Landtag Brandenburg Drucksache 6/10677 6. Wahlperiode Eingegangen: 22.02.2019 / Ausgegeben: 27.02.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4225 der Abgeordneten Steeven Bretz (CDU-Fraktion) und Dr. Jan Redmann (CDU-Fraktion) Drucksache 6/10444 Haushälterische Spielräume eines Nachtragshaushaltes im Jahr 2020 Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: Der Landtag hat am 14. Dezember 2018 den Doppelhaushalt 2019/2020 beschlossen. In verschiedenen Gutachten wurde dargelegt, dass die Verabschiedung des Haushaltes für das Jahr 2020 die Budgethoheit des 7. Brandenburger Landtages, der am 1.9.2019 gewählt wird, in verfassungswidriger Weise einschränkt. Dem wurde entgegengehalten, dass das Instrument des Nachtragshaushaltes der Aufstellung eines Stammgesetzes gleichwertig sei. Frage1: Auf welche Summe belaufen sich jeweils die freien, d.h. rechtlich nicht durch Fachgesetz, Vertrag, Verpflichtungsermächtigung o.Ä. gebundenen Mittel für das Haushaltsjahr 2020, also derjenigen Haushaltsermächtigungen, die mit Beginn der Haushaltsbewirtschaftung zum 1.1.2020 durch einen Nachtragshaushalt im Jahr 2020 geändert werden könnten, aufgeschlüsselt a. nach den Hauptgruppen 4 bis 9 und b. nach den Einzelplänen? Frage 2: Welchem prozentualen Anteil entsprechen die in Frage 1 genannten „freien Spitzen “ a. an den Volumina der jeweiligen Einzelpläne b. an den Volumina der Hauptgruppen 4-9 (einzelplanübergreifend) sowie c. am Gesamthaushaltsvolumen? zu den Fragen 1 und 2: Eine Benennung der Summe der freien, d.h. rechtlich nicht durch Gesetz, Vertrag, Verpflichtungsermächtigung oder Ähnliches gebundenen Mittel für das Haushaltsjahr 2020 zum Beginn der Haushaltsbewirtschaftung am 1.1.2020 ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Die in der Fragestellung genannten Faktoren führen dazu, dass Mittel regelmäßig zu Beginn eines Haushaltsjahres bereits rechtlich gebunden sind. Dabei stellt das Jahr 2020 keine Ausnahme dar. Die Höhe der am 1.1.2020 bestehenden rechtlichen Bindungen ist dabei davon abhängig, in welchem Umfang zu diesem Zeitpunkt Rechtsverpflichtungen für 2020 durch Gesetze, Verträge und andere bis zum Beginn des Haushaltsjahres 2020 geschaffen worden sind. Dies ist insbesondere auch vom Haushaltsvollzug des Vorjahres, in diesem Fall also 2019, abhängig. Landtag Brandenburg Drucksache 6/10677 - 2 - Im Folgenden werden je Hauptgruppe Besonderheiten hinsichtlich ihres Grades der Vorbindungen aufgeführt: In der Hauptgruppe 4 (Personalausgaben) entstehen im Regelfall alle Ausgaben, die geleistet werden, durch rechtliche Verpflichtung (Besoldungsansprüche, Arbeitsverträge, Pensionsansprüche etc.). Ob und in welcher Höhe am Jahresende Mittel übrig bleiben, ist unter anderem abhängig von der Stellenbewirtschaftung (z. B. vom Anteil der besetzten Stellen) und auch bedingt durch Renten- und Pensionseintritte und Fluktuationen, vom Bestand sowie der Veränderung von befristeten Arbeitsverhältnissen oder auch durch die Höhe von Tarifabschlüssen. Zu den bestehenden stellenrechtlichen Möglichkeiten siehe Antwort zu Frage 3. In der Hauptgruppe 5 sind im Bereich der sächlichen Verwaltungsausgaben neben den in der Fragestellung genannten Faktoren auch die eingegangenen Verpflichtungen für laufende Geschäfte bedeutsam, für die es keiner Verpflichtungsermächtigung bedarf. Ausgaben zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs sind zu gewährleisten. Mit dem bestehenden Rücklagensystem in den Hauptgruppen 4 und 5 ist eine flexible Bewirtschaftung bestehender Ausgabeermächtigungen jahresübergreifend gewährleistet. Bezogen auf die in der Hauptgruppe 5 veranschlagten Zinsausgaben spielt die zukünftige Zinsentwicklung