dränagen. Wenn die Pachtfläche in einem Gebiet mit besonderen naturschutzoder wasserrechtlichen Anforderungen liegt, werden die Pächter im Pachtvertrag auf die betreffenden Gebote und Verbote hingewiesen und verpflichtet.