eine wichtige Rolle. Die Zuverlässigkeit entsprechender Vorhersagen nimmt ab, je weiter sie in die Zukunft reichen. Die Verschuldung auf dem Kreditmarkt im Jahr 2020 als Ausgangsbasis der Zinsverpflichtungen ist auch vom Verlauf des Haushaltsjahres 2019 abhängig. Die Leistungen aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen und Verträgen bestimmen die Ausgaben der Hauptgruppe 6. Quantitativ am bedeutsamsten sind die Leistungen nach dem Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz. Die Hauptgruppen 7 und 8 beinhalten die Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen. Rechtliche Bindungen entstehen hier regelmäßig durch die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen . Die zu Beginn des Haushaltsjahres 2019 bestehenden Bindungen lassen sich erst im Ergebnis des Haushaltsjahres 2019 feststellen. In der Hauptgruppe 9 werden im Wesentlichen die Zuführungen an die Rücklagen gebucht . Bezogen auf die Rücklagen im Personal- und Verwaltungsbudget sowie für Drittmittel ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Vorjahres die entscheidende Größe. Dieses ist im Vorhinein nicht bekannt. Spielräume bestehen für den Finanzminister bei der Festlegung des Rücklagensatzes der Rücklagen im Personal- und Verwaltungsbudget sowie bei der Verwendung eines auftretenden Jahresüberschusses. Frage 3: Wie viele der zum 1.1.2020 im Haushaltsplan ausgebrachten und besetzten Planstellen und sonstigen Stellen sind mit Beginn der Haushaltsbewirtschaftung zum 1.1.2020 durch einen Nachtragshaushalt im Jahr 2020 in welcher Form veränderbar? Landtag Brandenburg Drucksache 6/10677 - 3 - zu Frage 3: Die im Haushaltsplan für das Jahr 2020 beschlossenen Stellen stehen für eine Bewirtschaftung zur Verfügung. Dies gilt für zusätzlich geschaffene Stellen ebenso wie für die Nachbesetzung bestehender Stellen. Beschäftigte scheiden regelmäßig altersbedingt oder durch andere Umstände aus dem Landesdienst aus. Im Jahr 2020 werden voraussichtlich rund 1.200 Beschäftigte (ohne Landtag, Landesrechnungshof und Verfassungsgericht des Landes Brandenburg) den aktiven Dienst beenden und in den Ruhestand treten. Weiterhin wird mit einer Fluktuation von ca. 600 Beschäftigten gerechnet. Im Rahmen eines Nachtragshaushaltes können Stellenveränderungen vom jeweiligen Haushaltsgesetzgeber beschlossen werden beispielsweise durch die Reduzierung von Stellen im Umfang von freien Stellen, sofern die Arbeitsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sichergestellt bleibt, oder auch die Verschiebung von Stellen aufgrund politischer Prioritäten . Die Schaffung zusätzlicher Stellen steht dem Haushaltsgesetzgeber ebenso frei, sofern die damit verbundenen zusätzlichen Ausgaben nicht zu einer Verletzung der verfassungsmäßigen Schuldenregel führen. Frage 4: Wie viele der zum 1.1.2020 eingestellten Investitionsmittel sind mit Beginn der Haushaltsbewirtschaftung zum 1.1.2020 durch einen Nachtragshaushalt im Jahr 2020 in welcher Form veränderbar, ohne bereits begonnene Investitionen zu gefährden (Investitionsruinen ) und ohne bereits beplante Investitionen zu stoppen (Verlust der Planungsmittel )? usw. zu Frage 4: Siehe Antwort zu den Fragen 1 und 2 Die im Haushalt für das Jahr 2020 geplanten Investitionsmittel beinhalten Ausgaben sowohl für die Ausfinanzierung laufender Investitionsvorhaben und Investitionsfördermaßnahmen als auch Mittel für entsprechende Neuverpflichtungen einschließlich dazugehöriger Planungsmittel. Die Höhe der zum 1.1.2020 festgelegten Mittel wird maßgeblich durch bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte vertragliche Vorbindungen bestimmt, über die gegenwärtig noch keine Auskunft gegeben werden kann.